Im Fall der insolventen EN Storage GmbH ist für die geschädigten Anleger ein wichtiger Schritt getan. Das Amtsgericht Stuttgart hat das reguläre Insolvenzverfahren am 2. Mai 2017 eröffnet (Az.: 6 IN 190/17). Damit können die Anleger nun ihre Forderungen form- und fristgerecht bis zum 12. Juli 2017 beim Insolvenzverwalter anmelden.
„Mit der Anmeldung der Forderungen besteht für die Anleger die Hoffnung, zumindest einen Teil des finanziellen Schadens kompensieren zu können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfällt, hängt entscheidend von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Die wird aber voraussichtlich kaum ausreichen, um die Forderungen auch nur annähernd zu befriedigen. Denn wie der Insolvenzverwalter bereits vor einiger Zeit mitgeteilt hat, sind die Datenspeicher, die mit dem Geld der Anleger angeschafft werden sollten, kaum auffindbar oder existieren wahrscheinlich gar nicht. Daher sollten die Anleger auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen, um ihre finanziellen Verluste zu minimieren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Schaden für die Anleger der EN Storage GmbH soll bei insgesamt ca. 90 Millionen Euro liegen. Wo das Geld der Anleger geblieben ist, ist noch unklar. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen Betrugsverdachts dauern noch an. Die Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter ist zwar ein wichtiger Schritt, da nur angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden können, es sollte aber nicht der einzige bleiben. „Unabhängig vom Insolvenzverfahren können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Ansprüche können sich natürlich gegen die Unternehmensverantwortlichen und auch die Wirtschaftsprüfer richten, wenn sich der Verdacht bestätigen sollte, dass die Anleger mit falschen Unternehmenszahlen hinters Licht geführt wurden. Ebenso kommen aber auch die Anlageberater und Anlagevermittler als Anspruchsgegner in Frage. Denn diese hätten die Anleger auch über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes aufklären müssen. Ebenso hätten sie die Plausibilität der Kapitalanlage prüfen müssen, ehe sie sie an Anleger vermitteln. Wurden diese Pflichten verletzt, bestehen Schadensersatzansprüche gegen die Berater bzw. Vermittler. „Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Anlageberatern oder Vermittlern kann auch der erfolgversprechendere Weg sein. In der Regel verfügen diese über eine entsprechende Haftpflichtversicherung, sodass die Anleger im Erfolgsfall auch tatsächlich an ihr Geld kommen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
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