Ein Kunde der BMW Bank hat seinen Kreditvertrag zur Finanzierung eines Autokaufs erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 29. Juni 2022 entschieden. Der Widerruf sei auch noch rund drei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags möglich gewesen, weil die Angaben der BMW Bank zu den Verzugszinsen nicht ausreichend seien und die 14-tägige Widerrufsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde, so das Gericht.
Der Kläger hatte den Kreditvertrag mit der BMW Bank im September 2018 geschlossen, um damit den Kauf eines BMW X3 zu finanzieren. Parallel dazu schloss der Kläger mit dem Autohaus den entsprechenden Kaufvertrag ab.
Im Oktober 2021 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrags, den die Bank nicht anerkennen wollte. Sie verwies darauf, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Damit kam sie beim LG München allerdings nicht durch. Die Bank habe nicht alle notwendigen Pflichtangaben erteilt. Daher sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden, erklärte das Gericht. Der Kläger muss daher keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbringen und im Gegenzug das Auto an die Bank geben.
Das LG München führte weiter aus, dass insbesondere die Angaben zum Verzugszins der BMW Bank unzureichend seien. Die Bank hatte lediglich angegeben, dass „Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet werden“. So eine pauschale Angabe sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Verzugszins mit einem konkreten Prozentsatz angegeben werden. Zudem müsse auch der Mechanismus zur Anpassung des Verzugszinses konkret beschrieben werden, so das Gericht. Diese Pflichtangabe sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Daher habe die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen und der Widerruf sei auch noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags wirksam erfolgt.
Das LG München folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hatte mit Urteil vom 9. September 2021 die Verbraucherrechte beim Widerruf erheblich gestärkt (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20) und u.a. festgestellt, dass pauschale Angaben zum Verzugszins nicht ausreichend sind.
So wie in dem Fall vor dem LG München liegt bei Autokauf und Kreditvergabe häufig ein sog. verbundenes Geschäft vor. „Das führt dazu, dass durch einen erfolgreichen Widerruf sowohl der Darlehensvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt werden“, so Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dann gibt der Verbraucher das Auto an die Bank und erhält im Gegenzug seine bislang geleisteten Raten inkl. einer Anzahlung zurück. Gegebenenfalls muss er sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Doch auch dann ist der Widerruf zumeist lukrativer als der Weiterverkauf des Fahrzeugs.
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