Rückrufservice

Erbstreit - Herausgabe von Schenkungen

Kinder, die ihre Eltern intensiv gepflegt haben, können Schenkungen, die sie zu Lebzeiten bekommen haben, behalten. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 18. November 2021 bei einem Streit zwischen Bruder und Schwester um das Erbe entschieden (Az.: 1 O 222/18).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich die Eltern im gemeinschaftlichen Ehegatten-Testament wechselseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Das Ehepaar hatte in dem Testament festgelegt, dass der Sohn ein bestimmtes Grundstück als Alleinerbe erhalten sollte, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Nach dem Tod des Ehemanns erbte wie testamentarisch festgelegt zunächst seine Ehefrau alles und die drei Kinder wurden zu Nacherben. Einige Zeit später übertrug die Mutter einer Tochter ein Grundstück aus der Erbmasse und zudem auch einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das der Sohn allein erben sollte. Für dieses Grundstück erhielt die Tochter zudem ein kostenloses lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Ein Jahr später erteilte sie der Mutter auch eine notarielle Vollmacht.

Nach dem Tod der Mutter kam es zwischen dem Sohn und der Tochter zum Streit um diese Schenkungen. Die Tochter gab an, dass sie ihre Mutter in ihren letzten Lebensjahren intensiv gepflegt habe und dies der Grund für die Schenkungen gewesen sei. Das zweifelte ihr Bruder allerdings an. Seiner Meinung nach sollte er durch die Schenkungen geschädigt werden, da es zwischen ihm und seine Mutter zu einem persönlichen Zerwürfnis gekommen war. Er verlangte, dass das Grundstück, das er allein erben sollte, auf ihn und das andere Grundstück auf die Erbengemeinschaft übertragen wird. Zudem verlangte er die Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.

Seine Klage hatte in diesen Punkten beim Landgericht Koblenz keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass der Sohn nur dann die Herausgabe eines Geschenks verlangen könne, wenn die Erblasserin die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, sein Erbe zu beeinträchtigen. Da ein Erblasser in der Regel wisse, dass durch eine Schenkung die Erbmasse geschmälert wird, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Missbrauchsprüfung erforderlich. Ein Missbrauch liege dann nicht vor, wenn der Erblasser ein Eigeninteresse an der Schenkung zu Lebzeiten hatte. Die eigene Versorgung oder Pflege im Alter könne z.B. so ein Eigeninteresse für eine Schenkung sein, führte das LG Koblenz aus.

Nach Zeugenbefragung sei hier von einem solchen Eigeninteresse der Erblasserin auszugehen, so dass kein Missbrauch der Verfügungsgewalt vorliege, so das Gericht weiter. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Tochter sowohl vor als auch nach der Schenkung ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für ihre Mutter erbracht habe. Der erhebliche Pflegebedarf der Mutter, besonders nach der Schenkung, hätte ohne die Leistungen der Tochter zudem zu ganz erheblichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt, die das Erbe geschmälert hätten, so das LG Koblenz.

„Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Eigeninteresse des Erblassers vorliegt. Der Erbe, der dieses Eigeninteresse anzweifelt, steht dann allerdings in der Beweispflicht“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bei Fragen zu Erbschaft und Schenkung bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).