Rückrufservice

Erstes Urteil: Schadensersatz für T6-Besitzer

Das muss wehtun: Volkswagen hat am Landgericht München ein extrem verbraucherfreundliches Urteil kassiert – wohl auch das erste Urteil zu einem T6. Ein Volkswagen-Bulli T6 muss zurückgenommen werden. Der Mandant der Stuttgarter Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte erhält alle getätigten Raten- und Zinszahlungen zurück und natürlich auch die geleistete Anzahlung. Von der Gesamtsumme wird lediglich für die mit dem Bulli gefahrenen Kilometer ein Abschlag vorgenommen – allerdings auf die angenommene Kilometerleistung von 300.000 Kilometern.

„Damit kann unser Mandant gut leben“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert. Erstritten hat das Urteil zum Aktenzeichen 3 O 13321/19 sein Kanzleikollege Fredrick Gisevius. Das Urteil hat nicht nur für die Bulli-Szene erhebliche Auswirkungen. Zwar hat VW Berufung angekündigt, aber von deutschen OLG sind in letzter Zeit durchgehend verbraucherfreundliche Urteile gesprochen worden. Seifert, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal: „Auch mit einem Vergleich bekommt Volkswagen dieses Urteil nicht aus dem Weg!“ Erfreulich ist das Urteil grundsätzlich für alle Besitzer von Fahrzeugen mit EA288-Motor, denn das Hauptargument des Klägers bezog sich auf das sogenannte „Thermische Fenster“.

Das Gericht führt aus, dass bei Vorliegen eines „thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Rechtsanwalt Seifert: „Die Abschaltvorrichtung wurde von den Volkswagen-Anwälten nicht mal in Frage gestellt. Sie blieben dabei, dass diese Abschaltvorrichtung allen Vorgaben, insbesondere der entsprechenden EU-Verordnung 715/2007 entspricht.“ Die Anlage ist zwar nach der Verordnung genehmigt, legt diese aber falsch aus, so das Landgericht. Eine vorsätzliche Schädigung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.

„Warum das Gericht trotzdem Nutzungsersatz zuließ, ist unklar. Sollte das Verfahren in Berufung gehen und der BGH in der Zwischenzeit zum Thema Nutzungsersatz verbraucherfreundlich entscheidet, dann werden wir das Thema in der nächsten Instanz noch einmal zur Sprache bringen!“ – so Rechtsanwalt Gisevius angriffslustig. Auch die nicht zugesprochenen Deliktzinsen dürften dann noch einmal verhandelt werden.

[view:ctaaktuelles=block_1]

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).