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Die Corona-App

Seit dem 16. Juni 2020 ist die neue Corona-App einsatzbereit sein, Viele Menschen können sich nicht vorstellen wie die Corona-App funktionieren soll. Grundsätzlich ist es einfach: Wir überlassen der App, die auf unserem Handy installiert ist, die Aufgabe, permanent unser Umfeld nach Personen abzusuchen, die unter Umständen an COVID-19 erkrankt sein könnten.

Funktionieren kann die App aber nur, wenn die Handys infizierter Personen auch die entsprechenden Signale senden. Natürliche Schwachstelle des Systems ist, das nur eine möglichst zeitnahe Meldung der eigenen Infektion an das eigene Handy den Erfolg der gesamten Aktion garantiert.

Da die Corona-App auf Freiwilligkeit beruht, ist davon auszugehen, dass flächendeckende Sicherheit kaum gegeben ist. So gibt es in Deutschland keine Pflicht, ein Handy mit sich zu führen, oder ein Handy zu besitzen, das die notwendigen technischen Standards aufweist - immerhin braucht ordentliches Corona-Tracing ein Bluetooth-fähiges und stets aufgeladenes Kommunikationsgerät.

Die Frage des Missbrauchs ist grundsätzlich geklärt, weil jede Infektionsmeldung vom zuständigen Gesundheitsamt bestätigt werden muss. Man kann sich also nicht krank melden, wenn man es nicht ist.

Weitere Funktionen der Corona-App

Über die App können auch Ergebnisse bereits erfolgter Corona-Tests abgefragt werden. Zudem können die Gesundheitsbehörden Informationen an alle oder einzelne versenden. Was die App nicht kann: Erkrankte oder gesunde Menschen identifizieren oder lokalisieren. Das würde der Datenschutz-Grundverordnung widersprechen und ist auch gar nicht Ziel der Aktion.

Sicherheit der Corona-App

Angeblich speichert die App keinerlei Geo-Daten und sonstige Ortsinformationen. Es können also mit Hilfe der Corona-App keine Bewegungsprotokolle der Nutzer angezeigt werden.

Was bringt die Corona-App?

Angeblich soll die Corona-App bereits deutliche Erfolge liefern, wenn 60 % der Bevölkerung teilnehmen und sich an die Regeln halten. Das ist natürliche eine gewaltige Zahl und ein hoher Anspruch. Wirksam ist die App aber auch, wenn deutlich weniger Personen teilnehmen, weil jegliche Form digitaler Nachverfolgung die Arbeit der Gesundheitsämter beim Nachweis der Infektionsketten unterstützt.

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Der persönliche Nutzen ist unstrittig, denn der aktive Umgang ermöglicht der einzelnen Person natürlich, im Fall der eigenen Infektion mitzuhelfen, Infektionsketten zu unterbrechen. Die App nimmt den derzeit stark in Anspruch genommenen Gesundheitsämtern auf jeden Fall Arbeit ab und das dürfte das Ziel sein.

Juristisch gibt es einige interessante Punkte zu erörtern, die sich sogar abseits der Datenschutz-Rechtsnormen ansiedeln: User müssen wissen, dass sie zur Meldung einer COVID-19-Erkrankung verpflichtet sind, wenn sie sich einem "hohen Infektionsrisiko" ausgesetzt haben. Durch die App wird das nicht belegt und wer sich nicht beim Gesundheitsamt meldet und die Quarantäne absitzt, macht sich auch nicht strafbar.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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Aktuelles

Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt und Verträge gekündigt. Gebuchte Dienstleister können trotzdem einen Anspruch auf Vergütung haben, wie ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. April 2023 zeigt (Az. VII ZR 144/22).

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).

Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).

Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).