Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 14. April 2025 das Insolvenzverfahren über die d.i.i. 15. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG eröffnet (Az. 10 IN 319/24). Der Fonds gehört zu der ebenfalls insolventen Deutschland Invest Immobilien AG.
Dass neben der Dachgesellschaft auch verschieden Fondsgesellschaften der Gruppe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, ist schon länger bekannt. Zu den gefährdeten Fonds gehörte u.a. auch der d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG, über dessen Gesellschaft bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gleiches gilt nun für den d.i.i. 15. Wie sich zeigt, war eine Rettung offenbar nicht mehr möglich, so dass das Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet wurde.
Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 22. Juli 2025 zur Insolvenztabelle anmelden. Da die Anleger des d.i.i. 15 in der Regel zu Gesellschaftern geworden sind, können sie allerdings keine Forderungen anmelden. „Anleger können also nicht mit einer Insolvenzquote rechnen. Ihnen drohen massive finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Kapitals“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Möglicherweise kann auch die Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen durch die Insolvenzverwalterin auf die Anleger zukommen.
Um sich vor den finanziellen Verlusten zu schützen, können Anleger des Fonds d.i.i. 15 ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. In Betracht können z.B. Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater kommen, wenn die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat und die Anleger nicht ausreichend über ihr Risiko aufgeklärt wurden. Ist das der Fall, kann die Kapitalanlage ggf. rückabgewickelt werden. „Auch semiprofessionelle Anleger haben Anspruch auf eine vollständige und richtige Aufklärung“, so Rechtsanwalt Seifert. Zudem müssen auch die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und fehlerfrei sein. Ist das nicht der Fall, können auch Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen entstanden sein.
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