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EN STORAGE GMBH: GESCHÄDIGTE ANLEGER KÖNNEN KOSTENLOS INTERESSENGEMEINSCHAFT BEITRETEN

15.03.2017

Nach dem Absturz und dem Insolvenzantrag der EN Storage GmbH müssen die Anleger der Inhaber-Teilschuldverschreibungen im schlimmsten Fall den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten, wenn sie keine rechtlichen Schritte einleiten.
 

Aus einem vermeintlich zukunftsträchtigen Geschäft mit Datenspeichern ist eine Pleite geworden. Die EN Storage GmbH ist insolvent. Nicht nur die Insolvenz, sondern auch die weiteren Entwicklungen rund um das Unternehmen, wie z.B. die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, beunruhigen die Anleger. „Die Anleger sind verunsichert. Schon kurz nach dem Bekanntwerden der Betrugsvorwürfe und der Insolvenz haben sich viele Anleger bei uns gemeldet, weil sie um ihr investiertes Geld fürchten. Zum Informationsaustausch und um die Anleger effektiv vertreten zu können, haben wir daher eine Interessengemeinschaft gegründet, der die geschädigten Anleger kostenlos beitreten können“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.
 

Festzustellen ist auch, dass bei einer ganzen Reihe von Anlegern unaufgefordert E-Mails eingehen. Hier wird Hilfe angeboten, um schnell und unkompliziert das investierte Geld zurückzubekommen. „Bei solchen Angeboten sollten die Anleger genau hinschauen und sich auch die Frage stellen, woher die Absender überhaupt die Mail-Adressen haben. Auch wird häufig davon abgeraten, gegen die Vermittler und Anlageberater auf Schadensersatz zu klagen. Dabei können diese sehr wohl Anspruchsgegner sein, wenn sie ihre Aufklärungspflichten verletzt haben. Vorsicht ist auch geboten, wenn ausgerechnet die Vermittler Rechtsrat leisten oder bestimmte Anwälte empfehlen. Dahinter können Absprachen stehen, dass eben die Vermittler und Berater nicht in Anspruch genommen werden. Den Schaden haben dann die Anleger“, erklärt Rechtsanwalt Looser.
 

Grundsätzlich bleibt zunächst festzuhalten, dass Anlageberater und Vermittler eine Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern haben. Sie müssen die Anleger z.B. über die bestehenden Risiken informieren oder dürfen eine Geldanlage nicht als „sicher“ empfehlen obwohl ein Totalverlust-Risiko besteht. Zudem müssen sie auch die wirtschaftliche Plausibilität oder Seriosität der Geldanlage prüfen. Haben sie gegen diese Pflichten verstoßen, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. „Dann können auch Forderungen gegen sie geltend gemacht werden. Da die meisten Anlageberater oder Vermittler eine Vermögens-Haftpflichtversicherung haben, bestehen im Erfolgsfall auch gute Aussichten das Geld zurückzuerhalten“, so Rechtsanwalt Looser.
 

Natürlich kommen auch die Unternehmensverantwortlichen oder auch die Wirtschaftsprüfer für Schadensersatzforderungen in Betracht, wenn sie z.B. tatsächlich mit falschen Zahlen hantiert haben sollten, um u.a. die Anleger für das Anlagemodell zu begeistern.

 

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Ein Anlageberater und ein Wirtschaftsprüfer der insolventen EN Storage GmbH müssen einer Anlegerin Schadensersatz leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30. Januar 2019 entschieden. „Das Gericht sah sowohl die fehlerhafte Anlageberatung als auch die Verletzung der Auskunftspflicht durch den Wirtschaftsprüfer letztlich als kausal für die Anlageentscheidung und den daraus resultierenden Schaden für unsere Mandantin an“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser von der Stuttgarter Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die den Schadensersatzanspruch durchsetzte.

Im Anlageskandal um die EN Storage GmbH rückt ein neuer Beschuldigter ins Rampenlicht – ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer des Pleite-Unternehmens. Er soll der EN Storage GmbH glänzende Zahlen bescheinigt und dafür Geld angenommen haben.

Ein Kapitel im Anlageskandal rund um die insolvente EN Storage GmbH ist geschlossen: Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen der beiden Geschäftsführer der Betrugsfirma zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten.  
Aktuelles

Die Ventus Energy Group OÜ muss ihr ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft auf Anordnung der BaFin sofort einstellen und unverzüglich abwickeln. Das hat die Finanzaufsicht mit Bescheid vom 5. Mai 2026 angeordnet.

Anleger haben bei der Berformance Group AG viel Geld verloren. Nun müssen die Verantwortlichen voraussichtlich hinter Gitter. Das Landgericht Erfurt verhängte langjährige Haftstrafen gegen die vier Angeklagten, wie die „Bild“ am 8. Mai 2026 online berichtete. Demnach sprach der Vorsitzende Richter von einem sog. Schneeballsystem bei der Berformance Group.

Die BaFin meldete am 29. April 2026, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. „Wenn sich der Verdacht bestätigt, dürfte ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Anleger des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest von KanAM erhalten für das Geschäftsjahr 2025 keine Ausschüttungen. Das teilte die Fondsgesellschaft am 28. April 2026 mit. Auch die Wertentwicklung ist negativ. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 erzielte der Leading Cities Invest ein Ergebnis vom minus 17,8 Prozent p.a. Damit setzte sich der Negativtrend aus dem Jahr 2024 fort.

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein das öffentliche Angebot ihrer Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ am 18. April 2026 verboten, weil die Gesellschaft nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat. Am 22. April 2026 haben die liechtensteinische und österreichische Finanzmarktaufsicht vor Angeboten der TGI AG gewarnt. Deutliche Warnungen 

Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland