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Erbengemeinschaften müssen aufpassen: Zweitwohnungssteuer bei Immobilie im Nachlass

09.06.2022

Erbengemeinschaften müssen aufpassen. Fällt in den Nachlass eine Wohnung, kann für die Mitglieder der Erbengemeinschaft Zweitwohnungssteuer fällig werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 1. April 2022 entschieden (Az.: 2 S 3636/21). Das gilt unabhängig davon, ob und inwiefern sich die Erben auf eine persönliche Nutzung der Wohnung geeinigt haben.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten zwei Schwestern ein Einfamilienhaus am Bodensee geerbt. Eine der Schwestern hatte ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart. Das zuständige Finanzamt zog sie aufgrund des geerbten Hauses zur Zweitwohnungssteuer heran. Die Klage der Frau gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Die Frau habe das Haus am Bodensee gemäß § 2 ZwStS als Zweitwohnung innegehabt. Daran ändere nichts, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft mit ihrer Schwester die Eigentümerin der Immobilie ist und sich die Schwestern noch nicht über die persönliche Nutzung des Hauses geeinigt haben, führte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus. Das Finanzamt habe die Klägerin daher zu Recht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen.

Für das Innehaben einer Wohnung und damit auch für die Veranschlagung einer Zweitwohnungssteuer reiche eine gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis aus. Dies sei bei den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft gegeben, so der Verwaltungsgerichtshof. Dabei sei es nicht entscheidend, ob sich die Erben über eine private Nutzung der Wohnung geeinigt haben. Auch eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht erforderlich, so das Gericht. Schon eine objektiv und rechtlich bestehende Möglichkeit der Nutzung sei für das Innehaben einer Zweitwohnung grundsätzlich ausreichend.

„Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten sich Erbengemeinschaften bei Immobilien im Nachlass möglichst schnell über die weitere Nutzung einigen. Unabhängig davon, ob ein Haus oder eine Wohnung verkauft, vermietet oder selbst zu Wohnzwecken genutzt werden soll“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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