Im Testament kann der Erblasser festlegen, wer in welchem Umfang erben soll, und ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Zu bedenken ist dabei aber, dass der Ehepartner oder Kinder immer noch einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Erblasser kann aber testamentarisch ein sog. Pflichtteilsvermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils festlegen. Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis an, kann er keine weiteren Ansprüche aus seinem Pflichtteilsrecht geltend machen, wie ein Beschluss des OLG München vom 21.11.2022 zeigt (Az.: 33 U 2216/22).
„Auf den ersten Blick mag es für den Pflichtteilsberechtigten keinen Unterschied machen, ob er seine Ansprüche auf den Pflichtteil geltend macht oder ob er sein Anspruch aufgrund des Vermächtnisses befriedigt wird. Nimmt er das Pflichtteilsvermächtnis an, bedeutet das in der Konsequenz aber, dass er keinen Anspruch mehr auf ein notarielles Nachlassverzeichnis oder Wertermittlungsansprüche hat“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Fall vor dem OLG München wurde nach dem Tod der Erblasserin ihr Ehemann aufgrund getroffener Vereinbarungen in einem Ehe- und Erbvertrag zum Alleinerben. Der Sohn der Verstorbenen nahm ein Pflichtteilsvermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs an. Vom Ehemann der Erblasserin verlange er außerdem ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Wertermittlung für im Nachlass befindliche Grundstücke auf Kosten des Nachlasses.
Das OLG München wies die Klage ab. Der Sohn habe keinen Anspruch mehr auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, da mit der Annahme des Vermächtnisses sein Pflichtteilsanspruch vollständig erloschen sei, entschied das OLG. Daher habe er gegenüber dem Erben auch keinen Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings habe er noch Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses gemäß § 242 BGB. Diesen Anspruch habe der Ehemann der Erblasserin durch die Übergabe eines einfachen Nachlassverzeichnisses bereits erfüllt, so das Gericht weiter.
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