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Erfolgreicher Widerruf einer Lebensversicherung - OLG Rostock 4 U 51/21

Das Oberlandesgericht Rostock hat das Recht der Verbraucher beim Widerruf von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Urteil vom 8. März 2022 gestärkt (Az.: 4 U 51/21). Das OLG entschied, dass ein Versicherungsnehmer seine Lebensversicherungen auch noch rund zehn Jahre nach Abschluss des Policen wirksam widerrufen habe. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine geleisteten Beiträge abzüglich der Auszahlungen zurückerhält - knapp 12.000 Euro mehr.

„Für den Versicherungsnehmer ist es finanziell zumeist deutlich lukrativer den Widerruf bzw. den Widerspruch der Lebensversicherung zu erklären, anstatt den Vertrag nur zu kündigen. Nach einer Kündigung erhält der Verbraucher nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert. Nach einem erfolgreichen Widerruf erhält er hingegen seine geleisteten Prämien zurück und muss sich nur für den gewährten Versicherungsschutz sowie für die abgeführten Kapitalertragssteuern und den Solidaritätszuschlag einen Abzug gefallen lassen. Der Unterschied macht schnell mehrere tausend Euro aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das zeigt auch der Fall vor dem OLG Rostock. Der Versicherungsnehmer hatte in den Jahren 2005 und 2006 drei fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Im Februar 2016 erklärte er den Widerspruch der Lebensversicherungen und verlangte die Rückzahlung seiner bislang geleisteten Versicherungsbeiträge (insgesamt ca. 40.000 Euro) abzüglich der bisherigen Auszahlungen. Der Versicherer zahlte ihm jedoch nur den Rückkaufswert aus und hatte u.a. die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Policen abgezogen. So blieben nur noch rund 24.000 Euro übrig. Den Widerspruch der Policen wies der Versicherer als unbegründet und verfristet zurück, da die Versicherungsverträge nicht nach dem sog. Policenmodell zu Stande gekommen sei.

Beim Policenmodell ist es typisch, dass der Versicherungsnehmer die erforderlichen Verbraucherinformationen, auch zu seinem Widerspruchsrecht, erst mit dem Versicherungsschein erhält. Merkmal dieser Verträge ist eine Regelung, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Klausel hat der EuGH schon 2013 für unwirksam erklärt.

Das Landgericht Stendal entschied bereits mit erstinstanzlichem Urteil, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei (Az.: 1 O 381/19). Denn anders als der Versicherungsgeber annehme, seien die Verträge nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden. Da die Angaben zur Antragsbindungsfrist gefehlt haben, habe der Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht alle erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten. Der Kläger hätte daher über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt werden müssen. Eine solche Widerspruchsbelehrung habe er aber nicht erhalten. Deshalb sei sein Widerspruchsrecht nicht verfristet gewesen und auch zehn Jahre nach Abschluss der Verträge konnte der Widerruf noch wirksam erklärt werden.

Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Rostock weitgehend das erstinstanzliche Urteil. Der Versicherungsnehmer hätte bei Aushändigung der Versicherungsscheine schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt werden müssen. Diese Belehrung sei nicht erfolgt und die Widerspruchsfrist habe nie zu laufen begonnen, so das OLG. Der Verbraucher habe daher Anspruch auf die Erstattung seiner geleisteten Beiträge abzüglich der bisherigen Auszahlungen und den gewährten Versicherungsschutz. Die Abschluss- und Verwaltungskosten könne der Versicherer jedoch nicht auf den Verbraucher abwälzen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies einen Nachschlag in Höhe von knapp 12.000 Euro.

Das Urteil zeigt, dass der Widerspruch einer Lebensversicherung lohnend sein kann. „Bevor eine Police gekündigt wird, sollte daher zunächst geprüft werden, ob auch ein Widerspruch möglich ist“, so Rechtanwalt Seifert.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.