Schadenersatz für einen Audi Q5 im Abgasskandal. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 15. Juli 2024 festgestellt, dass in dem Audi Q5 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – rund 4.240 Euro (Az.: 17 U 577/21). Das Fahrzeug kann er behalten.
Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI als Neuwagen zum Preis von rund 42.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist ein 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 896 Gen1 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. In dem Modell kommt ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Das führt dazu, dass die Abgasrückführung außerhalb eines festgelegten Temperaturrahmens reduziert wird, so dass der Emissionsausstoß steigt. Der Kläger argumentierte, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und machte Schadenersatzansprüche geltend.
Das OLG Nürnberg folgte der Argumentation des Klägers und sprach ihm Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises zu.
In dem Fahrzeug des Klägers komme unstreitig ein Thermofenster zum Einsatz. Dadurch werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon bei Bedingungen, die im normalen Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, reduziert. Daher handele es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Audi eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so das OLG Nürnberg. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Juli 2023 festgestellt, dass bei Fahrzeugen mit diesem Motor von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist.
Audi habe den Kläger somit zumindest fahrlässig geschädigt, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er den Kaufvertrag bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte. Gemäß der Rechtsprechung des BGH habe er daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen und der Kläger kann das Fahrzeug behalten.
„Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 besteht im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit der Herstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadensersatz. Der Kaufvertrag wird bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtanwälte.
Da den Autoherstellern keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss, haben sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter erhöht. Das gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster. In einem ähnlichen Fall hat Rechtsanwalt Gisevius Schadenersatz für einen Audi Q5 in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises am OLG Nürnberg erstritten (Urteil vom 5. August 2024, Az.: 17 U 84/21).
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de