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SOLAR SPRINT FESTZINS III / UDI BERATUNGSGESELLSCHAFT – MÖGLICHKEITEN DER ANLEGER

09.05.2019

Anleger, die der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen gewährt und in die Kapitalanlage Solar Sprint Festzins III investiert haben, fürchten um ihr Geld. Die Nachrangdarlehen konnten nicht wie geplant Ende 2018 zurückgezahlt werden. Nun werden den Anlegern Kaufangebote unterbreitet, die aber ebenfalls mit erheblichen Verlusten  verbunden sein können.

Gehen die Anleger auf die Angebote ein, können sie einen großen Teil ihres investierten Geldes verlieren. Sie können ihre Forderungen auch behalten und riskieren damit möglicherweise noch höhere Verluste.

Hintergrund ist, dass die Anleger sich ab Mitte 2015 über Nachrangdarlehen an der Geldanlage Solar Sprint Festzins III beteiligen konnten. Vermittelt wurde die Kapitalanlage von der UDI Beratungsgesellschaft aus Nürnberg. Die Anlegergelder wurden an die MEP Miet- und Servicegesellschaften als Nachrangdarlehen gereicht und in Solaranlagen investiert. Aufgrund von Umstrukturierungen, die Solaranlagen werden nicht mehr vermietet, sondern verkauft, seien die MEP Projektgesellschaften bis auf weiteres nicht in der Lage, die Zinszahlungen an die Anleger zu leisten. Die Zahlungen könnten sich um mehrere Jahre verschieben und voraussichtlich auch nur zum Teil erfolgen, heißt es in einem Schreiben an die Anleger, mit dem ihnen gleichzeitig ein Kaufangebot unterbreitet wird.

Bei dem Kaufangebot können die Anleger zwischen zwei Varianten wählen.  Bei Variante 1 sollen sie 50 Prozent der Zeichnungssumme als Kaufpreis erhalten. Für die restlichen 50 Prozent besteht dann noch eine Nachbesserungschance bis zum 30. September 2025. Bei der zweiten Variante sollen die Anleger 60 Prozent ihrer Zeichnungssumme bekommen, aber keine Chance auf weitere Rückzahlungen erhalten.

Viel Zeit zum Überlegen wurde den Anlegern nicht gelassen. Sie müssen sich bis zum 13. Mai entscheiden. Die Stiftung Warentest hat das Kaufangebot als „unverschämt“ bezeichnet. Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart hält das Angebot ebenfalls für zumindest problematisch. „Lassen sich die Anleger darauf ein, kann ein großer Teil ihres Geldes verloren sein. Aber nicht nur das: Nehmen sie das Angebot an, verzichten sie auf alle weiteren Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, die an den Käufer übergehen. Das kann schwerwiegende rechtliche Nachteile mit sich bringen, z.B. können dann keine Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung mehr geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei die dritte Variante für die Anleger und die Möglichkeit, die finanziellen Verluste zu minimeren. Vermittelt wurde die Kapitalanlage Solar Sprint Festzins III von der UDI Beratungsgesellschaft. „Bei der Vermittlung hätten die Anleger auch über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen, z.B. über ihr Totalverlustrisiko, da ihre Forderungen gegenüber den anderen Gläubigern nur nachrangig behandelt werden. Aus Gesprächen mit Anlegern wissen wir, dass die Risiken in den Gesprächen zum Teil verharmlosend dargestellt und beispielsweise mit dem Hinweis abgetan wurden, dass ja in Sachwerte investiert werde. Nach so einer Falschberatung können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Ebenso hätte auf die personellen Verflechtungen innerhalb der Gesellschaften hingewiesen werden müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Ansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden können.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Für die Anleger der Vermögensanlagen Blockheizkraftwerke Deutschland 5, Blockheizkraftwerke Deutschland 7 und Energieversorgung Deutschland wird es eng. Nachdem Zinszahlungen bereits ausgefallen sind, müssen sie jetzt mit weiteren Zahlungsausfällen rechnen. Das gab die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH als Emittentin der Kapitalanlagen am 4. Februar 2026 bekannt. Die Finanzaufsicht BaFin hat die Pflichtmitteilung veröffentlich.

Die Wertentwicklung des offenen Immobilienfonds KanAm Leading Cities Invest dürfte den Anlegern Sorgen bereiten. Nach Angaben des Fondsmanagements ist der Wert im abgelaufenen Jahr 2025 um 17,8 Prozent gesunken. Nur unwesentlich geringer fiel der Wertverlust mit 17,1 Prozent im Jahr 2024 aus. Im Jahr 2023 wurde bei der Wertentwicklung ein Minus von 9,7 Prozent verzeichnet. Anleger mussten in den vergangenen drei Jahren demnach erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen.

Über die InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH hat das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Anleger können ihre Forderungen bis zum 17. März 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Cyber-Kriminelle haben Kunden der DKB Bank ins Visier genommen und fordern sie per E-Mail auf, ihre Kontodaten zu aktualisieren. Ohne eine Aktualisierung müsse das Online-Banking massiv eingeschränkt werden. „Hinter dieser Aufforderung steckt nichts anderes als ein Betrugsversuch. Durch solche Phishing-Angriffe versuchen die Täter, an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen. Links oder Buttons in der Mail sollten daher nicht angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Kontodaten sollen aktualisiert werden 

Der offene Immobilienfonds Wertgrund WohnSelect D hat die Rücknahme und Ausgabe von Anteilen seit dem 15. Januar 2026 ausgesetzt. Das gab die WohnSelect Kapitalverwaltungsgesellschaft bekannt. Für Anleger bedeutet die Aussetzung der Anteilsrücknahme, dass sie derzeit nicht an ihr Geld kommen.

Das Landgericht Münster hat einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 15. Januar 2026 Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zugesprochen (Az. 114 O 7/25). Das berichtet u.a. das Handelsblatt online. Der Anleger hat nun Anspruch auf die Rückabwicklung seiner Beteiligung und die Erstattung seiner investierten 15.000 Euro. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.