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Erbstreit - Herausgabe von Schenkungen

Kinder, die ihre Eltern intensiv gepflegt haben, können Schenkungen, die sie zu Lebzeiten bekommen haben, behalten. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 18. November 2021 bei einem Streit zwischen Bruder und Schwester um das Erbe entschieden (Az.: 1 O 222/18).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich die Eltern im gemeinschaftlichen Ehegatten-Testament wechselseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Das Ehepaar hatte in dem Testament festgelegt, dass der Sohn ein bestimmtes Grundstück als Alleinerbe erhalten sollte, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Nach dem Tod des Ehemanns erbte wie testamentarisch festgelegt zunächst seine Ehefrau alles und die drei Kinder wurden zu Nacherben. Einige Zeit später übertrug die Mutter einer Tochter ein Grundstück aus der Erbmasse und zudem auch einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das der Sohn allein erben sollte. Für dieses Grundstück erhielt die Tochter zudem ein kostenloses lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Ein Jahr später erteilte sie der Mutter auch eine notarielle Vollmacht.

Nach dem Tod der Mutter kam es zwischen dem Sohn und der Tochter zum Streit um diese Schenkungen. Die Tochter gab an, dass sie ihre Mutter in ihren letzten Lebensjahren intensiv gepflegt habe und dies der Grund für die Schenkungen gewesen sei. Das zweifelte ihr Bruder allerdings an. Seiner Meinung nach sollte er durch die Schenkungen geschädigt werden, da es zwischen ihm und seine Mutter zu einem persönlichen Zerwürfnis gekommen war. Er verlangte, dass das Grundstück, das er allein erben sollte, auf ihn und das andere Grundstück auf die Erbengemeinschaft übertragen wird. Zudem verlangte er die Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.

Seine Klage hatte in diesen Punkten beim Landgericht Koblenz keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass der Sohn nur dann die Herausgabe eines Geschenks verlangen könne, wenn die Erblasserin die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, sein Erbe zu beeinträchtigen. Da ein Erblasser in der Regel wisse, dass durch eine Schenkung die Erbmasse geschmälert wird, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Missbrauchsprüfung erforderlich. Ein Missbrauch liege dann nicht vor, wenn der Erblasser ein Eigeninteresse an der Schenkung zu Lebzeiten hatte. Die eigene Versorgung oder Pflege im Alter könne z.B. so ein Eigeninteresse für eine Schenkung sein, führte das LG Koblenz aus.

Nach Zeugenbefragung sei hier von einem solchen Eigeninteresse der Erblasserin auszugehen, so dass kein Missbrauch der Verfügungsgewalt vorliege, so das Gericht weiter. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Tochter sowohl vor als auch nach der Schenkung ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für ihre Mutter erbracht habe. Der erhebliche Pflegebedarf der Mutter, besonders nach der Schenkung, hätte ohne die Leistungen der Tochter zudem zu ganz erheblichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt, die das Erbe geschmälert hätten, so das LG Koblenz.

„Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Eigeninteresse des Erblassers vorliegt. Der Erbe, der dieses Eigeninteresse anzweifelt, steht dann allerdings in der Beweispflicht“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bei Fragen zu Erbschaft und Schenkung bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

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Aktuelles

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).