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Erbrecht - Anspruch auf Pflichtteil und Vermächtnis

Im Testament kann der Erblasser festlegen, wer in welchem Umfang erben soll, und ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Zu bedenken ist dabei aber, dass der Ehepartner oder Kinder immer noch einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Erblasser kann aber testamentarisch ein sog. Pflichtteilsvermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils festlegen. Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis an, kann er keine weiteren Ansprüche aus seinem Pflichtteilsrecht geltend machen, wie ein Beschluss des OLG München vom 21.11.2022 zeigt (Az.: 33 U 2216/22).

„Auf den ersten Blick mag es für den Pflichtteilsberechtigten keinen Unterschied machen, ob er seine Ansprüche auf den Pflichtteil geltend macht oder ob er sein Anspruch aufgrund des Vermächtnisses befriedigt wird. Nimmt er das Pflichtteilsvermächtnis an, bedeutet das in der Konsequenz aber, dass er keinen Anspruch mehr auf ein notarielles Nachlassverzeichnis oder Wertermittlungsansprüche hat“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem OLG München wurde nach dem Tod der Erblasserin ihr Ehemann aufgrund getroffener Vereinbarungen in einem Ehe- und Erbvertrag zum Alleinerben. Der Sohn der Verstorbenen nahm ein Pflichtteilsvermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs an. Vom Ehemann der Erblasserin verlange er außerdem ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Wertermittlung für im Nachlass befindliche Grundstücke auf Kosten des Nachlasses.

Das OLG München wies die Klage ab. Der Sohn habe keinen Anspruch mehr auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, da mit der Annahme des Vermächtnisses sein Pflichtteilsanspruch vollständig erloschen sei, entschied das OLG. Daher habe er gegenüber dem Erben auch keinen Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings habe er noch Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses gemäß § 242 BGB. Diesen Anspruch habe der Ehemann der Erblasserin durch die Übergabe eines einfachen Nachlassverzeichnisses bereits erfüllt, so das Gericht weiter.

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Aktuelles

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.