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WIDERSPRUCH VON LEBENSVERSICHERUNGEN

BGH SETZT VERBRAUCHERFREUNDLICHE RECHTSPRECHUNG KONSEQUENT FORT

Stuttgart 11.08.2015

Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen können widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11).

Hintergrund der Entscheidung des BGH ist, dass viele Lebensversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, eine Klausel enthielten, nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Dies galt bei Lebensversicherungen nach dem sog. „Policenmodell“ selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer gar nicht über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Diese Klausel sei nicht mit europäischen Recht vereinbar und unwirksam, entschied der BGH.

Die Folge: Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers besteht weiter fort, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Die Police kann auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits vorzeitig gekündigt wurde.

Die Widerrufsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig erhalten hat und zudem ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.

Die Widerrufsbelehrung ist z.B. dann fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf auch per E-Mail erfolgen kann oder es reicht, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerrufsfrist abgesendet wird und nicht das Eingangsdatum beim Versicherer entscheidend ist. Außerdem muss sich die Widerrufsbelehrung auch formal deutlich vom restlichen Text abheben.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebensversicherung oder Rentenversicherung komplett rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer erhält die gezahlten Prämien komplett zurück. Nur für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Betrag abziehen lassen.

„Der Widerspruch ist für Versicherungsnehmer in den meisten Fällen finanziell deutlicher lukrativer als die vorzeitige Kündigung, bei er nur den eher geringen Rückkaufswert erhält“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.   Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch Anspruch auf Nutzungszinsen auf die geleisteten Prämien. Allerdings muss der Nutzen, den der Versicherer tatsächlich gezogen hat, konkret dargelegt und bewiesen werden.

Ansonsten kann der Versicherer bei einem erfolgreichen Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung nur noch die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag von den zu erstattenden Prämien abziehen.

Weitere Positionen wie Abschlusskosten oder Verwaltungskosten könnten aber nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, entschied der BGH mit zwei weiteren Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

„Die Praxis zeigt, dass die Versicherer bei einem Widerruf immer wieder versuchen, dem Verbraucher weitere Kosten abzuziehen. Diesem Vorgehen hat der BGH mit seiner konsequenten Rechtsprechung aber einen Riegel vorgeschoben“, begrüßt Rechtsanwalt Seifert die aktuellen Urteile.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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Aktuelle News


Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen soll beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.

Der Widerspruch einer Rentenversicherung kann noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2024 (Az.: 3 U 1427/23). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Rentnerin ihre 2007 abgeschlossene Rentenversicherung wirksam widersprochen hat.
Aktuelles

Die Lebensversicherung galt lang als wichtiger Baustein für die finanzielle Altersvorsorge. Die Zeiten haben sich geändert. Heute sind viele Versicherte von der schmalen Rendite ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Bevor die Police jedoch voreilig gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob nicht der Widerspruch oder der Rücktritt möglich ist. Das ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung.
Aktuelles

Die Ventus Energy Group OÜ muss ihr ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft auf Anordnung der BaFin sofort einstellen und unverzüglich abwickeln. Das hat die Finanzaufsicht mit Bescheid vom 5. Mai 2026 angeordnet.

Anleger haben bei der Berformance Group AG viel Geld verloren. Nun müssen die Verantwortlichen voraussichtlich hinter Gitter. Das Landgericht Erfurt verhängte langjährige Haftstrafen gegen die vier Angeklagten, wie die „Bild“ am 8. Mai 2026 online berichtete. Demnach sprach der Vorsitzende Richter von einem sog. Schneeballsystem bei der Berformance Group.

Die BaFin meldete am 29. April 2026, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. „Wenn sich der Verdacht bestätigt, dürfte ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Anleger des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest von KanAM erhalten für das Geschäftsjahr 2025 keine Ausschüttungen. Das teilte die Fondsgesellschaft am 28. April 2026 mit. Auch die Wertentwicklung ist negativ. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 erzielte der Leading Cities Invest ein Ergebnis vom minus 17,8 Prozent p.a. Damit setzte sich der Negativtrend aus dem Jahr 2024 fort.

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein das öffentliche Angebot ihrer Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ am 18. April 2026 verboten, weil die Gesellschaft nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat. Am 22. April 2026 haben die liechtensteinische und österreichische Finanzmarktaufsicht vor Angeboten der TGI AG gewarnt. Deutliche Warnungen 

Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland