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Dieselskandal - BGH entscheidet zu Schadenersatzansprüchen

Vom Abgasskandal geschädigte Dieselfahrer können wohl mit Schadenersatz rechnen. Das zeichnete sich ab, nachdem der BGH am 8. Mai 2023 in drei Verfahren stundenlang über Schadenersatzansprüche im Abgasskandal verhandelt hat (Az.: VIa ZR 335/21 / VIa ZR 533/21 / VIa ZR 1031). Offen ist aber die Frage, ob die geschädigten Käufer eine komplette Rückabwicklung ihres Vertrags verlangen können oder den sog. kleinen Schadenersatz. Dann könnten sie ihr Auto behalten und bekämen den sog. Minderwert ersetzt, den das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen erfahren hat. Der BGH scheint die Variante mit dem kleinen Schadenersatz zu favorisieren. Die Urteile sollen aber erst am 26. Juni 2023 verkündet werden.

Der Europäische Gerichtshof hatte schon im März entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Dieselskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller aus Fahrlässigkeit eine unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat (Az. C-100/21). Dieser Rechtsprechung schließt sich der BGH nun offenbar an. „Damit wird es für zahlreiche Dieselfahrer einfacher, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, da dem Autohersteller kein Vorsatz mehr nachgewiesen muss – unabhängig davon ob sich um einen Mercedes, VW, Audi oder das Modell eines anderen Fahrzeughersteller handelt “, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BGH ändert Rechtsprechung

Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nur dann bestehen, wenn der Autohersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat. „Vereinfacht gesagt, muss der Autobauer nach der bisherigen Rechtsprechung in betrügerischer Absicht eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben. Dieser Nachweis war oft schwierig und ist nun nicht mehr nötig“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Konkret ging es in den Verhandlungen vor dem BGH um Schadenersatzansprüche bei einem VW Passat, einen Audi SQ5 und einen Mercedes C 220 Diesel. Im Verfahren zum Aktenzeichen VIa ZR 335/21 ging es um einen VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288. Dieser Motortyp ist das Nachfolgemodell des durch den ursprünglichen VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189. Der Kläger hatte den VW Passat mit der Abgasnorm Euro 6 und Erstzulassung 2016 im November 2017 als Gebrauchtwagen gekauft und Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. einem Thermofenster bei der Abgasreinigung, geltend gemacht.

Bei dem Verfahren zum Aktenzeichen VIa ZR 103/22 ging es um Schadenersatzansprüche bei einen Mercedes C 220 d mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6, den der Kläger 2017 gekauft hatte. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend, u.a. kämen ein Thermofenster und die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz.

Unter dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 wurden Schadenersatzansprüche bei einem Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Motor des Typs EA 896Gen2BiT und der Abgasnorm Euro 6 verhandelt. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Mai 2018 gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte für das Modell bereits im Dezember 2017 einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie angeordnet. Das könnte in diesem speziellen Fall dafür sorgen, dass die Schadenersatzansprüche zumindest beeinträchtigt sind.

Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit

In den beiden anderen Verfahren, die beispielhaft für viele andere Fälle im Dieselskandal stehen, dürfte der BGH den Klägern Schadenersatz zusprechen.

Damit wären die Rechte der Dieselfahrer im Abgasskandal erheblich gestärkt. Gerade das Thermofenster bei der Abgasreinigung wurde von vielen Autoherstellern verwendet und der EuGH hat bereits entschieden, dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. „Da nach den zu erwartenden Urteilen des BGH kein Vorsatz mehr nachgewiesen muss, lassen sich beim Thermofenster wie auch bei vielen anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche unabhängig vom Autohersteller besser durchsetzen“, so Rechtanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.