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FIRST REAL ESTATE (FRE)

ANLEGER VON BRÜLLMANN RECHTSANWÄLTE WURDE SCHADENSERSATZ ZUGESPROCHEN

Stuttgart/Düsseldorf 17.11.2008

Mit Datum vom 23.10.2008 hat das Landgericht Düsseldorf in einem Sammeltermin gleich mehrere Urteile zugunsten geschädigter Anleger gegen die ehemalige Geschäftsführerin der First Real Estate Grundbesitz GmbH (FRE) erlassen.

Über das Vermögen der FRE wurde im Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ca. 8.000 Anleger hatten bei der First Real Estate GmbH etwa € 60.000.000,00 in Form von Inhaberschuldverschreibungen angelegt. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt gegen die FRE wegen Betrugsverdacht; das Aktenzeichen lautet 130 Js 44/05.

In den jetzt entschiedenen Verfahren wurden gegenüber der damaligen Geschäftsführerin, Frau Anna Cmok, Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart:

„In unserem Fall war es so, dass unser Mandant, bevor er die Inhaberschuldverschreibungen zeichnete, um eine schriftliche Bestätigung von der Geschäftsleitung bat, dass die Anlage auch wirklich sicher sei. Ihm wurde daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass die Rückzahlung zu 100 % garantiert sei.

Diese Garantie war jedoch das Papier nicht wert auf dem sie abgegeben wurde. 

Nach unserer Rechtsauffassung war daher nicht nur die FRE in die Verantwortung zu ziehen, sondern auch deren Geschäftsführerin. Diese haftet nach unserem Vortrag auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. beispielsweise Beschluss des BGH vom 26.06.2006, Az.: II ZR 153/05) kann ein Anleger auch von einem unternehmensverantwortlichen persönlich Schadensersatz verlangen, wenn dieser vorsätzlich falsche (beschönigte) Unternehmenszahlen veröffentlicht und der Anleger, der auf die Richtigkeit beim Erwerb vertraut, daraufhin investiert.“

Genau so lag es hier. Die Geschäftsführerin hat u.E. nämlich bewusst wahrheitswidrige Angaben zur Sicherheit der Inhaberschuldverschreibungen gemacht. Sie wusste, dass eine Rückzahlung zu 100 % gar nicht garantiert werden konnte.

„Wenn sie die Garantie jedoch nicht abgegeben hätte, dann hätte unser Mandant“, so Rechtsanwalt Seifert, „sein Geld sicherlich nicht in dieses Unternehmen investiert.“ Dieser Auffassung ist das Landgericht Düsseldorf mit Versäumnisurteil vom 23.10.2008 nunmehr gefolgt.  

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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