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EuGH spricht Hammer-Urteil im Abgasskandal - C-693/18

Es ist das erwartete Hammer-Urteil des EuGH im Abgasskandal. Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-693/18, dass Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur in sehr begrenztem Rahmen möglich sind. „Das Urteil trifft nicht nur VW, sondern viele andere Hersteller wie Daimler, BMW, Opel und andere. Der Dieselskandal kommt richtig ins Rollen, denn in Millionen von Dieselfahrzeugen unterschiedlicher Hersteller steckt vermutlich eine unzulässige Abschalteinrichtung und die Fahrzeug-Halter können dagegen vorgehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ursprünglich ging es in dem Verfahren um den durch den Dieselskandal bekannt gewordenen VW-Motor des Typs EA 189. Ein französisches Gericht wollte vom EuGH einerseits klären lassen, ob VW in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und andererseits, unter welchen Bedingungen eine Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung zulässig sein kann.

Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig

Die Antwort des EuGH fiel eindeutig aus. Im Motor des Typs EA 189 hat VW eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Das hatte auch der BGH bereits im Mai entschieden und geurteilt, dass VW sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Das Urteil des EuGH geht jedoch noch einen großen Schritt weiter. Die Richter entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur sehr bedingt zulässig sind. Damit folgte das Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Schussantrag vom 30. April 2020 deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen.

Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur dann möglich, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dies umfasse aber nur den Schutz des Motors vor unmittelbaren und plötzlichen Schäden und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Wertverlust oder Abnutzung.

Urteil trifft auch Daimler, BMW, Opel, etc.

„Das heißt, dass eine ganze Reihe von Abschalteinrichtungen wie Thermofenster, schnelle Aufheizfunktion, Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung etc. unzulässig sind. Solche Funktionen haben Autohersteller fast durch die Bank verwendet. Das Urteil betritt somit auch andere Hersteller wie Daimler aber auch den VW-Motor EA 288, den Nachfolgemotor des EA 189. Selbst das Software-Update beim EA 189 ist betroffen. Geschädigte Autokäufer haben nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.

Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).