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Bausparkassen

Aktuelles

Seit Monaten haben Bausparkassen massenhaft Kündigungen verschickt, um sich von unlieb gewordenen, weil gut verzinsten Bausparverträgen zu trennen. Rechtlich ist die Wirksamkeit dieser Kündigungen mehr als umstritten. Daher musste jetzt der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprechen. Mit Urteilen vom 21. Februar 2017 hat der BGH entschieden, dass die Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn sie seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber noch nicht voll angespart sind (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).  

Rund 250.000 Bausparverträge sollen die Bausparkassen in den vergangenen Monaten bereits gekündigt haben. Ein Ende der Kündigungswelle ist nicht in Sicht. Das Vorgehen der Bausparkassen ist dabei höchst umstritten und steht rechtlich keineswegs auf sicheren Füßen.  

Der Wind dreht sich zu Gunsten der Bausparer. Innerhalb kurzer Zeit hat das Oberlandesgericht Stuttgart gleich zweimal entschieden, dass die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtswidrig erfolgt ist (Az.: 9 U 171/15 und Az.: 9 U 230/15).

Immer mehr Bauparkassen gehen dazu über, ältere Bausparverträge zu kündigen. Grund: Diese Bausparverträge sind deutlich höher verzinst als aktuell üblich. In der aktuellen Niedrigzinsphase sicher eine Belastung für die Bausparkassen. „Aber keine Rechtfertigung sie zu kündigen“, stellt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, klar.
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Der offene Immobilienfonds LLB Semper Real Estate wird seit Oktober 2025 abgewickelt, d.h. die Fondsimmobilien werden verkauft. Anleger müssen damit rechnen, dass beim Verkauf der Immobilien finanzielle Verluste eintreten können. „Um sich gegen die Verluste zu wehren, können die Anleger prüfen lassen, ob ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Es war zu befürchten, jetzt ist es Realität: Die Isar – Amper Erneuerbare Energien GmbH ist zahlungsunfähig und überschuldet. Das Amtsgericht Nürnberg das deshalb das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft  am 17. März 2026 regulär eröffnet. Anleger können ihre Forderungen noch bis zum 21. April 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Für die Anleger der Luana AG haben sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheitet: Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2026 regulär eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger und andere Gläubiger können nun bis zum 13. Mai 2026 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Phishing und andere Betrugsmethoden beim Online-Banking haben schon gewaltige Schäden verursacht. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kontoinhaber auf seinen Verlusten sitzenbleibt oder ob die Bank für den Schaden aufkommen muss. Geht es nach EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos werden die Rechte der Bankkunden gestärkt. In seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-70/25 plädierte er dafür, dass der Kontoinhaber zunächst einen unverzüglichen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat und die Haftungsfrage erst anschließend geklärt wird.

Nun also doch: Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23. März 2026  das Insolvenzverfahren über die Genossenschaft Cehatrol Technology eG mit Sitz in Berlin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Az. 3616 IN 11869/25). Anleger bzw. Genossen können ihre Forderungen jetzt bis zum 12. Juni 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Auf Vermittlung der inzwischen insolventen Medius Exclusive GmbH hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass die Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung (Atlantic Lux) in Raten gezahlt wird. „Nachdem wir den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt haben, muss unser Mandant die ausstehenden Raten nicht mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius. Das hat das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden (Az. 20 C 297/25.