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WIDERSPRUCH VON LEBENSVERSICHERUNGEN

BGH SETZT VERBRAUCHERFREUNDLICHE RECHTSPRECHUNG KONSEQUENT FORT

Stuttgart 11.08.2015

Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen können widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11).

Hintergrund der Entscheidung des BGH ist, dass viele Lebensversicherungen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, eine Klausel enthielten, nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Dies galt bei Lebensversicherungen nach dem sog. „Policenmodell“ selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer gar nicht über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Diese Klausel sei nicht mit europäischen Recht vereinbar und unwirksam, entschied der BGH.

Die Folge: Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers besteht weiter fort, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Die Police kann auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits vorzeitig gekündigt wurde.

Die Widerrufsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig erhalten hat und zudem ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.

Die Widerrufsbelehrung ist z.B. dann fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf auch per E-Mail erfolgen kann oder es reicht, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerrufsfrist abgesendet wird und nicht das Eingangsdatum beim Versicherer entscheidend ist. Außerdem muss sich die Widerrufsbelehrung auch formal deutlich vom restlichen Text abheben.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebensversicherung oder Rentenversicherung komplett rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer erhält die gezahlten Prämien komplett zurück. Nur für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Betrag abziehen lassen.

„Der Widerspruch ist für Versicherungsnehmer in den meisten Fällen finanziell deutlicher lukrativer als die vorzeitige Kündigung, bei er nur den eher geringen Rückkaufswert erhält“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.   Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch Anspruch auf Nutzungszinsen auf die geleisteten Prämien. Allerdings muss der Nutzen, den der Versicherer tatsächlich gezogen hat, konkret dargelegt und bewiesen werden.

Ansonsten kann der Versicherer bei einem erfolgreichen Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung nur noch die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag von den zu erstattenden Prämien abziehen.

Weitere Positionen wie Abschlusskosten oder Verwaltungskosten könnten aber nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, entschied der BGH mit zwei weiteren Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az.: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

„Die Praxis zeigt, dass die Versicherer bei einem Widerruf immer wieder versuchen, dem Verbraucher weitere Kosten abzuziehen. Diesem Vorgehen hat der BGH mit seiner konsequenten Rechtsprechung aber einen Riegel vorgeschoben“, begrüßt Rechtsanwalt Seifert die aktuellen Urteile.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen hier eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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Aktuelle News


Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen soll beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 
Aktuelles

Die Lebensversicherung galt lang als wichtiger Baustein für die finanzielle Altersvorsorge. Die Zeiten haben sich geändert. Heute sind viele Versicherte von der schmalen Rendite ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Bevor die Police jedoch voreilig gekündigt wird, sollte geprüft werden, ob nicht der Widerspruch oder der Rücktritt möglich ist. Das ist in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung.
Aktuelles

Der offene Infrastrukturfonds KGAL Klimasubstanz wird abgewickelt. Das hat der Fondsinitiator KGAL am 28. September 2026 mitgeteilt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft KVG hat ihr Mandat bereits gekündigt. Für die Anleger bedeutet das, dass sie ihre Anteile nicht mehr zurückgeben und nicht über ihr investiertes Geld verfügen können. Das gilt auch dann, wenn sie ihr Rückgabeverlangen schon erklärt haben.

Schlechte Nachrichten für Anleger des offenen Immobilienfonds Grundbesitz Global der DWS. Die DWS hat den Fonds in den vergangenen Monaten um insgesamt rund 5,2 Prozent abgewertet. Entsprechend haben die Fondsanteile der Anleger an Wert verloren. Anleger des offenen Immobilienfonds DWS Grundbesitz Europa mussten zuletzt sogar Wertverluste von kumuliert 7,3 Prozent hinnehmen.

Der offene Immobilienfonds UBS (D) Euroinvest Immobilien wird abgewickelt. Das hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft UBS Real Estate am 24. September 2026 mitgeteilt. Ein halbes Jahr nachdem die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wurde ,ist klar, dass der offene Immobilienfonds nicht wieder geöffnet, sondern liquidiert wird.

Nach den Landgerichten Stuttgart (Az. 12 O 287/24) und Münster (Az. 114 O 7/25) hat nun auch das Landgericht Dresden einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 10. September 2026 (Az. 9 O 2102/25) Schadenersatz zugesprochen, berichtet u.a. das Portal dasinvestment. Da die Volksbank Dresden-Bautzen den Anleger gleich in mehreren Punkten fehlerhaft beraten habe, müsse sie Schadenersatz leisten, so das LG Dresden. Die genannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Krise der offenen Immobilienfonds hat auch den Grundbesitz Europa der DWS erreicht. Die DWS, Tochter der Deutschen Bank, hat den Wert der Fondsanteile um 7,3 Prozent abgewertet, wie die Süddeutsche Zeitung am 7. September 2026 online berichtete. Der offene Immobilienfonds Grundbesitz Europa weist ein Volumen von rund 4,6 Milliarden Euro auf.

Seit dem 15. Januar 2026 können Anleger des offenen Immobilienfonds Wertgrund WohnSelect D ihre Anteile nicht mehr zurückgeben. Daran ändert auch der Anfang August 2026 erfolgte Verkauf einer Neubauwohnanlage in Bielefeld mit 252 Wohnungen für 46 Millionen Euro nichts – die Anleger kommen weiterhin nicht an ihr Geld.