Rückrufservice

Erneuter Corona Lockdown - Ansprüche aus der der Betriebsschließungsversicherung

Von einem Teil-Lockdown oder Lockdown light kann bei Bars, Gaststätten oder Restaurants und auch anderen Gewerbetreibenden keine Rede sein. Sie trifft der Lockdown wegen Corona ein zweites Mal mit voller Wucht. Im November bleibt der Zapfhahn trocken, die Stühle hochgestellt und die Küche größtenteils kalt – mal abgesehen vom Außerhausverkauf. Auch wenn der Staat finanzielle Unterstützung verspricht, ist der wirtschaftliche Schaden enorm.

Aufgrund der schwierigen oft auch existenzbedrohenden Lage, hoffen die Gastronomen, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, auf Zahlungen des Versicherers – auch und gerade wegen der zweiten Corona-bedingten Schließung ihrer Betriebe.

Die Erfahrungen aus dem ersten Lockdown zeigen jedoch, dass die Versicherer häufig die Zahlung verweigern. Bei den Gerichten häufen sich inzwischen die Klagen. Zwei aktuelle Urteile des Landgerichts München können den geschädigten Versicherungsnehmern durchaus Mut machen. Mit Urteilen vom 1. und 22. Oktober spracht das Gericht zwei Gastwirten Entschädigungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung zu (Az.: 12 O 5895/20 und 12 O 5868/20). Die Gastwirte, die ihre Betriebe im Frühling aufgrund einer Anordnung des bayrischen Gesundheitsministeriums wegen Corona schließen mussten, enthalten Entschädigungszahlungen in Höhe von rund einer Million bzw. 427.000 Euro aus ihrer Betriebsschließungsversicherung.

Das Landgericht München stellte klar, dass sich die Versicherer nicht auf intransparente Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen Covid-19 von der Police nicht erfasst ist, berufen können. Wenn der Versicherungsschutz schon eingeschränkt werden soll, müsse für den Versicherungsnehmer klar ersichtlich sein, wie weit der Versicherungsschutz reicht. Intransparente Klauseln seien unwirksam.

Für den Versicherungsschutz komme es auch nicht darauf an, ob das Corona-Virus in dem eigenen Betrieb aufgetreten ist. Entscheidend sei nur, dass die Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgte. Dies sei der Fall, denn die Anordnung des bayrischen Gesundheitsministeriums habe sich auf die Ermächtigung auf Grundlage des IfSG erfolgt, stellte das Gericht klar. Zudem machte das LG München deutlich, dass staatliche Hilfen auf die Höhe der Entschädigung nicht angerechnet werden dürfen.

„Die Urteile zeigen, dass sich Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung durchsetzen lassen. Angesichts des zweiten Lockdowns wird das für Gastronomen und andere Betroffene wichtiger denn je“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät sie gerne bei rechtlichen Fragestellungen zu Corona.

Mehr Informationen: https://www.corona-rechtlich.de/

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt und Verträge gekündigt. Gebuchte Dienstleister können trotzdem einen Anspruch auf Vergütung haben, wie ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. April 2023 zeigt (Az. VII ZR 144/22).

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).

Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).

Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).