COSMA GRUPPE – SILBERSTREIF FÜR GESCHÄDIGTE ANLEGER
Bekanntlich ist nicht alles Gold, was glänzt. Aber für die geschädigten Anleger der insolventen Cosma Gruppe gibt es zumindest einen Silberstreif am Horizont. Grund für den Optimismus ist eine Mitteilung der Insolvenzverwalter der Cosma Deutschland AG, Cosma Service GmbH und Cosma Verwaltungs GmbH.
Demnach können die Anleger im Insolvenzverfahren zumindest damit rechnen, dass sie einen Teil ihrer Forderungen erhalten werden. Denn durch die Beschlagnahmungen und Arrestierungen von Vermögen durch die Ermittlungsbehörden konnte Vermögen sichergestellt werden, das in die Insolvenzmasse einfließen und dementsprechend auch an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird und wann das Geld an die Anleger ausgezahlt werden kann, ist allerdings noch unklar.
Dies liege nach Angaben der Insolvenzverwalter daran, dass die Zuordnung der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund der verschiedenen Cosma-Gesellschaften schwierig sei. Außerdem müsse geklärt werden, ob sich Teile des beschlagnahmten Goldes konkret geschädigten Anlegern zuordnen lassen. „Die Anleger brauchen also weiterhin Geduld. Dennoch war es wichtig, die Forderungen anzumelden, damit sie im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden können. Auch wenn die Frist für die Forderungsanmeldung bereits abgelaufen ist, können Forderungen noch nachgemeldet werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Unterdessen teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim Anfang Juni mit, dass sie Anklage gegen zwei Verantwortliche der Cosma-Gruppe erhoben hat. Ihnen wird gemeinschaftlicher Betrug vorgeworfen. Sie sollen Kunden durch unrichtige Angaben über die Sicherheit der Anlagemodelle und zur Renditeerwartung getäuscht haben. Das Geld der Anleger soll demnach zu einem erheblichen Teil für die Kosten des Geschäftsbetriebs und für Vermittler-Provisionen verwendet worden als auch in die eigenen Taschen der Angeklagten gewandert sein, so die Staatsanwaltschaft.
„Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, können die Anleger noch weitere Ansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Seifert. Sowohl das Insolvenzverfahren als auch das Strafverfahren können sich aber noch hinziehen. So lange müssen die Anleger aber nicht abwarten. Unabhängig von den Verfahren können sie schon jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Ansprüche können sich nicht nur gegen die Unternehmensverantwortlichen, sondern auch gegen die Vermittler richten. Diese hätten im Rahmen ihrer Informationspflicht über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Zudem hätten sie die Anlagemodelle auch auf ihre Plausibilität hin überprüfen müssen. Sind sie ihren Pflichten nicht nachgekommen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.
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