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WIDERSPRUCH VON LEBENSVERSICHERUNGEN

BGH SETZT VERBRAUCHERFREUNDLICHE RECHTSPRECHUNG KONSEQUENT FORT

Stuttgart 11.08.2015

Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen können widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11).

Hintergrund der Entscheidung des BGH ist, dass viele Lebensversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, eine Klausel enthielten, nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Dies galt bei Lebensversicherungen nach dem sog. „Policenmodell“ selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer gar nicht über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Diese Klausel sei nicht mit europäischen Recht vereinbar und unwirksam, entschied der BGH.

Die Folge: Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers besteht weiter fort, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Die Police kann auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits vorzeitig gekündigt wurde.

Die Widerrufsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig erhalten hat und zudem ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.

Die Widerrufsbelehrung ist z.B. dann fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf auch per E-Mail erfolgen kann oder es reicht, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerrufsfrist abgesendet wird und nicht das Eingangsdatum beim Versicherer entscheidend ist. Außerdem muss sich die Widerrufsbelehrung auch formal deutlich vom restlichen Text abheben.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebensversicherung oder Rentenversicherung komplett rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer erhält die gezahlten Prämien komplett zurück. Nur für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Betrag abziehen lassen.

„Der Widerspruch ist für Versicherungsnehmer in den meisten Fällen finanziell deutlicher lukrativer als die vorzeitige Kündigung, bei er nur den eher geringen Rückkaufswert erhält“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.   Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch Anspruch auf Nutzungszinsen auf die geleisteten Prämien. Allerdings muss der Nutzen, den der Versicherer tatsächlich gezogen hat, konkret dargelegt und bewiesen werden.

Ansonsten kann der Versicherer bei einem erfolgreichen Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung nur noch die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag von den zu erstattenden Prämien abziehen.

Weitere Positionen wie Abschlusskosten oder Verwaltungskosten könnten aber nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, entschied der BGH mit zwei weiteren Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

„Die Praxis zeigt, dass die Versicherer bei einem Widerruf immer wieder versuchen, dem Verbraucher weitere Kosten abzuziehen. Diesem Vorgehen hat der BGH mit seiner konsequenten Rechtsprechung aber einen Riegel vorgeschoben“, begrüßt Rechtsanwalt Seifert die aktuellen Urteile.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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Aktuelle News


Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen soll beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.
Aktuelles

Die Lebensversicherung galt lang als wichtiger Baustein für die finanzielle Altersvorsorge. Die Zeiten haben sich geändert. Heute sind viele Versicherte von der schmalen Rendite ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Bevor die Police jedoch voreilig gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob nicht der Widerspruch oder der Rücktritt möglich ist. Das ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung.
Aktuelles

Ende 2025 drangen Einbrecher in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen ein und knackten über 3.000 Schließfächer. Der Schock und der Schaden sind für viele Kunden enorm. Immerhin hat die Sparkasse Gelsenkirchen inzwischen mit den ersten Entschädigungszahlungen begonnen – aber nur bis zur Haftungsgrenze von 10.300 Euro pro Schließfach. „Das reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Schaden der Kunden zu decken. Allerdings können ggf. auch Schadenersatzansprüche über die Entschädigungszahlung hinaus bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der Habona Nahversorgungsfonds Deutschland hat die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen am 30. Juni 2026 ausgesetzt. Anleger des offenen Immobilienfonds kommen nun zumindest vorübergehend nicht an ihr investiertes Geld. Die Schließung des Fonds ist maximal für 36 Monate möglich. 

Der Fondsmanager KanAm hat die Schließung und Abwicklung des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest am 26. Juni 2026 bekannt gegeben. Anleger können seit dem 29. Juni 2026 keine Anteile mehr zurückgeben. Ihnen drohen finanzielle Verluste.

Die BaFin legt bei der TGI AG nach: Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass der Goldhändler mit Sitz in Liechtenstein sein in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

Seine Bankkarte hat der Kunde nie erhalten, dennoch wurden rund 220.000 Euro von seinem Konto bei einer Sparkasse abgebucht. Das OLG Frankfurt machte mit Urteil vom 29. April 2026 deutlich (Az. 17 U 62/24), dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Da der Kontoinhaber die Debitkarte nicht erhalten hat, hafte er auch nicht für die unbefugten Abbuchungen.

Schlechte Nachrichten für Anleger der Ventus Energy Group OÜ: Wie die Gesellschaft den Anlegern am 11. Juni 2026 mitgeteilt hat, strebt sie ein Restrukturierungsverfahren nach estnischen Recht an.