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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - Freibeträge nutzen

Kinderlose oder alleinstehende Erblasser stehen bei der Gestaltung der Vermögensübertragung vor schwierigen Problemen. Mögliche Erben sind nicht direkt verwandt und direkte Verwandte, die Ansprüche anmelden könnten, erscheinen als nicht geeignet, um ein Vermögen im Sinne des Erblassers zu verwalten.

Wichtigste Themen in dieser komplexen Gemengelage sind dabei die Notwendigkeit eines Testamentes, um eine ungewollte Erbfolge auszuschließen, sowie die Beachtung der Erbschaftssteuer, denn beim Vererben eines Vermögens müssen unter Umständen bis zu 40 Prozent Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlt werden. „In diesen Zusammenhängen ist es notwendig, sich über die Nachlassgestaltung Gedanken zu machen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehe- und Lebenspartner können sich auf einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro einstellen, Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Geschwister oder unverheiratete Partner müssen Erbschaften versteuern, die 20.000 Euro übersteigen. Rechtsanwalt Looser: „Wenn feststeht, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll, macht es Sinn, die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle 10 Jahre auszunutzen. Wer z.B. 800.000 Euro einem Kind schenken möchte, der kann das in zwei Raten à 400.000 Euro tun. Allerdings müssen zwischen den Schenkungen mindestens 10 Jahre liegen.

Bei einer anstehenden Schenkung sollten sich Schenker und Beschenkte nicht nur gut verstehen, sondern künftige Auseinandersetzungen auch konsequent ausschließen. Dabei kann es um Regeln gehen, an die sich Beschenkte zu halten haben, z.B. die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts in Bezug auf eine verschenkte Immobilie. Auch ein Rückforderungsrecht kann im Schenkungsvertag verbrieft werden. Wer Immobilien verschenkt, muss einen Notar hinzuziehen, bei der Schenkung von Aktien oder sonstigen beweglichen Vermögenswerten reicht ein einfacher Vertrag, der aber von einem Anwalt aufgesetzt werden sollte, um Benachteiligungen der Parteien und zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

„Eine Schenkung sollte immer im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept zur Vermögensübertragung einhergehen. Jeglicher über die aktuelle Schenkung herausgehende Klärungsbedarf sollte in einem Testament verfügt werden“, so Rechtsanwalt Looser.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht in allen Fragen zu Schenkung und Erbschaft zur Verfügung, insbesondere für Vertretungen im Streitfall oder bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).