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Erstes Urteil: Schadensersatz für T6-Besitzer

Das muss wehtun: Volkswagen hat am Landgericht München ein extrem verbraucherfreundliches Urteil kassiert – wohl auch das erste Urteil zu einem T6. Ein Volkswagen-Bulli T6 muss zurückgenommen werden. Der Mandant der Stuttgarter Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte erhält alle getätigten Raten- und Zinszahlungen zurück und natürlich auch die geleistete Anzahlung. Von der Gesamtsumme wird lediglich für die mit dem Bulli gefahrenen Kilometer ein Abschlag vorgenommen – allerdings auf die angenommene Kilometerleistung von 300.000 Kilometern.

„Damit kann unser Mandant gut leben“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert. Erstritten hat das Urteil zum Aktenzeichen 3 O 13321/19 sein Kanzleikollege Fredrick Gisevius. Das Urteil hat nicht nur für die Bulli-Szene erhebliche Auswirkungen. Zwar hat VW Berufung angekündigt, aber von deutschen OLG sind in letzter Zeit durchgehend verbraucherfreundliche Urteile gesprochen worden. Seifert, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal: „Auch mit einem Vergleich bekommt Volkswagen dieses Urteil nicht aus dem Weg!“ Erfreulich ist das Urteil grundsätzlich für alle Besitzer von Fahrzeugen mit EA288-Motor, denn das Hauptargument des Klägers bezog sich auf das sogenannte „Thermische Fenster“.

Das Gericht führt aus, dass bei Vorliegen eines „thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Rechtsanwalt Seifert: „Die Abschaltvorrichtung wurde von den Volkswagen-Anwälten nicht mal in Frage gestellt. Sie blieben dabei, dass diese Abschaltvorrichtung allen Vorgaben, insbesondere der entsprechenden EU-Verordnung 715/2007 entspricht.“ Die Anlage ist zwar nach der Verordnung genehmigt, legt diese aber falsch aus, so das Landgericht. Eine vorsätzliche Schädigung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.

„Warum das Gericht trotzdem Nutzungsersatz zuließ, ist unklar. Sollte das Verfahren in Berufung gehen und der BGH in der Zwischenzeit zum Thema Nutzungsersatz verbraucherfreundlich entscheidet, dann werden wir das Thema in der nächsten Instanz noch einmal zur Sprache bringen!“ – so Rechtsanwalt Gisevius angriffslustig. Auch die nicht zugesprochenen Deliktzinsen dürften dann noch einmal verhandelt werden.

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Aktuelles

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.