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Facebook Datenleck - Schadenersatzansprüche geltend machen

Ostern 2021 werden Millionen Facebook-Nutzer vor allem mit einem großen Datenleck verbinden. Es flog auf, dass es eine riesige Datenpanne gegeben hatte und die Daten von mehr als 500 Millionen Nutzern im Internet aufgetaucht sind. Allein in Deutschland sollen sechs Millionen Facebook-Nutzer von dem Datenleck betroffen sein. Die sensiblen persönlichen Daten sollen zumindest teilweise in Hacker-Foren angeboten worden sein.

Ende November wurde auch ein gewaltiges Datenleck bei WhatsApp bekannt. Inzwischen gibt es Vermutungen, dass es sich bei den Daten um recycelte Daten aus dem Facebook-Datenleck handelt. Für die Betroffenen der Datenlecks – egal ob bei Facebook oder WhatsApp – können die Folgen fatal sein. Denn bei lästigen Spam-Benachrichtigungen muss es keineswegs bleiben. Bei ihnen könnten u.a. sog. Smishing SMS eingehen. Ähnlich wie beim Phishing sollen die Betroffenen dabei dazu verleitet werden, auf Links zu klicken. So versuchen Kriminelle an weitere Daten zu kommen oder Handy und Computer mit einer Schadsoftware zu infizieren.

Meta, der Mutterkonzern u.a. von Facebook und WhatsApp, muss wegen des Datenlecks eine Strafzahlung in Höhe von 265 Millionen Euro leisten. Für Meta ist es nicht die erste Strafe in Millionenhöhe wegen Problemen mit dem Datenschutz.

Für die von dem Datenleck betroffenen Facebook-Nutzer stellt sich die Frage, ob sie auch persönlich Schadenersatzansprüche geltend machen können. In Deutschland können Schadenersatzansprüche gegen Facebook bzw. Meta wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Betracht kommen.

Nach Artikel 34 DSGVO müssen die Betroffenen eines Datenlecks unverzüglich von dem verantwortlichen Datenverarbeiter informiert werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn durch die Datenpanne „voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten“ besteht. „Von einem solchen Risiko ist beim Facebook-Datenleck auszugehen, da Kriminelle die Daten missbrauchen könnten“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Informationspflicht kann allerdings entfallen, wenn Facebook unverzüglich Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit der Daten wiederherzustellen. „Die hohe Strafe gegen Meta spricht allerdings für einen Datenverstoß“, so Rechtsanwalt Seifert.

Weiter haben die Nutzer gemäß Art. 15 DSGVO auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Facebook, d.h. sie können Auskunft darüber verlangen, ob sie von dem Datenleck betroffen sind. Ist das der Fall, stehen die Chancen gut, dass sie Anspruch auf immateriellen Schadenersatz haben. „Für den Schadenersatzanspruch muss nicht erst ein finanzieller Schaden entstanden sein. Es reicht aus, wenn durch die Datenpanne die Möglichkeit besteht, dass persönliche Daten missbraucht werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

In Deutschland haben erste Gerichte Facebook-Nutzern aufgrund des Datenlecks bereits Schadenersatz zugesprochen. Denkbar sind Schadenersatzansprüche bis zu 5.000 Euro.

Facebook-Nutzern, die seit mindestens Anfang 2019 ein Facebook-Konto haben, bietet die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine kostenlose und unverbindliche Überprüfung an, ob sie von dem Datenleck betroffen sind und Anspruch auf Schadenersatz haben.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

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Aktuelles

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.