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K+S AKTIE VERLIERT AN WERT – MÖGLICHKEITEN DER AKTIONÄRE

03.03.2016

Im vergangenen Sommer war der kanadische Konzern Potash noch an der Übernahme des deutschen Düngemittelherstellers Kali + Salz interessiert. Damals boten die Kanadier einen Preis von 41 Euro pro Aktie. Das Management lehnte ab. Heute ist die K+S Aktie nicht einmal die Hälfte wert. Am 23. Februar notierte sie zwischenzeitlich noch leicht über 19 Euro.

Nachdem Potash das Interesse an einer Übernahme von K+S verloren hatte, gab der Kurs der Aktie nach. Inzwischen ist er unter die 20-Euro-Marke gefallen. Es könnte noch schlimmer kommen. Analysten erwarten, dass der Düngemittelhersteller am Monatsende aus dem Dax absteigen könnte. „So ein Imageverlust kann zu weiteren Kursverlusten führen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Für die K+S-Aktionäre, die in den vergangenen Monaten ohnehin schon viel Geld verloren haben, wäre dies ein weiterer Schlag.

Allerdings sieht Rechtsanwalt Looser durchaus Chancen für die Aktionäre, nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Das Angebot der Kanadier von 41 Euro je Aktie lag deutlich über dem durchschnittlichen Kurs der Aktie in den zwölf Monaten zuvor. Die Bedingungen auf dem globalen Kali-Markt sind für viele Unternehmen zuletzt nicht leichter geworden. „Es stellt sich die Frage, ob der K+S-Vorstand die nötige Weitsicht fehlen ließ, als er das Angebot von Potash ablehnte und damit auch zum Nachteil der Aktionäre gehandelt hat“, so Rechtsanwalt Looser. Daher könnten durchaus rechtliche Schritte gegen den Vorstand geprüft werden.

In Betracht kämen dabei auch Klagen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren). Vergleichbar mit Sammelklagen in den USA werden dabei Klagen in einem Musterverfahren gebündelt und in einem Musterverfahren verbindlich entschieden. Für die Kläger stellt das KapMuG-Verfahren ein geringeres Prozess-Risiko sowie eine Zeit- und Kostenersparnis dar.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Aktuelles

Der Aachener Spar- und Stiftungsfonds wird abgewickelt; die Fondsimmobilien sollen verkauft werden. Für die Anleger des offenen Immobilienfonds bedeutet dies zunächst, dass sie ihre Anteile nicht mehr zurückgeben können. Ebenso sind finanzielle Verluste im Zuge der Abwicklung möglich.

Mit knapp 10.000 Euro hatte sich ein Ehepaar an der Vermögensanlage treeme – mein Baumfairvermögen der inzwischen insolventen Green Wood International AG beteiligt. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24. August 2026 (Az. 2-25 O 147/25 / nicht rechtskräftig) erhält es sein Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass sich der Anlageberater wegen einer fehlerhaften Anlageberatung schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Kunden der DKB  Bank sind erneut ins Visier von Betrügen geraten. Diese verschicken derzeit Phishing-Mails, in denen sie aufgefordert werden, sich neu zu authentifizieren. Ansonsten müsse ihr Online-Banking vorübergehend deaktiviert werden. Die Mails stammen nicht von der DKB Bank und sind nichts anderes als ein Betrugsversuch. „Links bzw. Buttons in der Mail sollten daher nicht angeklickt werden“, warnt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 6. August 2026 das vorläufige Insolvenzverfahren über den Immobilienfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG eröffnet (Az. 10 IN 326/26). Anleger müssen erhebliche finanzielle Verluste befürchten.

Für den Fonds DF Deutsche Finance Investment 17 – Club Deal Boston II wird voraussichtlich Insolvenz angemeldet werden müssen. Die Anleger sollen darüber bereits schriftlich informiert worden sein. Für sie stellt sich nun vor allem die Frage, wie sie sich gegen die drohenden finanziellen Verluste wehren können.

Betrug beim Online-Banking ist weit verbreitet. Das Geld der Opfer muss aber nicht endgültig verloren sein, wie ein Urteil des OLG Frankfurt zeigt (Az. 29 U 100/24). Die Entscheidung macht deutlich, dass Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber des Empfängerkontos haben können, wenn dieser als sogenannter Finanzagent oder Geldwäscher fungiert.