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GEBR. SANDERS INSOLVENZ: ENTSCHEIDUNG AUF 12. DEZEMBER VERTAGT

25.11.2016

Die Entscheidung über die Zukunft der Gebr. Sanders GmbH & Co. KG ist vertagt. Schon einen Tag vor der Anleihegläubigerversammlung am 21. November, teilte das Unternehmen mit, dass diese nicht beschlussfähig sein wird, da das erforderliche Quorum nicht erreicht wird. Die zweite Gläubigerversammlung soll am 12. Dezember stattfinden.

Zur Erinnerung: Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG hatte im Oktober 2013 eine Anleihe mit einem Volumen von bis zu 22 Millionen Euro begeben (ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD). Bei einer fünfjährigen Laufzeit ist die Anleihe mit 8,75 Prozent p.a. verzinst. Die Zinszahlungen sind halbjährlich jeweils zum 22. April und 22. Oktober fällig. Die letzte Zinszahlung ist bereits ausgefallen, denn der Bettwarenhersteller hat Ende September Insolvenzantrag gestellt und möchte das Unternehmen im Schutzschirmverfahren sanieren. Einige Tage später musste Zahlungsunfähigkeit angezeigt werden, da eine Kreditlinie nicht verlängert wurde.

Im Schutzschirmverfahren hat die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG drei Monate Zeit, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Gelingt dies nicht, mündet das Schutzschirmverfahren im regulären Insolvenzverfahren. „Für die Anleger stellt sich nun die Frage, welchen Teil zur Sanierung sie beitragen sollen. In vergleichbaren Fällen sollen häufig die Anleihebedingungen geändert werden. Dies kann z.B. die Senkung des Zinssatzes oder eine Verlängerung der Laufzeit bedeuten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Erst Anfang des Jahres hatten die Anleger einer Änderung der Anleihebedingungen zugestimmt.

Unterdessen zeichnet sich hinter den Kulissen noch ein anderes Szenario ab. Denn eine Gläubigergruppe hat inzwischen einen neuen Tagesordnungspunkt für die Gläubigerversammlung beantragt. Dabei geht es um die Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen im Rahmen einer übertragenden Sanierung.

Die zweite Gläubigerversammlung ist schon bei einem Quorum von 25 Prozent beschlussfähig. „Das zeigt, wie wichtig dieser Termin für die Anleihe-Gläubiger ist. Denn letztlich geht es um ihr Geld. Daher sollten die Vorschläge genau geprüft und die beste Lösung für die Anleger gefunden werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Anleger, die an der Versammlung nicht persönlich teilnehmen können, können sich auch vertreten lassen.

Auf finanzielle Verluste müssen sich die Anleger aber wahrscheinlich in jedem Fall einstellen. „Es kann aber nicht sein, dass sie den größten Teil der Sanierung schultern sollen. Daher kommt auch noch eine weitere Möglichkeit in Betracht: die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.

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Aktuelles

Ende 2025 drangen Einbrecher in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen ein und knackten über 3.000 Schließfächer. Der Schock und der Schaden sind für viele Kunden enorm. Immerhin hat die Sparkasse Gelsenkirchen inzwischen mit den ersten Entschädigungszahlungen begonnen – aber nur bis zur Haftungsgrenze von 10.300 Euro pro Schließfach. „Das reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Schaden der Kunden zu decken. Allerdings können ggf. auch Schadenersatzansprüche über die Entschädigungszahlung hinaus bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der Habona Nahversorgungsfonds Deutschland hat die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen am 30. Juni 2026 ausgesetzt. Anleger des offenen Immobilienfonds kommen nun zumindest vorübergehend nicht an ihr investiertes Geld. Die Schließung des Fonds ist maximal für 36 Monate möglich. 

Der Fondsmanager KanAm hat die Schließung und Abwicklung des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest am 26. Juni 2026 bekannt gegeben. Anleger können seit dem 29. Juni 2026 keine Anteile mehr zurückgeben. Ihnen drohen finanzielle Verluste.

Die BaFin legt bei der TGI AG nach: Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass der Goldhändler mit Sitz in Liechtenstein sein in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

Seine Bankkarte hat der Kunde nie erhalten, dennoch wurden rund 220.000 Euro von seinem Konto bei einer Sparkasse abgebucht. Das OLG Frankfurt machte mit Urteil vom 29. April 2026 deutlich (Az. 17 U 62/24), dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Da der Kontoinhaber die Debitkarte nicht erhalten hat, hafte er auch nicht für die unbefugten Abbuchungen.

Schlechte Nachrichten für Anleger der Ventus Energy Group OÜ: Wie die Gesellschaft den Anlegern am 11. Juni 2026 mitgeteilt hat, strebt sie ein Restrukturierungsverfahren nach estnischen Recht an.