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SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN DELTOTON AG EINGEREICHT

Stuttgart 25.07.2008

Die Stuttgarter Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat für einen Anleger Klage auf Schadensersatz gegen die Würzburger Deltoton AG wegen Verletzung von Aufklärungspflichten beim Erwerb von atypisch stillen Beteiligungen eingereicht. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Von Ende 2001 bis Mitte 2002 hatte der Kläger auf Empfehlung eines Mitarbeiters der inzwischen insolventen Futura Finanz AG insgesamt vier so genannte atypisch stille Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) erworben.

Die Beteiligungen hatten zusammen eine Gesamtvertragssumme - einschließlich 5 % Agio - in Höhe von rund € 60.000,00, welche der Kläger teils durch Einmaleinlagen, teils in monatlichen Raten erbringen sollte. Alles in allem zahlte der Kläger bis zu seiner außerordentlichen Kündigung der Beteiligungen Ende 2007 fast € 35.000,00.

Die Beteiligungen waren dem Kläger als absolut risikolose Anlage empfohlen worden, mit der er nicht nur optimal fürs Alter vorsorgen, sondern darüber hinaus auch noch Steuern sparen könne.

Gestützt wird die Klage gegen die Deltoton AG auf den Vorwurf, dass der Kläger von dem Berater nicht richtig über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurde. „Unser Mandant wurde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass bei der von ihm erworbenen atypisch stillen Beteiligung ein Totalverlustrisiko besteht“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

„Ferner wurde er nicht darauf hingewiesen, dass er als atypisch stiller Beteiligter grundsätzlich bis zur Höhe seiner Gesamteinlagen haftet.“

Unterbleibt eine Aufklärung über die mit einer Anlage verbundenen Risiken, so stellt dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung der aus dem Kapitalanlagevertrag resultierenden Pflicht zu umfassender, richtiger und vollständiger Aufklärung über das Anlageprodukt dar.

„Wäre unser Mandant richtig über die Risiken richtig aufgeklärt“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „so hätte er sich niemals an der Frankonia bzw. der Deltoton AG beteiligt. Deshalb will er nun in jedem Fall aus den Beteiligungen aussteigen. Trotz der aus unserer Sicht eindeutigen Sach- und Rechtslage zeigte die Deltoton AG vorliegend jedoch keinerlei Vergleichsbereitschaft, weshalb wir nunmehr die Ansprüche unseres Mandanten gerichtlich geltend machen“.

„Wir sind dabei optimistisch, dass wir das Gericht von der unzureichenden Risikoaufklärung unseres Mandanten überzeugen können“ ergänzt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Dann erhält unser Mandant nicht nur die gesamten von ihm geleisteten Einlagen als Schadensersatz zurück, sondern auch noch den ihm entgangenen Gewinn.“

Die Klage wurde übrigens nicht in Würzburg, dem Sitz der Deltoton eingelegt, sondern vor dem Landgericht München, dem Gericht in dessen Bezirk die Beratung des Klägers stattfand. „Dies hat den erfreulichen Nebeneffekt, dass dem Kläger eine lange Anfahrt erspart bleibt“ erklärt Rechtsanwalt Looser.  

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Aktuelles

Das Landgericht Münster hat einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 15. Januar 2026 Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zugesprochen (Az. 114 O 7/25). Das berichtet u.a. das Handelsblatt online. Der Anleger hat nun Anspruch auf die Rückabwicklung seiner Beteiligung und die Erstattung seiner investierten 15.000 Euro. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Hoffnung für Anleger der insolventen Ikarus Design Verwaltungs GmbH: Eine vertraglich vereinbarte Nachrangabrede ist intransparent und damit unwirksam. Das hat das Landgericht Hanau mit Urteil vom 8. Januar 2026 entschieden - Az. 1 O 418/25 (noch nicht rechtskräftig). „Unser Mandant kann nun seine Forderungen über 20.000 Euro plus Zinsen zur Insolvenztabelle anmelden und muss im Insolvenzverfahren nicht leer ausgehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Rund 42.000 Euro hatte ein Sparkassen-Kunde bei einer Phishing-Attacke verloren. Das OLG Karlsruhe hat nun mit Urteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 17 U 113/23) entschieden, dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Damit hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe bestätigt (Az.: 2 O 312/22).

Rund 3.200 Schließfächer haben die Täter bei ihrem Einbruch in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen aufgebrochen und geplündert. Betroffene des Raubs stehen vor einem enormem finanziellen Schaden, zumal der Inhalt der Schließfächer nach Angaben der Sparkasse standardmäßig nur bis zu einem Betrag von 10.300 Euro versichert ist. „Die Sparkasse kann ggf. aber auch über diese Summe hinaus in der Haftung stehen, wenn sie gegen ihre Sicherungspflichten verstoßen hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.

Seit Ende 2024 warten Anleger der Anleihe der Luana AG (ISIN: DE000A2YPES6) auf die Rückzahlung. Nun ist die Gesellschaft insolvent. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat am 23. Dezember 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Luana AG eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger müssen nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten.

Für Kunden einer Sparkasse in Gelsenkirchen endete das Jahr 2025 mit einem Schock. Bei einem Einbruch in die Filiale wurden rund 3.200 Schließfächer aufgebrochen. Ein Polizeisprecher hat von einer Schadenssumme im mittleren zweistelligen Millionenbereich gesprochen, die genaue Schadenssumme steht aber noch nicht fest. Nach Medienberichten könnte sie aber noch höher liegen.  Für die betroffenen Kunden der Sparkasse in Gelsenkirchen stellt sich natürlich die Frage, welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen den finanziellen Verlust zu wehren.