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GEWERBEDARLEHEN: UNTERNEHMER KÖNNEN NACH BGH-URTEIL BEARBEITUNGSGEBÜHREN ZURÜCKFORDERN

10.07.2017

„Für Unternehmer und Gewerbetreibende kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bares Geld wert sein“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn der BGH hat mit Urteilen vom 4. Juli 2017 entschieden, dass Banken keine vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Unternehmerkrediten verlangen dürfen. Derartige Klauseln sind unwirksam, urteilte der BGH (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Bereits 2014 hatte der BGH entschieden, dass bei Verbraucherkrediten vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren unwirksam sind und Verbraucher dementsprechend diese Gebühren von ihrer Bank oder Sparkasse zurückverlangen können. Strittig war, ob sich diese Rechtsprechung auch bei Gewerbedarlehen anwenden lässt. Diese Frage hat der BGH nun eindeutig mit „ja“ beantwortet.

Für die Karlsruher Richter gab es keinen ersichtlichen Grund, warum Unternehmer und Gewerbetreibende anders behandelt werden sollten als Verbraucher. Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren seien eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Der Kreditnehmer werde dadurch unangemessen benachteiligt. Das gelte auch für Unternehmer. Sie seien nicht weniger schutzbedürftig, nur weil sie im Geschäftsleben stehen oder eventuell die Bearbeitungsgebühren steuerlich absetzen können, so der BGH. Die Klagen zweier Unternehmer, die die erhobenen Bearbeitungsgebühren für unzulässig hielten, hatten damit in letzter Instanz Erfolg.

„Bei gewerblichen Darlehen können die Bearbeitungsgebühren je nach der Kredithöhe schnell einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Geld, das sich viele Unternehmer jetzt wieder zurückholen können“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. So ging es in den beiden Fällen, die der BGH aktuell entschieden hat, immerhin um Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 30.000 bzw. 13.500 Euro.

Allerdings können unzulässige Bearbeitungsgebühren nicht endlos zurückgefordert werden. Der BGH legte eine dreijährige Verjährungsfrist fest. „Das heißt, dass bei Krediten, die seit 2014 geschlossen wurden, unzulässige Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden können. Bei Krediten, die in 2014 geschlossen wurden, tritt schon Ende 2017 die Verjährung ein. Unternehmer sollten also handeln, wenn sie ihre Forderungen rechtzeitig geltend machen wollen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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