Rückrufservice

EuGH: Bank kann Anspruch auf Zinsen verlieren - C-472/23

Verstößt eine Bank gegen ihre Informationspflicht, kann sie ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren. Das hat der EuGH mit Urteil vom 13. Februar 2025 entschieden (Az.: C-472/23). Demnach muss die Bank den effektiven Jahreszins, seine Berechnung und Änderungen an der Vertragsdurchführung für den Verbraucher klar und verständlich angeben.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein polnischer Verbraucher mit der Bank einen Kreditvertrag über umgerechnet rund 9.600 Euro abgeschlossen. Zu der Kreditsumme kamen weitere Kosten für Zinsen und Provisionen in Höhe von etwa 5.600 Euro hinzu. Den effektiven Jahreszins gab die Bank mit 11,18 Prozent an. Zudem wurde vertraglich vereinbart, dass die Bank unter bestimmten Voraussetzungen weitere Entgelte für die Kreditverwaltung und Änderungen der Vertragsbestimmungen erheben kann. Mögliche Indikatoren dafür sind u.a. Änderungen beim Durchschnittslohn, der Preisentwicklung oder der von der polnischen Nationalbank festgelegten Zinssätze. 

Aus dem Kreditvertrag ging außerdem hervor, dass die Bank die Zinsen nicht nur auf den ausgezahlten Kreditbetrag berechnet, sondern auf die Gesamtkosten des Darlehens. Dadurch ergab sich auch der hohe effektive  Jahreszins. Diese Klausel sei missbräuchlich, so ein Inkasso-Unternehmen, an das der Kreditnehmer seine Forderungen abgetreten hatte. Die Bank habe außerdem nicht klar dargestellt unter welchen konkreten Bedingungen die Bank weitere Entgelte für die Durchführung des Kreditvertrags verlangen könne. Da die Bank somit gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe, habe sie ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verloren und müsse diese erstatten, argumentierte das Inkasso-Unternehmen.

Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Richter in Luxemburg stellten zunächst klar, dass eine Bank den effektiven Jahreszins klar und prägnant angeben muss. Werde der Jahreszins aufgrund bestimmter Klauseln, die sich später als missbräuchlich herausstellen, zu hoch angegeben, liege darin noch kein Verstoß gegen die Informationspflicht.

Die Bank müsse aber auch die Bedingungen, die zu einer Änderung der erhobenen Entgelte führen, klar und verständlich darstellen. Stelle sie hier auf Indikatoren ab, die der Kreditnehmer nur schwer überprüfen kann, könne sie damit gegen ihre Informationspflichten verstoßen, führte der EuGH weiter aus. Könne der Kreditnehmer aufgrund dieses Verstoßes seine finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht richtig einschätzen, könne die Bank ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren. Eine solche Sanktion sei auch verhältnismäßig, machte der EuGH klar. Allerdings könne die Sanktion je nach der Schwere des Verstoßes der Bank auch anders ausfallen. 

„In dem Verfahren vor dem EuGH ging es zwar um einen Kreditvertrag einer polnischen Bank. Die Entscheidung hat aber für Verbraucherkreditverträge in der gesamten EU Bedeutung. Bei fehlerhaften Angaben zum effektiven Jahreszins oder intransparenten Angaben zu weiteren Entgelten, kann die Bank ihren Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bei Problemen mit dem Darlehensvertag, Online-Banking oder Vorfälligkeitsentschädigung gibt Ihnen die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Wie die BaFin nun mitteilte, hat sie der ASM Projekt AG mit Sitz in Feusisberg in der Schweiz bereits am 5. März 2025 aufgegeben, ihr in Deutschland unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.

Der Schock war für einen Kunden der DKB – Deutsche Kreditbank – groß: Über 118.000 Euro hatten Betrüger von seinem Girokonto abgebucht. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2024 (Az.: 4 U 122/24) dürfte ihm ein Stein vom Herzen gefallen sein, denn das Gericht entschied, dass die Bank den Schaden ersetzen muss.

Anleger, die in die Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH und ProReal Europa 10 GmbH investiert haben, müssen mit erheblichen Verlusten rechnen. Die BaFin veröffentlichte am 5. Mai 2025 entsprechende nahezu gleichlautende Mitteilungen der Gesellschaften. Demnach werden die Anleger weniger als 5 Prozent ihres investierten Kapitals zurückerhalten.

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Wohnwelt Invest GmbH aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Damit ist die Wohnwelt Invest GmbH verpflichtet, die von den Anlegern angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Beschluss vom 11. Februar 2025 seine verbraucherfreundliche Linie bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen bestätigt und konkretisiert (Az.: XI ZR 32/24). Die Entscheidung betrifft einen zentralen Punkt in der Praxis von Immobiliendarlehen: den Tausch von Sicherheiten bei geplanter Verwertung der Immobilie. Der BGH stellt klar, dass Banken dies nicht willkürlich ablehnen dürfen.

Das Amtsgericht München hat am 31. März 2025 das Insolvenzverfahren über die HPI AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az. 1501 IN 12207/24). Die Gläubiger und Anleger der Anleihen können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 16. Mai 2025 anmelden.