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GEWERBEDARLEHEN: UNTERNEHMER KÖNNEN NACH BGH-URTEIL BEARBEITUNGSGEBÜHREN ZURÜCKFORDERN

10.07.2017

„Für Unternehmer und Gewerbetreibende kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bares Geld wert sein“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn der BGH hat mit Urteilen vom 4. Juli 2017 entschieden, dass Banken keine vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Unternehmerkrediten verlangen dürfen. Derartige Klauseln sind unwirksam, urteilte der BGH (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Bereits 2014 hatte der BGH entschieden, dass bei Verbraucherkrediten vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren unwirksam sind und Verbraucher dementsprechend diese Gebühren von ihrer Bank oder Sparkasse zurückverlangen können. Strittig war, ob sich diese Rechtsprechung auch bei Gewerbedarlehen anwenden lässt. Diese Frage hat der BGH nun eindeutig mit „ja“ beantwortet.

Für die Karlsruher Richter gab es keinen ersichtlichen Grund, warum Unternehmer und Gewerbetreibende anders behandelt werden sollten als Verbraucher. Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren seien eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Der Kreditnehmer werde dadurch unangemessen benachteiligt. Das gelte auch für Unternehmer. Sie seien nicht weniger schutzbedürftig, nur weil sie im Geschäftsleben stehen oder eventuell die Bearbeitungsgebühren steuerlich absetzen können, so der BGH. Die Klagen zweier Unternehmer, die die erhobenen Bearbeitungsgebühren für unzulässig hielten, hatten damit in letzter Instanz Erfolg.

„Bei gewerblichen Darlehen können die Bearbeitungsgebühren je nach der Kredithöhe schnell einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Geld, das sich viele Unternehmer jetzt wieder zurückholen können“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. So ging es in den beiden Fällen, die der BGH aktuell entschieden hat, immerhin um Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 30.000 bzw. 13.500 Euro.

Allerdings können unzulässige Bearbeitungsgebühren nicht endlos zurückgefordert werden. Der BGH legte eine dreijährige Verjährungsfrist fest. „Das heißt, dass bei Krediten, die seit 2014 geschlossen wurden, unzulässige Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden können. Bei Krediten, die in 2014 geschlossen wurden, tritt schon Ende 2017 die Verjährung ein. Unternehmer sollten also handeln, wenn sie ihre Forderungen rechtzeitig geltend machen wollen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Für die Anleger der Vermögensanlagen Blockheizkraftwerke Deutschland 5, Blockheizkraftwerke Deutschland 7 und Energieversorgung Deutschland wird es eng. Nachdem Zinszahlungen bereits ausgefallen sind, müssen sie jetzt mit weiteren Zahlungsausfällen rechnen. Das gab die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH als Emittentin der Kapitalanlagen am 4. Februar 2026 bekannt. Die Finanzaufsicht BaFin hat die Pflichtmitteilung veröffentlich.

Die Wertentwicklung des offenen Immobilienfonds KanAm Leading Cities Invest dürfte den Anlegern Sorgen bereiten. Nach Angaben des Fondsmanagements ist der Wert im abgelaufenen Jahr 2025 um 17,8 Prozent gesunken. Nur unwesentlich geringer fiel der Wertverlust mit 17,1 Prozent im Jahr 2024 aus. Im Jahr 2023 wurde bei der Wertentwicklung ein Minus von 9,7 Prozent verzeichnet. Anleger mussten in den vergangenen drei Jahren demnach erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen.

Über die InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH hat das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Anleger können ihre Forderungen bis zum 17. März 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Cyber-Kriminelle haben Kunden der DKB Bank ins Visier genommen und fordern sie per E-Mail auf, ihre Kontodaten zu aktualisieren. Ohne eine Aktualisierung müsse das Online-Banking massiv eingeschränkt werden. „Hinter dieser Aufforderung steckt nichts anderes als ein Betrugsversuch. Durch solche Phishing-Angriffe versuchen die Täter, an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen. Links oder Buttons in der Mail sollten daher nicht angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Kontodaten sollen aktualisiert werden 

Der offene Immobilienfonds Wertgrund WohnSelect D hat die Rücknahme und Ausgabe von Anteilen seit dem 15. Januar 2026 ausgesetzt. Das gab die WohnSelect Kapitalverwaltungsgesellschaft bekannt. Für Anleger bedeutet die Aussetzung der Anteilsrücknahme, dass sie derzeit nicht an ihr Geld kommen.

Das Landgericht Münster hat einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 15. Januar 2026 Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zugesprochen (Az. 114 O 7/25). Das berichtet u.a. das Handelsblatt online. Der Anleger hat nun Anspruch auf die Rückabwicklung seiner Beteiligung und die Erstattung seiner investierten 15.000 Euro. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.