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EuGH zu Bonitätsprüfung und Score-Wert - C-203/22

Vor der Vergabe eines Kredits oder dem Abschluss eines Vertrags steht oft die Bonitätsprüfung. Ein schlechter Score-Wert des Verbrauchers kann dafür sorgen, dass aus dem Geschäft nichts wird. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 die Rechte der Verbraucher gestärkt (Az. C-203/22). Demnach hat die betroffene Person Anspruch darauf, dass der Scoring-Anbieter ihm die Verfahren und Grundsätze, die der automatisierten Bonitätsprüfung zu Grunde liegen, transparent und verständlich darstellen muss.

Schon mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21) hat der EuGH deutlich gemacht, dass die Kreditvergabe nicht maßgeblich vom Score-Wert, den Auskunfteien wie bspw. die Schufa automatisiert erstellen, abhängig gemacht werden darf. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) dar, wonach Entscheidungen, die gegenüber der betroffenen Person eine rechtliche Wirkung entfalten, nicht ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung von Daten beruhen dürfen.  „Der EuGH stellte klar, dass auch die persönliche Situation des Betroffenen und sein Verhalten in die Bewertung einfließen müssen. Die Entscheidung über die Vergabe eines Kredits oder den Abschluss eines Vertrags dürfe nicht aufgrund eines Algorithmus erfolgen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nun hat der EuGH die Rechte der Verbraucher mit Urteil vom 27. Februar 2025 erneut gestärkt und deutlich gemacht, dass automatisierte Bonitätsbewertungen ihre Grenzen haben. Die betroffenen Personen haben demnach einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die automatisierte Entscheidung zu Stande kam. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus sei dafür nicht ausreichend, stellte der EuGH klar.

Ausgangspunkt war der Fall einer österreichischen Verbraucherin, der ein Mobilfunkvertrag verweigert wurde. Der Anbieter hatte ihre Kreditwürdigkeit mithilfe eines Scoring-Systems prüfen lassen. Dieses System bewertete sie als nicht kreditwürdig – selbst für einen Vertrag im Wert von nur 10 Euro. Die Kundin wollte daraufhin wissen, wie diese Entscheidung zustande gekommen war, und beantragte gemäß der (DSGVO Auskunft über die „aussagekräftige Information über die Logik“ der automatisierten Datenverarbeitung. Die Auskunftei verweigerte diese Informationen jedoch mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse und nationale Datenschutzregelungen.

Damit kam das Unternehmen nicht durch. Der EuGH stellte klar, dass bei automatisierten Scoring-Verfahren betroffenen Personen auf Anfrage verständlich erklärt werden muss, wie die automatisierte Entscheidung, z.B. ein Bonitätsscore, zustande gekommen ist. Das Auskunftsrecht gemäß Art.15 Abs. 1 Buchstabe h DSGVO umfasst demnach nicht nur eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Algorithmen, sondern verlangt konkrete und nachvollziehbare Informationen. Verbraucher müssen erkennen können, welche Daten verwendet, wie sie gewichtet wurden und wie sie zu dem Ergebnis beigetragen haben. Eine bloße abstrakte Beschreibung, etwa durch technische Begriffe oder mathematische Formeln, reiche nicht aus. Die Erklärung müsse individuell, verständlich, prägnant und transparent sein, machte der EuGH deutlich.

Verbraucher können von dieser Rechtsprechung profitieren. Sie haben ein tiefes Einsichtsrecht und können sehen, welche Daten für die automatische Bewertung zu Grunde gelegt wurden. „Das verbessert ihre Einfluss- und Korrekturmöglichkeiten“, so Rechtsanwalt Seifert. Zumal Auskunfteien wie die Schufa die Auskunft mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse nicht verweigern können.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Schufa-Einträgen oder automatisiert erstellten Scoring-Werten gibt Ihnen die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Verbraucherrecht

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Aktuelles

Verbraucher können von Auskunfteien wie der Schufa verlangen, dass sie ihnen detailliert darlegen, auf welchen Grundlagen ihr sog. Score-Wert ermittelt wurde. Das hat das Landgericht Bayreuth mit Urteil vom 29. April 2025 deutlich gemacht (Az. 31 O 593/24). Zudem hat es der Klägerin 3.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.

23.800 Euro hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte für ein Online-Coaching gezahlt, das die Erwartungen nicht erfüllte. Er erhält sein Geld zurück. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig, der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

Ein Vertrag über ein Online-Coaching ist nichtig, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung verfügte und somit gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen hat. Das hat das Amtsgericht Bad Schwalbach mit Urteil vom 2. Juni 2025 entschieden (Az. 3 C 119/25).

Scoring-Anbieter müssen Verbraucher Verfahren und Grundsätze, die der automatisierten Bonitätsprüfung zu Grunde liegen, transparent und verständlich darstellen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az. C-203/22)

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30. April 2025 Verträge über ein Online-Coaching für nichtig erklärt (Az. 12 U 1547/24). Das begründete das Gericht damit, dass die Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Ein Vertrag über ein Online-Coaching ist nichtig, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die bereits bezahlte Teilnehmergebühr in Höhe von 9.500 Euro. Das hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 18. März 2025 entschieden (Az. 4 O 242/24).