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Erbe oder Vermächtnis – Urteil des OLG Braunschweig - Az. 10 U 81/25

Erbe und Vermächtnis sind juristisch gesehen zwei Paar Schuhe. Während ein Erbe zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird und sowohl das Vermögen als auch die Schulden erbt, ist ein Vermächtnisnehmer kein Erbe. Er hat gegenüber dem Erben lediglich Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Vermögenswert. Er steht nicht in der Haftung und muss nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen. Das macht auch ein Urteil des OLG Braunschweig vom 3. November 2025 deutlich (Az. 10 U 81/25).

„Das Erbrecht unterscheidet deutlich zwischen der Stellung eines Erben und eines Vermächtnisnehmers. Da auch die rechtlichen Konsequenzen sehr unterschiedlich sind, sollte im Testament auf klare Formulierungen geachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer

 

Ein Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Er übernimmt sowohl das Vermögen als auch die Schulden. Er ist für die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses zuständig und trägt auch die Kosten der Beerdigung. Als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Verstorbenen erlangt er Eigentum an den Nachlassgegenständen.

Ein Vermächtnisnehmer wird hingegen kein Rechtsnachfolger des Erblassers und wird auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft. Auch  für Nachlassverbindlichkeiten steht er nicht in der Haftung. Als Vermächtnisnehmer hat er lediglich gegen den Erben einen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes.

 

Lebensgefährtin erhält Immobilie

Erbrecht

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Das OLG Braunschweig hatte zu entscheiden, ob die Zuwendung eines sehr wertvollen Nachlassgegenstands, konkret eine Immobilie, nur als Vermächtnis oder doch als Erbeinsetzung zu werten ist. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hinterließ zwei erwachsene Töchter aus früherer Ehe sowie eine langjährige Lebensgefährtin. Es existierten ein notarieller Erbvertrag aus dem Jahr 2018 und ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2022. In dem Testament wurden einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zugewiesen, unter anderem eine wertvolle Immobilie der Lebensgefährtin. Zugleich enthielt das Testament Hinweise darauf, dass die Töchter aufgrund bereits erhaltener Zuwendungen zu Lebzeiten keine weiteren Werte erhalten sollten.

 

Wer trägt Bestattungskosten?

 

Die Töchter übernahmen die Bestattungskosten und verlangten diese von der Lebensgefährtin ihres verstorbenen Vaters zurück. Dies begründeten sie damit, dass die Lebensgefährtin aufgrund der testamentarischen Zuwendung der Immobilie zur Erbin geworden und daher zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sei. Das Landgericht Braunschweig folgte dieser Argumentation und sah die Lebensgefährtin als Erbin.

Das OLG Braunschweig entschied jedoch anders und gab der Lebensgefährtin im Berufungsverfahren recht. Sie sei lediglich Vermächtnisnehmerin, so das OLG.

 

Wille des Erblassers entscheidend

 

Zur Begründung führte das OLG aus, dass nicht die wirtschaftliche Bedeutung des zugewendeten Gegenstandes, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers maßgeblich für die Beurteilung sei. Insbesondere komme es darauf an, ob die bedachte Person die Stellung eines Gesamtrechtsnachfolgers einnehmen und für die Nachlassverbindlichkeiten einstehen solle. Die bloße Zuwendung einer Immobilie – selbst, wenn sie den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht – genüge nicht, um eine Erbeinsetzung anzunehmen. 

Das Wort „Erbe“ komme in dem Testament nicht vor. Der Erblasser habe lediglich seine positiven Vermögensgegenstände, seine Wohnungseinrichtung, sein Auto und eben die Immobilie an einzelne Personen verteilt. Auch wenn die Lebensgefährtin mit der Immobilie den werthaltigsten Vermögensgegenstand erhielt, sei sie nicht als Alleinerbin anzusehen. Dafür spreche auch, dass die Lebensgefährtin schon in dem früheren Erbvertrag nicht als Erbin eingesetzt wurde, sondern nur ein Vermächtnis erhalten sollte, so das OLG Braunschweig. Das zeige, dass der Erblasser zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bewusst unterschieden habe und seiner Lebensgefährtin nicht die umfassenden Rechtsstellung einer Erbin übertragen wollte.

Da die Lebensgefährtin nicht Erbin war, traf sie auch nicht die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten. Erben wurden vielmehr die Töchter kraft gesetzlicher Erbfolge, weil keine wirksame Erbeinsetzung der Lebensgefährtin vorlag.

 

Fazit: Klare Formulierungen im Testament wählen

 

„Das Urteil verdeutlicht, dass die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis nicht allein nach dem Wert des zugewendeten Vermögens erfolgt, sondern nach dem erkennbaren Gesamtwillen des Erblassers. Für die Praxis folgt daraus, dass letztwillige Verfügungen klar formuliert sein sollten, damit die gewünschten Rechtsfolgen eintreten kann“, so Rechtsanwalt Looser.

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Ansprechpartner

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