BOLL MEDIENFONDS
Stuttgart/Frankfurt am Main 02.04.2012
Mit Urteil vom 02.04.2012 ist das Landgericht Frankfurt am Main ein weiteres Mal der Argumentation von BRÜLLMANN Rechtsanwälte gefolgt und hat einem Anleger, der sich an zwei Boll Medienfonds beteiligt hat, Schadensersatz zugesprochen. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Bereits mit Datum vom 13.01.2012 urteilte ebenfalls das Landgericht Frankfurt am Main in einer von BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anlegerklage, dass der Anlageberater im Rahmen der „objektgerechten“ Beratung verpflichtet ist, über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren muss.
Weiter führte das Gericht aus, dass ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand der Erfolg oder der Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds seien kann (BGH, Urteil vom 01.03.2010, Az.: II ZR 213/08). Auch im hiesigen Verfahren stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass der Anlageberater diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Vielmehr habe er gegenüber dem Anleger damit geworben, dass bei den Vorgängerfonds die prognostizierten Werte übertroffen worden seien. Damit habe eine Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag begangen.
Denn anders als tatsächliche Gewinne kann es sich bei den Ausschüttungen auch lediglich um eine Entnahme handeln, welche nicht von Gewinnen gedeckt istIn einem solchen Fall wird die Ausschüttung dann dem Kapitalkonto des Kommanditisten belastet und insoweit lebt die Haftung des Anlegers dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis auf.Dies ist vielen Anlegern im Rahmen der Anlageberatung nicht transparent dargestellt worden. So wurde bspw. auch im Emissionsprospekt der Fünfte Boll Kinobeteiligungs GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern wie folgt geworben:
„Im Vergleich zu allen anderen am Markt angebotenen Medienfonds haben sich die BOLL-Fonds überdurchschnittlich gut entwickelt. Kein anderer Medienfonds hat prozentual mehr an jeden Anleger innerhalb von 1 bis 3 Jahren ausgeschüttet (Quelle: CHECK RESEARCH,Hambur g 2004).“
Bereits früh wurde dies bspw. auch von k-mi kritisch bewertet. So führt k-mi in seiner Beilage zur Ausgabe vom 25.07.2007 wie folgt aus:
„Die Informationen zu den bisherigen Fonds sind jedoch so dürftig, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit anhand der Prospektaussagen nicht möglich ist. Darüber hinaus liegen uns Informationen vor, dass bei der 1. Boll KG die prospektierte Ausschüttung für 2001 i. H. v. 60 % bezogen auf die prognostizierten Filmherstellungskosten nicht realisiert werden konnte – was u. E. zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf jeden Fall gegenüber Anlageinteressenten angabepflichtig ist.“
In einem solchen Fall wird die Ausschüttung dann dem Kapitalkonto des Kommanditisten belastet und insoweit lebt die Haftung des Anlegers dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis auf.
Dies ist vielen Anlegern im Rahmen der Anlageberatung nicht transparent dargestellt worden. So wurde bspw. auch im Emissionsprospekt der Fünfte Boll Kinobeteiligungs GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern wie folgt geworben:
„Im Vergleich zu allen anderen am Markt angebotenen Medienfonds haben sich die BOLL-Fonds überdurchschnittlich gut entwickelt. Kein anderer Medienfonds hat prozentual mehr an jeden Anleger innerhalb von 1 bis 3 Jahren ausgeschüttet (Quelle: CHECK RESEARCH,Hambur g 2004).“
Bereits früh wurde dies bspw. auch von k-mi kritisch bewertet. So führt k-mi in seiner Beilage zur Ausgabe vom 25.07.2007 wie folgt aus:
„Die Informationen zu den bisherigen Fonds sind jedoch so dürftig, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit anhand der Prospektaussagen nicht möglich ist. Darüber hinaus liegen uns Informationen vor, dass bei der 1. Boll KG die prospektierte Ausschüttung für 2001 i. H. v. 60 % bezogen auf die prognostizierten Filmherstellungskosten nicht realisiert werden konnte – was u. E. zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf jeden Fall gegenüber Anlageinteressenten angabepflichtig ist.“
Interessant dürfte für viele Anleger von Medienfonds auch sein, dass das Landgericht Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verjährung in beiden Verfahren festgestellt hat, dass diese noch nicht eingetreten sei.
Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hierzu ausgeführt, dass auch die unterlassene Lektüre des Prospekts grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.
Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: In jedem Fall ist Anlegern daher zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.“