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TERENO WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT EG

Stuttgart 29.09.2007

Anleger, die sich an der Leipziger Tereno Wohnungsgenossenschaft eG als Genossenschaftsmitglied beteiligten, haben derzeit nicht viel zu lachen. Die verheißungsvollen Versprechen werden sich nicht verwirklichen, weil das Finanzamt Leipzig II dem Anlagemodell einen gehörigen Strich durch die Rechung gemacht hat.  

Die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG bot Kleinanlegern Genossenschaftsanteile in Höhe von € 5.400,00 bis € 40.800,00 zur Zeichnung an. Die Anleger wurden damit „geködert“, dass sie sich bei der Zeichnung von Genossenschaftsanteilen auf einen finanziellen „Last Minute“ Segen von Vater Staat in Form der mittlerweile gestrichenen Eigenheimzulage freuen dürfen.

Nach dem reinen Gesetzeswortlaut von § 17 Eigenheimzulagengesetz war eine Förderung zwar nur dann vorgesehen, wenn gewährleistet war, dass der Genosse spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt.

Dem hat der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 15.1.2002 (Az.: IX R 55/00) eine Absage erteilt und entschieden, dass auch bei einer rein kapitalmäßigen Beteiligung an einer Wohnungsgenossenschaft der Anspruchs auf Eigenheimzulage entsteht. Mit diesem vermeintlichen „Freischein“ haben kurz vor der Abschaffung der Eigenheimzulage zum 31.12.2005 viele Wohnungsgenossenschaften verstärkt bei Kleinanlegern mit der Botschaft „Eigenheimzulage ohne Eigenheim“ akquiriert.

Das Konzept klang einfach und plausibel zugleich: Ohne selbst bauen zu müssen wurden den Anlegern die Genossenschaftsanteile schmackhaft gemacht. Mit den zusätzlich vom Staat gewährten Mitteln wurde den Anlegern eine attraktive Rendite prophezeit.

Wer den Genossenschaftsanteil nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte, dem wurde gleich noch ein Darlehen bei der Privatbank Reithinger (zuvor C & H Credit & Handelsbank Wiesbaden AG) mit „im Paket“ angeboten, wobei im Darlehensvertrag meist schon die Abtretung der Eigenheimzulage mitgeregelt war.  

Das Konzept ging jedoch nicht auf, denn die Eigenheimzulage wird nach einem Bescheid des Finanzamt Leipzig II nicht gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist nämlich, dass die Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des ihr zur Verfügung stehenden Kapitals auch tatsächlich in Wohnungen investiert. Diese Vorgabe hat die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG nicht erfüllt.

Diejenigen Anleger, die ihre Genossenschaftsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, sind von dieser Entwicklung doppelt betroffen: Einerseits wird das Finanzamt von ihnen die geleistete Eigenheimzulage zurückfordern, andererseits müssen sie das Darlehen weiterhin aus eigenen Mitteln bedienen. Viele Anleger wird dies in erernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen.  

Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Anleger, die ihre Genossenschaftsanteile über ein Darlehen finanziert haben, könnten unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und der Genossenschaftsbeteiligung erreichen.

In diesem Fall werden sie so gestellt, als ob sie die Verträge niemals abgeschlossen hätten. Je nach Fallgestaltung können auch Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegeben sein. Betroffene sollten ihren Fall daher von einem auf das Kapitalanlegerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.“  

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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