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IVG EUROSELECT BALANCED PORTFOLIO UK GMBH & CO. KG

SCHADENSERSATZ IN HÖHE VON RUND 16.000,00 € ZUGESPROCHEN

Stuttgart/Wuppertal 10.04.2012

Das Landgericht Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2011 (Enscheidung hier abrufbar) einem von der auf den Anlegerschutz spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 16.000,00 € zugesprochen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.  

I. 

Der Kläger zeichnete im Jahre 2007 die Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK und beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von GBP 10.000,00 zuzüglich 5 % Agio an der IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co.KG.

Die Beklagte erhielt für die Vermittlung auf die Zeichnungssumme eine Provision von mindestens 8,57%, einschließlich des Agios in Höhe von 5 %. Weitere Information bezüglich gezahlter Provisionen konnte der Kläger der Darstellung im Emissionsprospekt entnehmen.

Wegen erlittener Verluste aus dem Immobilienfonds, setzte der Kläger, vertreten durch BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erfolgreich seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte durch. 

II. 

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung ging das LG Wuppertal vom Vorliegen eines separat zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags aus. Das Gericht folgte der von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vorgebrachten Argumentation und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in voller Höhe wegen „Verletzung ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung“.

Seine Entscheidung stützte das Gericht auf die Pflicht der Beklagten den Kläger über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Entgegen des Vortrags der Beklagten, stellte das Gericht „eindeutig“ fest, dass die geflossenen Provisionen keine „Innenprovisionen“ sondern aufklärungsbedürftige „versteckte Rückvergütungen“ darstellen. 

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kundenberater im Rahmen des Beratungsgesprächs den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe die Beklagte für die Beteiligung des Klägers eine Provision erhielt.

Die Beklagte habe es jedenfalls versäumt aufzuklären, dass ein Ausgabeaufschlag – ergänzt durch weitere Provisionen – der Beklagten zufließen würde. Ein Hinweis auf das Agio in Höhe von 5 % genüge hierfür nicht. Auch die Angaben im Fondsprospekt könnten keine ausreichende Aufklärung über den Erhalt der Provisionen darstellen.

Das Gericht ging davon aus, dass die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war. Das anderslautende Vorbringen der Beklagten sei „eine reine Spekulation“.

Wie bei den meisten Schadensersatzklagen wegen Falschberatung, musste das Gericht sich auch im vorliegenden Fall mit der Frage der Verjährung auseinandersetzen. 

In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrags der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen würden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei diese Frist jedoch vorliegend nicht verstrichen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung müsse der Kläger nicht bereits beim Beratungsgespräch bzw. bei der Übergabe des Emissionsprospektes erkennen, dass er Vergütungszahlungen an die Beklagte entrichte.

Da das Gericht die Haftung der Beklagten wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zweifelsfrei feststellte, stieg das Gericht in die Prüfung weiterer Haftgründe nicht ein. 

III.

Das vorliegende Urteilt zeigt einmal mehr, dass in den meisten Fällen die Anlageberatung nicht richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig und damit fehlerhaft erfolgt ist und die Durchsetzung der hieraus folgender Schadensersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern muss.

Die 3. Zivilkammer des LG Wuppertal stützt die Bejahung der Schadensersatzansprüche in voller Höhe alleine auf die mangelnde Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Rückvergütung. Somit folgt auch LG Wuppertal der höchstrichterlichen Rechsprechung, nach der dieser Fehler alleine ausreicht, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.

In den meisten von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte analysierten Fällen, kommen weitere schadensersatzauslösende Beratungsfehler hinzu. So wurden die meisten Anleger, die eine Beteiligung an dem Immobilienfonds EuroSelect Balanced Portfolio UK zeichneten, insbesondere regelmäßig nicht informiert über:

  • die Höhe der tatsächlichen Risiken
  • das Bestehen eines Totalverlustrisikos
  • die eingeschränkte Fungibilität, d.h. die Tatsache, dass die Beteiligung nicht vorzeitig veräußerbar ist.

 Vielfach sind Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt. Zwar beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung drei Jahre, beginnt diese Frist jedoch in den meisten Fällen nicht bereits mit dem Erwerb des Immobilienfonds bzw. mit der Übergabe des Emissionsprospektes an zu laufen.

Erforderlich ist die Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits entschieden, dass die unterlassene Lektüre des Prospektes grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.  

Unter diesen Vorzeichen ist geschädigten Anlegern dringend zu empfehlen, die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Ansprüche von einer auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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