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EuGH spricht Hammer-Urteil im Abgasskandal - C-693/18

Es ist das erwartete Hammer-Urteil des EuGH im Abgasskandal. Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-693/18, dass Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur in sehr begrenztem Rahmen möglich sind. „Das Urteil trifft nicht nur VW, sondern viele andere Hersteller wie Daimler, BMW, Opel und andere. Der Dieselskandal kommt richtig ins Rollen, denn in Millionen von Dieselfahrzeugen unterschiedlicher Hersteller steckt vermutlich eine unzulässige Abschalteinrichtung und die Fahrzeug-Halter können dagegen vorgehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ursprünglich ging es in dem Verfahren um den durch den Dieselskandal bekannt gewordenen VW-Motor des Typs EA 189. Ein französisches Gericht wollte vom EuGH einerseits klären lassen, ob VW in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und andererseits, unter welchen Bedingungen eine Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung zulässig sein kann.

Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig

Die Antwort des EuGH fiel eindeutig aus. Im Motor des Typs EA 189 hat VW eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Das hatte auch der BGH bereits im Mai entschieden und geurteilt, dass VW sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Das Urteil des EuGH geht jedoch noch einen großen Schritt weiter. Die Richter entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur sehr bedingt zulässig sind. Damit folgte das Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Schussantrag vom 30. April 2020 deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen.

Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur dann möglich, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dies umfasse aber nur den Schutz des Motors vor unmittelbaren und plötzlichen Schäden und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Wertverlust oder Abnutzung.

Urteil trifft auch Daimler, BMW, Opel, etc.

„Das heißt, dass eine ganze Reihe von Abschalteinrichtungen wie Thermofenster, schnelle Aufheizfunktion, Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung etc. unzulässig sind. Solche Funktionen haben Autohersteller fast durch die Bank verwendet. Das Urteil betritt somit auch andere Hersteller wie Daimler aber auch den VW-Motor EA 288, den Nachfolgemotor des EA 189. Selbst das Software-Update beim EA 189 ist betroffen. Geschädigte Autokäufer haben nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

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Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.