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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - Freibeträge nutzen

Kinderlose oder alleinstehende Erblasser stehen bei der Gestaltung der Vermögensübertragung vor schwierigen Problemen. Mögliche Erben sind nicht direkt verwandt und direkte Verwandte, die Ansprüche anmelden könnten, erscheinen als nicht geeignet, um ein Vermögen im Sinne des Erblassers zu verwalten.

Wichtigste Themen in dieser komplexen Gemengelage sind dabei die Notwendigkeit eines Testamentes, um eine ungewollte Erbfolge auszuschließen, sowie die Beachtung der Erbschaftssteuer, denn beim Vererben eines Vermögens müssen unter Umständen bis zu 40 Prozent Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlt werden. „In diesen Zusammenhängen ist es notwendig, sich über die Nachlassgestaltung Gedanken zu machen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehe- und Lebenspartner können sich auf einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro einstellen, Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Geschwister oder unverheiratete Partner müssen Erbschaften versteuern, die 20.000 Euro übersteigen. Rechtsanwalt Looser: „Wenn feststeht, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll, macht es Sinn, die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle 10 Jahre auszunutzen. Wer z.B. 800.000 Euro einem Kind schenken möchte, der kann das in zwei Raten à 400.000 Euro tun. Allerdings müssen zwischen den Schenkungen mindestens 10 Jahre liegen.

Bei einer anstehenden Schenkung sollten sich Schenker und Beschenkte nicht nur gut verstehen, sondern künftige Auseinandersetzungen auch konsequent ausschließen. Dabei kann es um Regeln gehen, an die sich Beschenkte zu halten haben, z.B. die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts in Bezug auf eine verschenkte Immobilie. Auch ein Rückforderungsrecht kann im Schenkungsvertag verbrieft werden. Wer Immobilien verschenkt, muss einen Notar hinzuziehen, bei der Schenkung von Aktien oder sonstigen beweglichen Vermögenswerten reicht ein einfacher Vertrag, der aber von einem Anwalt aufgesetzt werden sollte, um Benachteiligungen der Parteien und zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

„Eine Schenkung sollte immer im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept zur Vermögensübertragung einhergehen. Jeglicher über die aktuelle Schenkung herausgehende Klärungsbedarf sollte in einem Testament verfügt werden“, so Rechtsanwalt Looser.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht in allen Fragen zu Schenkung und Erbschaft zur Verfügung, insbesondere für Vertretungen im Streitfall oder bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

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Aktuelles

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament ist immer wieder ein Grund für Streit unter Erben. Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen und deutlich gemacht, dass eine Pflichtteilsstrafklausel schon greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in „konfrontativer Weise“ verlangt. Ob es zu einem Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt, sei hingegen nicht entscheidend. Pflichtteilsstrafklausel im Testament 

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).