ATLAS-FONDS
ATLAS-FONDS
Stuttgart, 12.02.2008
„Für die meisten Atlas Anleger, die Ihre Fondsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, stehen die Chancen auf eine Rückabwicklung des Geschäfts nicht schlecht“, kommentiert Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte die aktuelle Rechtsprechung zu kreditfinanzierten Immobilienfonds. Mittlerweile können sogar Anleger, die das Darlehen bereits an die Bank zurückgezahlt haben, wieder hoffen“.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-412/06) die Frage vorgelegt, ob ein Widerruf des Darlehensvertrages auch dann noch möglich ist, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde. Nach dem reinen Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 des Haustürwiderrufsgesetzes wäre dies nämlich nur noch innerhalb von 4 Wochen nach der beiderseitigen Vertragserfüllung möglich.
In dem Schlussantrag des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 21. November 2007 kommt dieser zu dem Ergebnis, dass eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die an die beiderseitige Erfüllung des Vertrages anknüpft, nicht mit der Richtlinie 85/577 in Einklang stünde.
Erfahrungsgemäß wird sich der Europäische Gerichtshof bei seiner Entscheidung an die Anträge des Generalanwalts halten. Dann könnten auch die Anleger, die bereits das ganze Darlehen an die Bank zurück gezahlt haben, noch heute von ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen.
Voraussetzung ist u.a., dass die Fondsbeteiligung in einer so genannten Haustürsituation erworben wurde und die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügt. Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes ist es nämlich, dem Verbraucher über das Widerrufsrecht die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem Vertrag zu lösen, der infolge einer Überrumpelung und somit auf einen übereilten Vertragsschluss beruht.
„Für viele Atlas-Anleger konnten wir mit den finanzierenden Banken auch einen außergerichtlichen Vergleich abschließen, so dass sich ein häufig langwieriges Klageverfahren erübrigt für beide Parteien erübrigt hat“, ergänzt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Betroffene Anleger sollten sich an einen auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt wenden, der anhand des jeweils individuell zu ermittelnden Sachverhalts prüft, ob die Voraussetzug für eine Rückabwicklung vorliegen.
ATLAS FONDS 9
ATLAS FONDS 9
Stuttgart 03.04.2009
Mit Schreiben vom 25.03.2009 wurden sämtliche Gesellschafter der Atlas Immo GbR 9 von deren Geschäftsführerin, der Atlas Treuhand GmbH, angeschrieben und zur Gesellschafterversammlung am 09.04.2009 eingeladen.
Für viele Gesellschafter und Mandanten der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte kommt diese Einladung für Gründonnerstagabend, drei Tage vor Ostern absolut überraschend und sie fragen sich jetzt, woher die plötzliche Eile kommt.
Hintergrund ist, dass die Atlas Treuhand GmbH bereits im vergangenen Jahr mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2008 aufgefordert wurde, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Nach dem zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag besteht hierzu die Pflicht, wenn entweder ein wichtiger Grund vorliegt, oder wenn 10 % der Gesellschafter die Einberufung einer solchen Versammlung verlangen. Beide Voraussetzungen waren nach Auffassung der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gegeben.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Obwohl die Voraussetzungen für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vorlagen, war die Atlas Treuhand GmbH nicht bereit, wie beantragt eine Versammlung einzuberufen. Wir mussten deswegen gerichtliche Schritte gegen die Atlas Treuhand GmbH einleiten.
Am 20.02.2009 fand die erste mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart statt. Das Gericht deutete dabei an, dass es unserer Rechtsauffassung folgt. Die Entscheidung des Gerichts sollte am 27.03.2009 ergehen.“
Einen Tag davor, also am 26.03.2009, wurden von der Atlas Treuhand GmbH kurzerhand die Ansprüche anerkannt. „Wir gehen davon aus, dass die Atlas Treuhand GmbH damit einer streitigen Verurteilung zuvor kommen wollte.
Bereits am 25.03.2009 wurden die Gesellschafter daher mit der von uns geforderten Tagsordnung von der Atlas Treuhand auf den 09.04.2009 zu der Gesellschafterversammlung eingeladen“, so Rechtsanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Viele der von uns vertretenen 122 Anleger ärgern sich jetzt über den von der Atlas Treuhand GmbH angesetzten Termin drei Tage vor Ostern. Schließlich wird kaum einer der Gesellschafter am Gründonnerstag um 18.00 Uhr – also kurz vor dem Start in die Osterferien – Zeit finden, sich mit seiner Atlas-Beteiligung zu beschäftigen, geschweige denn an der Versammlung selbst teilzunehmen.
Da es unserer Ansicht nach jedoch um wichtige Punkte geht, sollten sich alle Anleger, die nicht persönlich erscheinen können, um eine unabhängige Vertretung wie z.B. durch einen Rechtsanwalt bemühen.
Wird nämlich kein Vertreter bestimmt, erhält die Atlas Treuhand GmbH automatisch die Stimme des abwesenden Gesellschafters – und nach dem bisherigen Verhalten der Atlas Treuhand GmbH halten wir das nicht für gerade sachdienlich.
ATLAS FONDS
ATLAS FONDS
Stuttgart 04.08.2008
Die Anleger der zur Stuttgarter Atlas Gruppe zählenden Atlas Fonds Nr. 9, 10 und 11 wurden in den letzten Tagen von einem Rundschreiben der Atlas Treuhand GmbH überrascht. In einem schriftlichen Umlaufverfahren sollen sich die Anleger kurzfristig dazu äußern, ob sie einer Liquidation des Fonds bzw. dem Anteilsverkauf an einen Investor zustimmen.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Unabhängig von der individuell zu ermittelnden Sach- und Rechtslage raten wir den betroffenen Anlegern, sich nicht vorschnell für die eine oder andere Alternative in dem Rundschreiben zu entscheiden; wir finden, dass das Rundschreiben für eine Entscheidung zu viele Fragen offen lässt.
Diese müssen unseres Erachtens kurzfristig in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung angesprochen und geklärt werden. Wir arbeiten derzeit mit Nachdruck daran, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, auf der wir dann ausführliche Antworten erwarten.“
Betroffene Anleger, die Interesse an der Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung haben und / oder ihren Fall einer individuellen Überprüfung unterziehen möchten, raten wir, sich an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt zu wenden.
ATLAS FONDS
ATLAS FONDS
Stuttgart, 04.10.2006
Atlas Fondsanleger, die ihre Fondsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, haben gute Chancen, dass sie das das Darlehen nicht zurückzahlen müssen sondern vielmehr alle bis heute an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurück erhalten.
Im Gegenzug müssen sie dann der Bank die Fondsbeteiligung übertragen. So entschied jüngst das Landgericht Karlsruhe zu Gunsten eines Atlas-Fondsanlegers (Az.: 11 O 20/05 – nicht rechtskräftig). Voraussetzung ist, dass die Fondsbeteiligung in einer so genannten Haustürsituation erworben wurde und die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügt.
Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes ist es nämlich, dem Verbraucher über das Widerrufsrecht die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem Vertrag zu lösen, der infolge einer Überrumpelung und somit auf einen übereilten Vertragsschluss beruht.
Die Widerrufsfrist hingegen läuft nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ordnungsgemäß erfolgt ist. Meist enthalten die von den finanzierenden Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen jedoch Zusätze, die nach dem Gesetz unzulässig sind.
Die Folge davon ist, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und die Verträge auch heute noch Widerrufen werden können.In vielen Fällen können die Anleger auch gegen ihre Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung mit Erfolg vorgehen.
Da die Ansprüche auf Schadensersatz der Verjährung unterliegen ist den Anlegern zu raten, sich möglichst schnell an einen auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Erfolgaussichten des Falles prüft.