Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 6. August 2026 das vorläufige Insolvenzverfahren über den Immobilienfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG eröffnet (Az. 10 IN 326/26). Anleger müssen erhebliche finanzielle Verluste befürchten.
Der Fonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 wurde 2020 aufgelegt und hat sich an drei Immobilien beteiligt. Die Immobilienkäufe wurden über Bankdarlehen und Anlegergelder finanziert. Anleger hatten sich insgesamt mit rund 12 Millionen Euro an dem Fonds beteiligt. Ihre Hoffnungen auf eine gewinnbringende Kapitalanlage wurden jedoch enttäuscht.
„Stille Liquidation“ des Fonds
Die Eröffnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens ist für die Anleger ein neuer Tiefpunkt. Überraschend kommt diese Entwicklung allerdings nicht. Nach der Insolvenz der d.i.i. Investment GmbH 2024 hatte die Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft die Fondsverwaltung übernommen. Diese teilte Anfang 2025 mit, dass eine „stille Liquidation“ des Fonds geplant sei, d.h. die Fondsimmobilien verkauft werden sollten. Schon damals war klar, dass auch ein Insolvenzantrag folgen könnte, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Darlehen zu tilgen und weitere Kosten zu decken.
Dieses Szenario ist eingetreten und das Amtsgericht Wiesbaden hat die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Nun wird geprüft, ob das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird. Wenn das der Fall ist, können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Für die Anleger ist das allerdings nicht möglich. Denn sie sind durch ihre Beteiligung am dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 zu Mitgesellschaftern geworden und stehen somit auch im wirtschaftlichen Risiko. Erst wenn die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind und dann noch etwas übrig ist, kann es eine Auszahlung an die Anleger geben.
Anleger müssen über Risiken aufgeklärt werden
Bank- und Kapitalanlagerecht
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„Das zeigt, dass die Anleger hohe finanzielle Verluste bis zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen. Um diese abzuwehren, kann geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Forderungen können sich u.a. gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler richten, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko der Anleger aufgeklärt haben. Ebenso müssen die Anleger im Emissionsprospekt alle wichtigen Informationen für ihre Anlageentscheidung erhalten. „Sind die Prospektangaben fehlerhaft oder unvollständig, können ebenfalls Schadenersatzansprüche bestehen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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