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EN STORAGE GMBH: GESCHÄDIGTE ANLEGER KÖNNEN KOSTENLOS INTERESSENGEMEINSCHAFT BEITRETEN

15.03.2017

Nach dem Absturz und dem Insolvenzantrag der EN Storage GmbH müssen die Anleger der Inhaber-Teilschuldverschreibungen im schlimmsten Fall den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten, wenn sie keine rechtlichen Schritte einleiten.
 

Aus einem vermeintlich zukunftsträchtigen Geschäft mit Datenspeichern ist eine Pleite geworden. Die EN Storage GmbH ist insolvent. Nicht nur die Insolvenz, sondern auch die weiteren Entwicklungen rund um das Unternehmen, wie z.B. die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, beunruhigen die Anleger. „Die Anleger sind verunsichert. Schon kurz nach dem Bekanntwerden der Betrugsvorwürfe und der Insolvenz haben sich viele Anleger bei uns gemeldet, weil sie um ihr investiertes Geld fürchten. Zum Informationsaustausch und um die Anleger effektiv vertreten zu können, haben wir daher eine Interessengemeinschaft gegründet, der die geschädigten Anleger kostenlos beitreten können“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.
 

Festzustellen ist auch, dass bei einer ganzen Reihe von Anlegern unaufgefordert E-Mails eingehen. Hier wird Hilfe angeboten, um schnell und unkompliziert das investierte Geld zurückzubekommen. „Bei solchen Angeboten sollten die Anleger genau hinschauen und sich auch die Frage stellen, woher die Absender überhaupt die Mail-Adressen haben. Auch wird häufig davon abgeraten, gegen die Vermittler und Anlageberater auf Schadensersatz zu klagen. Dabei können diese sehr wohl Anspruchsgegner sein, wenn sie ihre Aufklärungspflichten verletzt haben. Vorsicht ist auch geboten, wenn ausgerechnet die Vermittler Rechtsrat leisten oder bestimmte Anwälte empfehlen. Dahinter können Absprachen stehen, dass eben die Vermittler und Berater nicht in Anspruch genommen werden. Den Schaden haben dann die Anleger“, erklärt Rechtsanwalt Looser.
 

Grundsätzlich bleibt zunächst festzuhalten, dass Anlageberater und Vermittler eine Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern haben. Sie müssen die Anleger z.B. über die bestehenden Risiken informieren oder dürfen eine Geldanlage nicht als „sicher“ empfehlen obwohl ein Totalverlust-Risiko besteht. Zudem müssen sie auch die wirtschaftliche Plausibilität oder Seriosität der Geldanlage prüfen. Haben sie gegen diese Pflichten verstoßen, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. „Dann können auch Forderungen gegen sie geltend gemacht werden. Da die meisten Anlageberater oder Vermittler eine Vermögens-Haftpflichtversicherung haben, bestehen im Erfolgsfall auch gute Aussichten das Geld zurückzuerhalten“, so Rechtsanwalt Looser.
 

Natürlich kommen auch die Unternehmensverantwortlichen oder auch die Wirtschaftsprüfer für Schadensersatzforderungen in Betracht, wenn sie z.B. tatsächlich mit falschen Zahlen hantiert haben sollten, um u.a. die Anleger für das Anlagemodell zu begeistern.

 

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

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