Rückrufservice

EuGH macht Weg für Wideruf von Kreditvertägen frei - EuGH C-33/20, C-155/20, C-187/20

10.09.2021

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. September 2021 ein dickes Ausrufezeichen zum Widerruf von Kreditverträgen gesetzt und die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt. Der EuGH machte deutlich, dass die Angaben der Banken, insbesondere zur Höhe des Verzugszinses oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oft unzureichend sind und der Widerruf daher auch noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags möglich ist (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20).

„Derartige fehlerhafte oder unzureichende Angaben lassen sich in den Darlehensverträgen zahlreicher Banken finden. Nach der Entscheidung des EuGH dürften sich wahrscheinlich Millionen von Kreditverträgen noch widerrufen lassen, weil die zumeist 14-tägige Widerrufsfrist durch die unzureichenden Angaben nie zu laufen begann. Das Urteil des EuGH dürfte absolut richtungsweisend sein und den Weg für den Widerspruch ebnen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Vor dem EuGH ging es um Kreditverträge der VW-Bank, Skoda-Bank und BMW-Bank. Das Landgericht Ravensburg hatte das höchste europäische Gericht angerufen, um strittige Fragen zum Widerruf zu klären. „Anders als zuletzt der BGH hat der EuGH verbraucherfreundlich entschieden und das Widerrufsrecht der Kreditnehmer gestärkt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

So machte der EuGH deutlich, dass die Höhe des Verzugszinses mit einem konkreten Zinssatz angegeben werden muss. „Macht die Bank nur allgemeine Angaben, z.B. dass der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basissatz liegt, ist das nicht ausreichend“, erläutert Rechtsanwalt Gisevius. Auch der Mechanismus, nach dem sich dieser Zinssatz ändert, müsse angegeben werden.

Außerdem müsse auch die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung klar und für den Kreditnehmer verständlich dargestellt werden, so der EuGH.

Auch die wesentlichen Informationen über außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren müssen erteilt werden. Ein Hinweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung reicht nicht aus.

Der EuGH hat auch der Einrede der Verwirkung des Widerrufs eine klare Absage erteilt. Eine Bank könne sich nicht auf die Verwirkung des Widerrufsrechts berufen, wenn sie selbst unzureichende Angaben im Kreditvertrag gemacht hat. Auch dürfe dem Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts kein Rechtsmissbrauch unterstellt werden. „Damit hat der EuGH wichtigen Argumenten der Banken den Zahn gezogen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Vor dem EuGH ging es zwar um Autokredite, das Urteil dürfte sich aber auf nahezu alle Verbraucherdarlehen mit Ausnahme der meisten Immobiliendarlehen anwenden lassen.

Besonders interessant wird der Widerruf, wenn zwischen einem Kaufvertrag und Kreditvertrag ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wie es u.a. bei Autofinanzierungen regelmäßig der Fall ist. Dann werden nach einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt das Auto an die Bank und erhält im Gegenzug seine geleisteten Raten inklusive Anzahlung zurück. Rechtsanwalt Gisevius: „Das ist häufig deutlich lukrativer als ein Weiterverkauf des Autos, insbesondere im Hinblick auf Abgasskandal und Fahrverbote.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierung

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 29
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: f.gisevius@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
02.06.2023

Für viele Bauherren ist es ein Schock, wenn die Bank die Auszahlung eines bereits bewilligten Immobiliendarlehens oder Teilen davon verweigert. Banken begründen diesen Schritt häufig mit einer fehlenden Baufortschrittsanzeige. Das OLG Stuttgart hat allerdings mit Urteil vom 27. April 2022 entschieden, dass eine solche Klausel im Darlehensvertrag unzulässig ist und der Darlehensnehmer die Auszahlung des Immobilienkredits verlangen kann (Az.: 9 U 355/21).
01.06.2023

Die Plattform Seedmatch führt junge Unternehmen und potenzielle Investoren zusammen. So können private und institutionelle Anleger in innovative Geschäftsideen investieren. Da sich nicht jede Geschäftsidee am Markt durchsetzt, tragen Anleger auch das Risiko, ihr Geld zu verlieren. Ein Urteil des Landgerichts Dresden kann Anlegern jedoch Hoffnung machen, ihr Geld zurückzuholen. Grund ist einer unwirksame Nachrangklausel, durch die nach der Entscheidung des LG Dresden der gesamte Vertrag mit Seedmatch unwirksam ist.
26.05.2023

Weil eine Bank ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über die Kündigungsmöglichkeiten seines Immobiliendarlehens aufgeklärt hat, hat sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens verloren. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 21. März 2023 entschieden (Az.: 2 O 277/22).
22.05.2023

Das Amtsgericht Chemnitz hat das Insolvenzverfahren über die rs systems+ GmbH am 12. Mai 2023 regulär eröffnet (Az.: 221 IN 96/23). Die Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 22. Juni 2023 beim Insolvenzverwalter anmelden.
19.05.2023

Das Amtsgericht Dillenburg hat mit Urteil vom 24. April 2023 entschieden, dass eine Sparkasse keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, weil sie den Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode aufgeklärt hat (Az.: 8 C 208/22).
12.05.2023

Schlechte Nachrichten für die Anleger der SIP Grundbesitz & Anlagen AG: Sie sollen auf ihre Forderungen gegen die wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft verzichten. Das ist Teil eines Restrukturierungsplans, den die SIP beim Amtsgericht Essen eingereicht hat, um die Insolvenz abzuwenden.