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Deutsche Bank - Betrüger verschicken Phishing Mails

Kunden der Deutschen Bank müssen aufpassen: Aktuell verschicken Betrüger wieder Phishing Mails, um die Opfer in ihre Falle zu locken. Angeblich muss die photoTAN reaktiviert werden, um Sicherheit beim Online-Banking zu gewährleisten. „Das Gegenteil ist der Fall. Die Betrüger versuchen an sensible Bankdaten heranzukommen, um Zahlungen von dem Konto durchzuführen. Buttons oder Links in solchen Mails sollten auf keinen Fall angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Als Betreff ist in den aktuellen Phishing Mails z.B. „Reaktivierung Ihrer photoTAN“ oder einfach nur „neue Nachricht“ aufgeführt. Im Text heißt es dann, dass bei Sicherheitsprüfungen festgestellt wurde, dass die photoTAN deaktiviert ist und wieder aktiviert werden muss, um die Sicherheit des Kontos zu gewährleisten. Nach einigen Anweisungen geht es dann zum Button „Jetzt photoTAN reaktivieren“. Der Button dient nur dazu, die Opfer auf eine Webseite zu locken, wo sie aufgefordert werden, persönliche Bankdaten anzugeben. „Weder die Deutsche Bank noch andere Banken gehen so vor. Sie würden ihre Kunden niemals auffordern, sensible Bankdaten auf einer Webseite anzugeben. Diese Mails, die vermeintlich von der Deutschen Bank stammen, sind Betrug“, warnt Rechtsanwalt Looser.

Häufig sind solche Phishing Mails gut gemacht und wirken täuschend echt. Es gibt aber einige Warnhinweise wie eine unpersönliche Anrede oder unseriöser Absender. Im Zweifel kann auch bei der Bank nachgefragt werden.

Trotz aller Vorsicht tappen Bankkunden immer wieder in die Falle. Wenn sie den Betrug feststellen, sollten sie ihr Konto umgehend sperren lassen. Allerdings haben die Täter dann häufig schon zugeschlagen und Zahlungen von dem Konto veranlasst.

Das Geld muss jedoch nicht verloren sein, denn in vielen Fällen muss die Bank für den Schaden aufkommen. Der Kontoinhaber haftet nur, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Die Anforderungen für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit sind allerdings hoch und zudem ist die Bank in der Beweispflicht. „Daher bestehen oft gute Chancen, Ansprüche gegen die Bank durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Looser.

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Aktuelles

Banken und Sparkassen müssen „klar und verständlich“ über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Erfolgt die Aufklärung nicht transparent genug und der Darlehensnehmer gewinnt fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der „Restlaufzeit des Darlehens“ orientiert, verliert die Bank nach einem Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: XI ZR 75/23).

Anleger des Publikumsfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Grund ist, dass die Liquidierung des Immobilienfonds geplant ist.

Sparkassenkunden sind im neuen Jahr ins Visier von Betrügern geraten. Durch Phishing-Mails versuchen diese an die sensiblen Kontodaten ihrer Opfer zu kommen. Unter dem Vorwand einer Änderung des Sicherheitsverfahrens sollen sich die Kontoinhaber über einen Button auf einer betrügerischen Webseite einloggen und dort weitere Zugangsdaten zu ihrem Konto angeben. Dieser Aufforderung sollten die Kontoinhaber auf keinen Fall folgen.

Innerhalb der Familie greift man sich auch gerne mal finanziell unter die Arme. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein gewährtes Darlehen eine reine Gefälligkeit darstellt und nicht zurückgezahlt werden muss. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 28. November 2024 klargestellt (Az.: 2-23 O 701/23).

Betrügern gelingt es auf unterschiedliche Weise immer wieder, an sensible Daten einer Kreditkarte zu kommen und diese Daten für ihre kriminellen Zwecke zu nutzen. Der Schock für die Kreditkarteninhaber ist natürlich groß, wenn sie den Betrug feststellen. Die gute Nachricht ist, dass sie für den Schaden nicht automatisch aufkommen müssen, weil die Bank in der Verantwortung stehen kann.

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, stellte der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2024 klar (Az.: XI ZR 19/23).