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ELBFONDS DIREKT INVEST POLEN 3 – KOSTENLOSE INTERESSENGEMEINSCHAFT FÜR ANLEGER

ELBFONDS DIREKT INVEST POLEN 3 – KOSTENLOSE INTERESSENGEMEINSCHAFT FÜR ANLEGER

27.06.2017

Die Elbtreuhand Martius GmbH darf einem Kommanditisten einer Fondsgesellschaft nicht die Herausgabe der Namen und Adressen der anderen Anleger verweigern. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese am 15. März 2017 entschieden.

Die Klägerin, vertreten von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, hatte sich an dem Elbfonds Direkt Invest Polen 3 beteiligt. Wie bei anderen Elbfonds auch, entwickelte sich die Fondsgesellschaft nicht wie von den Anlegern erhofft. Die Anlegerin verlangte nun von der Elbtreuhand Martius GmbH als treuhänderischer Kommanditistin Auskunft über die Mitgesellschafter, um angesichts der Schieflage der Fondsgesellschaft Kontakt zu diesen aufnehmen zu können.

„Wie zu erwarten war, verweigerte die Treuhänderin die Auskünfte. Doch das Gericht spielte dabei nicht mit. Unsere Mandantin hat einen Anspruch auf die Auskünfte“, erklärt Rechtsanwalt Frederick Gisevius. Das Gericht betonte, dass die Klägerin, wie jeder andere Gesellschafter auch, grundsätzlich einen Anspruch auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter habe, nicht zuletzt, um sich mit ihnen abzustimmen. Dieses Recht könne weder durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag und schon gar nicht durch einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden, stellte das Gericht klar.

„Die Elbtreuhand Martius GmbH ist zwar in Berufung gegangen, hat aber die Frist zur Begründung verstreichen lassen. Daher hat das Landgericht Hamburg bereits signalisiert, die Berufung als unzulässig abzuweisen“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gründet nun eine kostenlose Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger des Elbfonds Direkt Invest Polen 3. Ziel ist es, die Interessen der Anleger zu bündeln und effektiv durchsetzen zu können. So kommt beispielsweise die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht.

ELBFONDS DIREKT INVEST POLEN: ANGESPANNTE SITUATION VOR GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN

ELBFONDS DIREKT INVEST POLEN: ANGESPANNTE SITUATION VOR GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN

21.09.2015

Stuttgart, den 21.09.2015: Die Investition in die geschlossenen Fonds Elbfonds Direkt Invest Polen hat sich für die Anleger zu einem Desaster entwickelt. Daher dürften sie mit Spannung auf die Gesellschafterversammlungen der Fonds Direkt Invest Polen 2 und 3 am 22. September und der Fonds Direkt Invest Polen 5 und 7 blicken.

In Erinnerung sind noch die Aufsehen erregenden Versammlungen im Frühling. Alle vier Fondsgesellschaften setzten ihren Geschäftsführer Stephan Groht vor die Tür. Die Vorwürfe gegen den Chef des Hamburger Emissionshauses waren massiv und führten zu seinem Rauswurf. Die Rede ist von überhöhten Kaufpreisen für die Immobilien und teuren Anwerbungen von Mietern, undurchsichtigen Gebührenabrechnungen und fragwürdigen Geldtransfers in Form von Darlehen innerhalb der Elbfonds-Gruppe oder dem geplanten Verkauf von sechs Fondsimmobilien, der inzwischen aber gestoppt wurde. Da ist es kein Wunder, dass die hohen prospektierten Renditen nicht erreicht wurden. Rund 5000 Anleger sollen in die Elbfonds Direkt Invest Polen 2,3,5 und 7 insgesamt knapp 100 Millionen Euro investiert haben. Doch statt Gewinne mit Immobilen in Polen zu erzielen, drohen den Anlegern massive finanzielle Verluste.

„Die Anleger haben aber auch noch die Möglichkeit, die Reißleine zu ziehen und ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Besonders die interne Darlehensvergabe dürfte nicht dem Zweck der Gesellschaften gedient haben. „Generell können die Prospektangaben unter die Lupe genommen werden. Wurde den Anlegern die Investition mit unvollständigen, falschen oder irreführenden Informationen schmackhaft gemacht, kann das zu Schadensersatz aus Prospekthaftung führen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Ebenso könnten aber auch Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. „Die Rede vom Betongold ist ein Märchen. Immobilien sind etlichen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen z.B. Schwankungen auf den Immobilienmärkten, sinkende Mieteinnahmen, drohende Leerstände oder ein erhöhter Sanierungsaufwand. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. Daher müssen sie über diese Risiken auch aufgeklärt werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten

Aktuelles

Wie die BaFin nun mitteilte, hat sie der ASM Projekt AG mit Sitz in Feusisberg in der Schweiz bereits am 5. März 2025 aufgegeben, ihr in Deutschland unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.

Der Schock war für einen Kunden der DKB – Deutsche Kreditbank – groß: Über 118.000 Euro hatten Betrüger von seinem Girokonto abgebucht. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2024 (Az.: 4 U 122/24) dürfte ihm ein Stein vom Herzen gefallen sein, denn das Gericht entschied, dass die Bank den Schaden ersetzen muss.

Anleger, die in die Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH und ProReal Europa 10 GmbH investiert haben, müssen mit erheblichen Verlusten rechnen. Die BaFin veröffentlichte am 5. Mai 2025 entsprechende nahezu gleichlautende Mitteilungen der Gesellschaften. Demnach werden die Anleger weniger als 5 Prozent ihres investierten Kapitals zurückerhalten.

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Wohnwelt Invest GmbH aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Damit ist die Wohnwelt Invest GmbH verpflichtet, die von den Anlegern angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Beschluss vom 11. Februar 2025 seine verbraucherfreundliche Linie bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen bestätigt und konkretisiert (Az.: XI ZR 32/24). Die Entscheidung betrifft einen zentralen Punkt in der Praxis von Immobiliendarlehen: den Tausch von Sicherheiten bei geplanter Verwertung der Immobilie. Der BGH stellt klar, dass Banken dies nicht willkürlich ablehnen dürfen.

Das Amtsgericht München hat am 31. März 2025 das Insolvenzverfahren über die HPI AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az. 1501 IN 12207/24). Die Gläubiger und Anleger der Anleihen können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 16. Mai 2025 anmelden.