So wie bei Autos mit Verbrennungsmotor der Verbrauch ein wichtiges Kriterium bei der Kaufentscheidung ist, ist es bei E-Autos die Reichweite. Die bleibt allerdings häufig hinter den Angaben der Hersteller zurück. Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 die Rechte der Käufer in solchen Fällen gestärkt (Az. 10 O 282/23). Demnach darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Reichweite um mehr als 10 Prozent verfehlt wird.
Der Kläger hatte bei einem Autohaus ein Elektro-Auto zum Preis von 39.000 Euro gekauft. Für das Modell war eine Reichweite von 332 bis 341 Kilometer nach WLTP angegeben. Für den Kläger blieb so eine Reichweite eine Illusion. Nach eigenen Angaben sei er mit dem Auto zu 90 Prozent innerorts unterwegs. Bei einer durchschnittliche Geschwindigkeit von 33 bis 37 km/h erreiche er gerade mal eine Reichweite von 160 Kilometern. Das Autohaus forderte er deshalb zur Nachbesserung auf. Allerdings konnte das Autohaus keinen Fehler feststellen. Der Kläger erklärte daher den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Erheblicher Sachmangel
Das LG Wuppertal gab ihm recht. Das Auto weise einen erheblichen Sachmangel auf, sodass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Er habe daher Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Gericht hatte einen unabhängigen Sachverständigen mit der Ermittlung der Reichweite beauftragt. Das Gutachten wies eine auf dem Prüfstand ermittelte durchschnittliche Reichweite von 281 Kilometern aus. Damit wurde die Herstellerangabe von 332 Kilometern Reichweite um rund 18 Prozent verfehlt. Auch die Degradation der Batterie sei laut dem Gutachten deutlich weiter vorangeschritten als üblicherweise zu erwarten sei.
Erheblichkeitsschwelle von 10 Prozent überschritten
Automotive, E-Autos/Batterieschaden
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Damit sei bei der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Reichweite die Erheblichkeitsschwelle von 10 Prozent deutlich überschritten worden. Somit liege ein erheblicher Sachmangel vor, machte das Gericht deutlich. Dabei verwies es auf die Rechtsprechung des BGH, nach der bei Autos mit Verbrennungsmotor bei einem Mehrverbrauch von über 10 Prozent von einem zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel auszugehen ist.
Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das LG Wuppertal. Gegen Rückgabe des Autos erhält der Kläger den Kaufpreis zurück. Für die gefahrenen rund 40.000 Kilometer wird allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.250 Euro abgezogen. Der Kläger erhält damit unterm Strich 33.750 Euro zurück.
Fazit: Ansprüche bei zu geringer Reichweite
„Das Urteil zeigt, dass Käufer starke Abweichungen bei der Reichweite ihres E-Autos nicht hinnehmen müssen. Sie können zunächst Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, können sie vom Kaufvertrag zurücktreten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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