Durch den S&K-Skandal haben etliche Anleger viel Geld verloren. Ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittenes aktuelles Urteil des OLG Hamm dürfte den geschädigten Anlegern wieder Mut machen: Das OLG sprach einem Anleger des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Schadensersatz in Höhe von 35.800 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu. „Damit erhält unser Mandant seine komplette Einlage abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zurück“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert.
Der Fall vor dem OLG Hamm dürfte vielen Opfern des S&K-Skandals durchaus bekannt vorkommen. Nach einem Gespräch mit dem Anlagevermittler zeichnete der Kläger im März 2011 Beteiligungen an dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte in Höhe von 40.000 Euro. Prospekt und Vertragsunterlagen wurden ihm erst am selben Tag übergeben. Für die Beteiligung löste er seine Lebensversicherung auf. Die Fondsgesellschaft gewährte wiederum Darlehen an die Deutsche S&K Sachwert AG. „Dass diese Darlehen nur nachrangig besichert sind und der Anleger im Falle einer Insolvenz vermutlich leer ausgeht, wurde unserem Mandanten nicht mitgeteilt. Ansonsten hätte er wohl kaum seine Lebensversicherung gekündigt, denn er war nur an einer sicheren Geldanlage interessiert“, so Rechtsanwalt Seifert.
Auch über weitere Risiken wie das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder die Möglichkeit des Totalverlusts wurde nicht gesprochen. Vielmehr wurde die Beteiligung als „gutes Geschäft, praktisch ohne Risiko“ angepriesen und wenn in den Unterlagen von Risiken die Rede sei, sei das bloß eine „notwendige Formalität“. Rechtsanwalt Seifert: „Unser Mandant hat auf diese Darstellung des Vermittlers vertraut und hatte schließlich den Schaden.“
Doch auf dem bleibt er nach der Entscheidung des OLG Hamm nicht sitzen. Das OLG stellte klar, dass es unwesentlich sei, ob zwischen den Parteien lediglich ein Auskunftsvertrag oder ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen werde stillschweigend geschlossen, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bezogen auf ein bestimmtes Anlageprodukt die Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will. Schon dann treffen den Vermittler auch umfassende Informationspflichten. So muss er den Interessenten über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind, aufklären.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist daher zwingend über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufzuklären. Auch die fehlende oder nachrangige Besicherung der Darlehen sei für den Anleger ein wesentlicher Punkt. Denn ohne diese Angaben könne er sein Verlustrisiko nicht einschätzen, so das OLG. Der Vermittler habe es versäumt, über diese Risiken aufzuklären. Diese Pflichtverletzung sei auch kausal für die Anlageentscheidung gewesen. Daher sei der Vermittler auch schadensersatzpflichtig.
„Vielen S&K-Anlegern wird es ähnlich ergangen sein. Ihre Chancen auf Schadensersatz haben sich durch diese Entscheidung des OLG Hamm verbessert“, so Rechtsanwalt Seifert.
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