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Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt nicht die Vorsorgevollmacht

Anfang 2023 ist das sog. Ehegattennotvertretungsrecht in Kraft getreten. Damit kann der Ehegatte im akuten Krankheitsfall Entscheidungen für den Ehe- oder Lebenspartner treffen, wenn dieser aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage dazu ist. „Das Ehegattennotvertretungsrecht hilft somit schnell und unbürokratisch notwendige Entscheidungen zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann es auf Dauer allerdings nicht ersetzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Ehegattennotvertretungsrecht ist, wie es der Name schon sagt, für den Notfall gedacht. Erleidet der Partner z.B. einen Herzinfarkt, wird bewusstlos oder bei einem Unfall schwer verletzt, darf der Ehegatte Entscheidungen für ihn treffen. Dies gilt allerdings ausschließlich für medizinisch notwendige Entscheidungen. Zudem ist das Ehegattennotvertretungsrecht auf den Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.

Der Zeitraum beginnt, sobald der Arzt schriftlich bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht eingetreten sind. Das Ehegattennotvertretungsrecht kann nicht angewendet werden, wenn das Ehepaar getrennt lebt oder bekannt ist, dass eine Vertretung durch den Ehepartner nicht erwünscht ist. Gegen das Notvertretungsrecht kann formlos Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte dem Ehepartner und auch anderen Personen bekannt sein. Zudem kann er auch im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Das hat den Vorteil, dass der Arzt Zugriff auf das Register hat.

Liegt bereits eine Vorsorgevollmacht vor oder das Gericht hat bereits einen gesetzlichen Betreuer bestimmt, findet das Ehegattennotvertretungsrecht ebenfalls keine Anwendung.

Durch das Ehegattennotvertretungsrecht kann der Ehegatte Entscheidungen für die Heilbehandlung des Partners treffen. Der Arzt ist ihm gegenüber von seiner Schweigepflicht entbunden und der Partner kann auch Einsicht in die Krankenakte nehmen. Der Ehepartner kann Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe erlauben oder untersagen. Dies gilt nur für Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Er ist auch berechtigt Verträge für die anschließende Pflege und Rehabilitation abzuschließen.

Muss auch über freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter entschieden werden, muss der Ehegatte eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Zudem dürfen die Maßnahmen nicht länger als sechs Wochen dauern.

Das Ehegattennotvertretungsrecht ist grundsätzlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. „Um auch in anderen Bereichen ausreichend Vorsorge zu treffen, sollte daher auch eine Vorsorgevollmacht erstellt werden“, so Rechtsanwalt Looser. Welchen Umfang eine solche Vollmacht hat, bestimmt der Vollmachtgeber selbst. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Bereiche beschränken oder auch als Generalvollmacht erteilt werden. Sie kann auch mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Ehegattennotvertretungsrecht sowie rund ums Erbrecht.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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