Das Amtsgericht Frankfurt hat am 22. August 2025 das Insolvenzverfahren über die DR Deutsche Rücklagen GmbH regulär eröffnet (Az. 810 IN 212/25 D-10-8). Anleger und Gläubiger, zu denen auch Wohnungseigentümergemeinschaften zählen, können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 14. Oktober 2025 anmelden.
Die DR Deutsche Rücklagen GmbH hatte drei Anleihen mit Laufzeiten bis 2026, 2029 und 2031 aufgelegt. Zins- und Rückzahlungen an die Anleger bleiben nach der Insolvenz aus. Das trifft auch eine Reihe von Wohnungseigentümergemeinschaften hart. Denn verschiedene Hausverwaltungen haben für Sanierungs- und Reparaturarbeiten gebildete Rücklagen bei der DR Deutsche Rücklagen GmbH investiert. Das soll zum Teil ohne Kenntnis der betroffenen Eigentümergemeinschaften geschehen sein. Nun drohen den betroffenen Gemeinschaften der Wohnungseigentümer ebenso wie den übrigen Anlegern hohe finanzielle Verluste.
Ein erster Schritt die Verluste abzuwehren, ist die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren. Dazu hat das AG Frankfurt eine Frist bis zum 14.10.2025 gesetzt. Für die Anleger der Anleihen 2026, 2029 und 2031 findet zwei Tage später, am 16.10.2025, eine Gläubigerversammlung statt.
Die Forderungsanmeldung ist ein erster Schritt, finanzielle Verluste abzuwehren. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen. „Anleger und insbesondere auch die Wohnungseigentümergemeinschaften können aber auch ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen, um die drohenden Verluste abzuwenden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So können ggf. Schadenersatzansprüche gegen die Hausverwaltungen bestehen, die die Rücklagen bei der DR Deutsche Rücklagen investiert haben. Die Hausverwaltungen sind per Gesetz verpflichtet, die Rücklagen mündelsicher anzulegen. Das heißt, dass das Geld ohne nennenswertes Risiko investiert werden muss und im Notfall auch wieder schnell verfügbar ist. „Diese Bedingungen dürften bei Investitionen in riskante Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH kaum erfüllt sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
Dass es sich bei den Anleihen der DR Deutsche Rücklagen nicht um mündelsichere Geldanlagen handelt, hätte bekannt sein dürfen. Zudem hatte die Gesellschaft auch Ärger mit der BaFin. Im Februar 2024 bemängelte die Finanzaufsicht, dass für die „DR Rücklagen Anleihe 2026“ nicht der erforderliche Emissionsprospekt vorgelegt worden war. Wenig später ordnete die BaFin an, dass die DR Deutsche Rücklagen GmbH ihr Kreditgeschäft einstellen und abwickeln muss. Die Gesellschaft habe Projektgesellschaften der Baubranche und Bauträgern „partiarische Darlehen" angeboten und damit das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. „Zudem gelten partiarische Darlehen als äußerst riskant“, so Rechtsanwalt Seifert.
Schadenersatzansprüche können auch direkt gegenüber der DR Deutsche Rücklagen GmbH oder auch gegenüber den Anlageberatern bzw. -vermittlern entstanden sein. Rechtsanwalt Seifert: „Sie hätten über die bestehenden Risiken ordnungsgemäß aufklären müssen. Wurden die Risiken verharmlost oder verschwiegen, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein.“
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