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Dieselskandal - BGH entscheidet zu Schadenersatzansprüchen

09.05.2023

Vom Abgasskandal geschädigte Dieselfahrer können wohl mit Schadenersatz rechnen. Das zeichnete sich ab, nachdem der BGH am 8. Mai 2023 in drei Verfahren stundenlang über Schadenersatzansprüche im Abgasskandal verhandelt hat (Az.: VIa ZR 335/21 / VIa ZR 533/21 / VIa ZR 1031). Offen ist aber die Frage, ob die geschädigten Käufer eine komplette Rückabwicklung ihres Vertrags verlangen können oder den sog. kleinen Schadenersatz. Dann könnten sie ihr Auto behalten und bekämen den sog. Minderwert ersetzt, den das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen erfahren hat. Der BGH scheint die Variante mit dem kleinen Schadenersatz zu favorisieren. Die Urteile sollen aber erst am 26. Juni 2023 verkündet werden.

Der Europäische Gerichtshof hatte schon im März entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Dieselskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller aus Fahrlässigkeit eine unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat (Az. C-100/21). Dieser Rechtsprechung schließt sich der BGH nun offenbar an. „Damit wird es für zahlreiche Dieselfahrer einfacher, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, da dem Autohersteller kein Vorsatz mehr nachgewiesen muss – unabhängig davon ob sich um einen Mercedes, VW, Audi oder das Modell eines anderen Fahrzeughersteller handelt “, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BGH ändert Rechtsprechung

Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nur dann bestehen, wenn der Autohersteller vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat. „Vereinfacht gesagt, muss der Autobauer nach der bisherigen Rechtsprechung in betrügerischer Absicht eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben. Dieser Nachweis war oft schwierig und ist nun nicht mehr nötig“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Konkret ging es in den Verhandlungen vor dem BGH um Schadenersatzansprüche bei einem VW Passat, einen Audi SQ5 und einen Mercedes C 220 Diesel. Im Verfahren zum Aktenzeichen VIa ZR 335/21 ging es um einen VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288. Dieser Motortyp ist das Nachfolgemodell des durch den ursprünglichen VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189. Der Kläger hatte den VW Passat mit der Abgasnorm Euro 6 und Erstzulassung 2016 im November 2017 als Gebrauchtwagen gekauft und Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. einem Thermofenster bei der Abgasreinigung, geltend gemacht.

Bei dem Verfahren zum Aktenzeichen VIa ZR 103/22 ging es um Schadenersatzansprüche bei einen Mercedes C 220 d mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6, den der Kläger 2017 gekauft hatte. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend, u.a. kämen ein Thermofenster und die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz.

Unter dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 wurden Schadenersatzansprüche bei einem Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Motor des Typs EA 896Gen2BiT und der Abgasnorm Euro 6 verhandelt. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Mai 2018 gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte für das Modell bereits im Dezember 2017 einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie angeordnet. Das könnte in diesem speziellen Fall dafür sorgen, dass die Schadenersatzansprüche zumindest beeinträchtigt sind.

Abgas-Skandal

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Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit

In den beiden anderen Verfahren, die beispielhaft für viele andere Fälle im Dieselskandal stehen, dürfte der BGH den Klägern Schadenersatz zusprechen.

Damit wären die Rechte der Dieselfahrer im Abgasskandal erheblich gestärkt. Gerade das Thermofenster bei der Abgasreinigung wurde von vielen Autoherstellern verwendet und der EuGH hat bereits entschieden, dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. „Da nach den zu erwartenden Urteilen des BGH kein Vorsatz mehr nachgewiesen muss, lassen sich beim Thermofenster wie auch bei vielen anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche unabhängig vom Autohersteller besser durchsetzen“, so Rechtanwalt Gisevius.

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Aktuelles
28.11.2023

Im Abgasskandal haben grundsätzlich auch die Besitzer von Wohnmobilen Anspruch auf Schadenersatz, wenn in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. November 2023 deutlich gemacht (Az.: VIa ZR 1425/22). In dem Verfahren ging es um ein Wohnmobil Sunlight A 68, das auf einem Fiat Ducato basiert.
27.11.2023

Im Abgasskandal hat sich VW in einem Verfahren zu Schadenersatzansprüchen bei einem VW T5 auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Das ließ das OLG Hamburg mit Beschluss vom 23.11.2023 nicht durchgehen. An einen unvermedbaren Verbotsirrtum habe der Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt. Die habe VW nicht ausreichend erfüllt, so das OLG (Az.: 5 u 129/22).
21.11.2023

Im VW Abgasskandal landet das Thermofenster bei der Abgasreinigung erneut vor dem Europäischen Gerichtshof. Konkret geht es in fünf Verfahren um das Thermofenster beim VW T6, beim VW Golf und beim VW Sharan (Az.: 2 O 331/19, 2 O 190/20, 2 O 425/20, 2 O 16/21, 2 O 57/21). Auf Vorlage des Landgerichts Ravensburg soll der EuGH im Wesentlichen klären, ob VW aufgrund des Thermofensters Schadenersatz leisten muss oder sich auf den sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann.
20.11.2023

Im Audi-Abgasskandal können nach wie vor Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. Das OLG Stuttgart hat mit aktuellem Urteil bestätigt, dass der Käufer eines Audi A5 mit dem durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motor des Typs EA 189 Anspruch auf den sog. Restschadenersatz hat (Az.: 10 U 158/22).
16.11.2023

Das Landgericht Gießen hat im Abgasskandal dem Käufer eines VW Caddy Schadenersatz zugesprochen (Az.: 9 O 242/23) . Das Besondere: In dem VW Caddy ist der Dieselmotor des Typs EA 288 und damit das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 verbaut.
10.11.2023

Das OLG Köln hat Mercedes im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung mit Urteil vom 26. Oktober 2023 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 24 U 205/21). Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.