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EuGH: Bank kann Anspruch auf Zinsen verlieren - C-472/23

Verstößt eine Bank gegen ihre Informationspflicht, kann sie ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren. Das hat der EuGH mit Urteil vom 13. Februar 2025 entschieden (Az.: C-472/23). Demnach muss die Bank den effektiven Jahreszins, seine Berechnung und Änderungen an der Vertragsdurchführung für den Verbraucher klar und verständlich angeben.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein polnischer Verbraucher mit der Bank einen Kreditvertrag über umgerechnet rund 9.600 Euro abgeschlossen. Zu der Kreditsumme kamen weitere Kosten für Zinsen und Provisionen in Höhe von etwa 5.600 Euro hinzu. Den effektiven Jahreszins gab die Bank mit 11,18 Prozent an. Zudem wurde vertraglich vereinbart, dass die Bank unter bestimmten Voraussetzungen weitere Entgelte für die Kreditverwaltung und Änderungen der Vertragsbestimmungen erheben kann. Mögliche Indikatoren dafür sind u.a. Änderungen beim Durchschnittslohn, der Preisentwicklung oder der von der polnischen Nationalbank festgelegten Zinssätze. 

Aus dem Kreditvertrag ging außerdem hervor, dass die Bank die Zinsen nicht nur auf den ausgezahlten Kreditbetrag berechnet, sondern auf die Gesamtkosten des Darlehens. Dadurch ergab sich auch der hohe effektive  Jahreszins. Diese Klausel sei missbräuchlich, so ein Inkasso-Unternehmen, an das der Kreditnehmer seine Forderungen abgetreten hatte. Die Bank habe außerdem nicht klar dargestellt unter welchen konkreten Bedingungen die Bank weitere Entgelte für die Durchführung des Kreditvertrags verlangen könne. Da die Bank somit gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe, habe sie ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verloren und müsse diese erstatten, argumentierte das Inkasso-Unternehmen.

Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Richter in Luxemburg stellten zunächst klar, dass eine Bank den effektiven Jahreszins klar und prägnant angeben muss. Werde der Jahreszins aufgrund bestimmter Klauseln, die sich später als missbräuchlich herausstellen, zu hoch angegeben, liege darin noch kein Verstoß gegen die Informationspflicht.

Die Bank müsse aber auch die Bedingungen, die zu einer Änderung der erhobenen Entgelte führen, klar und verständlich darstellen. Stelle sie hier auf Indikatoren ab, die der Kreditnehmer nur schwer überprüfen kann, könne sie damit gegen ihre Informationspflichten verstoßen, führte der EuGH weiter aus. Könne der Kreditnehmer aufgrund dieses Verstoßes seine finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht richtig einschätzen, könne die Bank ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren. Eine solche Sanktion sei auch verhältnismäßig, machte der EuGH klar. Allerdings könne die Sanktion je nach der Schwere des Verstoßes der Bank auch anders ausfallen. 

„In dem Verfahren vor dem EuGH ging es zwar um einen Kreditvertrag einer polnischen Bank. Die Entscheidung hat aber für Verbraucherkreditverträge in der gesamten EU Bedeutung. Bei fehlerhaften Angaben zum effektiven Jahreszins oder intransparenten Angaben zu weiteren Entgelten, kann die Bank ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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