Nach der Insolvenz der Holding-Gesellschaft Deutschland Invest Immobilien AG im vergangenen Jahr sind inzwischen auch verschiedene d.i.i.-Fonds in die Insolvenz geraten. Dazu zählt auch der geschlossene Immobilienfonds d.i.i. 41. Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 28. Juli 2025 das Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft d.i.i. 41. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG eröffnet (Az. 10 IN 530/24).
Der Fonds d.i.i. 41 investiere bundesweit in Bestandsimmobilien, die saniert und langfristig im Bestand bleiben sollten. Zur Finanzierung richtete sich der Fonds an professionelle und semiprofessionelle Investoren. Nach der Insolvenz der Dachgesellschaft konnte sich auch der d.i.i. 41 in einem schwierigen Marktumfeld nicht mehr behaupten. Wie schon die Fonds d.i.i. 10, 14 und 15 sowie der dii. Wohnimmobilien Deutschland 2, der sich an private Anleger wendete, ist der d.i.i. 41 insolvent.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das trifft jedoch nicht auf die Anleger zu, die durch ihre Fondsanteile zu Mitgesellschaftern geworden sind.
Um sich gegen die drohenden finanziellen Verluste zu wehren, können Anleger ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen zu lassen. Forderungen können z.B. entstanden sein, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder fehlerhaft waren.
Zudem können semiprofessionellen Anlegern auch Ansprüche gegen die Anlageberater entstanden sein, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Zu den Risiken zählen bspw. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände sowie hohe Kosten durch einen erhöhten Sanierungsbedarf. Hinzu kommt das Totalverlust-Risiko für die Anleger.
„Wurden die bestehenden Risiken verharmlost oder verschwiegen, können sich die Anlageberater gegenüber den Anlegern schadenersatzpflichtig gemacht haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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