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PARTNERFONDS „KAPITAL FÜR DEN MITTELSTAND“

14.01.2016

Die PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ wurden von Wunderlich & Partner initiiert und gemanagt. Ziel der PartnerFonds waren Investitionen in das Wachstum mittelständischer Unternehmen. Nach eigenen Angaben hat die PartnerFonds AG mit einem Gesamtvolumen von mehr als 320 Millionen Euro mehr als 70 Wachstumsfinanzierungen finanziert.

 

Um die mittelständischen Unternehmen zu finanzieren, wurden verschiedene Fonds wie der PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ 4. Beteiligungs GmbH & Co. KG aufgelegt. Bei diesem Beteiligungsangebot handelte es sich um einen Private Equity-Fonds, an dem sich die Anleger direkt oder über einen Treuhandkommanditisten mit einer Mindestzeichnungssumme von 20.000 Euro beteiligen konnten. Die prospektierten Ausschüttungen lagen jährlich bei sechs Prozent.

 

Da der Mittelstand als Säule der deutschen Wirtschaft gilt, hörte sich dieses Angebot für viele Anleger wahrscheinlich nach einer seriösen und lukrativen Geldanlage an. Allerdings konnten die Erwartungen bei diesem Fonds genau so wenig erfüllt werden wie bei den anderen Fonds. Wenig transparente Geschäfte wie die Übernahme der CoInvest Holding GmbH und personelle Verflechtungen sorgten bei den Anlegern für Unruhe. Unklar ist auch die Rolle des Treuhandaktionärs, der über die Mehrheit der Stimmen verfügt und so entscheidenden Einfluss auf die Beschlüsse nehmen kann, was offenbar nicht allen Anlegern gefällt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die PartnerFonds AG liquidiert werden sollte, damit die Anleger wenigstens einen Teil ihrer Gelder zurückerhalten oder ob weiter investiert werden sollte. Letzteres wäre mit dem Risiko verbunden, dass den Anlegern noch weitere Verluste drohen könnten.

 

Für die Anleger der ursprünglichen fünf PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ bleibt ihre Investition ein Spiel mit dem Feuer. Um sich dabei nicht die Finger zu verbrennen, sprich hohe finanzielle Verluste hinzunehmen, können die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Initiatoren oder Anlageberater.

 

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

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Der Schock war für einen Kunden der DKB – Deutsche Kreditbank – groß: Über 118.000 Euro hatten Betrüger von seinem Girokonto abgebucht. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2024 (Az.: 4 U 122/24) dürfte ihm ein Stein vom Herzen gefallen sein, denn das Gericht entschied, dass die Bank den Schaden ersetzen muss.

Anleger, die in die Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH und ProReal Europa 10 GmbH investiert haben, müssen mit erheblichen Verlusten rechnen. Die BaFin veröffentlichte am 5. Mai 2025 entsprechende nahezu gleichlautende Mitteilungen der Gesellschaften. Demnach werden die Anleger weniger als 5 Prozent ihres investierten Kapitals zurückerhalten.

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Beschluss vom 11. Februar 2025 seine verbraucherfreundliche Linie bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen bestätigt und konkretisiert (Az.: XI ZR 32/24). Die Entscheidung betrifft einen zentralen Punkt in der Praxis von Immobiliendarlehen: den Tausch von Sicherheiten bei geplanter Verwertung der Immobilie. Der BGH stellt klar, dass Banken dies nicht willkürlich ablehnen dürfen.

Das Amtsgericht München hat am 31. März 2025 das Insolvenzverfahren über die HPI AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az. 1501 IN 12207/24). Die Gläubiger und Anleger der Anleihen können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 16. Mai 2025 anmelden.