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V+ FONDS: ZUM VERMÖGENSAUFBAU FÜR KINDER UNGEEIGNET UND NICHT GENEHMIGUNGSFÄHIG

21.12.2016

Das Kindeswohl steht an erster Stelle. Das gilt nicht nur für familienrechtliche oder erbrechtliche Streitigkeiten, sondern auch bei Geldanlagen.

Viele Eltern oder auch Großeltern suchen nach einem Weg, ihre Kinder finanziell abzusichern oder ihre Ausbildung zu finanzieren. In Zeiten anhaltend niedriger Zinsen kann sich das als äußerst schwierig gestalten. „Trotzdem sollten Eltern aufpassen und nicht in riskante Geldanlagen investieren, die nicht zum Vermögensaufbau und schon gar nicht für Minderjährige geeignet sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtanwälte.

So versuchte z.B. der Fonds V+ GmbH & Co. Fonds KG Anleger zu werben, um die Kinder finanziell abzusichern. Das Ganze passierte unter der griffigen Überschrift „V+ Kids = Vermögen“. Die Beiträge konnten in Raten eingezahlt werden. So sollte nach und nach Vermögen für die Kinder aufgebaut werden, das später dann für die Ausbildung oder den ersten eigenen Hausstand des Nachwuchses genutzt werden kann. Nicht erwähnt wurde allerdings, dass es sich dabei um eine riskante Geldanlage mit Totalverlust-Risiko für die Anleger handelt. Dass Eltern, die so eine Geldanlage für ihre Kinder abschließen möchten, die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts brauchen, wurde in den Beratungsgesprächen offenbar auch nicht erwähnt.

„Diese nachträgliche Genehmigung hat das zuständige Amtsgericht Waiblingen als Familiengericht auch nicht erteilt“, so Rechtsanwalt Seifert. Es stellte fest, dass die Beteiligung riskant ist und ein Verlustrisiko birgt. Daher sei sie für Minderjährige in dieser Form von Anfang an ungeeignet und auch nicht genehmigungsfähig. Rechtsanwalt Seifert: „Anleger, die sich an V+ Fonds beteiligt haben und wieder aussteigen möchten, können ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung kann die Beteiligung wieder rückabgewickelt werden.“

 

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Aktuelles

Anleger haben bei der Berformance Group AG viel Geld verloren. Nun müssen die Verantwortlichen voraussichtlich hinter Gitter. Das Landgericht Erfurt verhängte langjährige Haftstrafen gegen die vier Angeklagten, wie die „Bild“ am 8. Mai 2026 online berichtete. Demnach sprach der Vorsitzende Richter von einem sog. Schneeballsystem bei der Berformance Group.

Die BaFin meldete am 29. April 2026, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. „Wenn sich der Verdacht bestätigt, dürfte ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Anleger des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest von KanAM erhalten für das Geschäftsjahr 2025 keine Ausschüttungen. Das teilte die Fondsgesellschaft am 28. April 2026 mit. Auch die Wertentwicklung ist negativ. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 erzielte der Leading Cities Invest ein Ergebnis vom minus 17,8 Prozent p.a. Damit setzte sich der Negativtrend aus dem Jahr 2024 fort.

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein das öffentliche Angebot ihrer Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ am 18. April 2026 verboten, weil die Gesellschaft nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat. Am 22. April 2026 haben die liechtensteinische und österreichische Finanzmarktaufsicht vor Angeboten der TGI AG gewarnt. Deutliche Warnungen 

Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland 

Kunden der Postbank sind aktuell ins Visier von Betrügern geraten. Wie die Verbraucherzentrale in ihrem „Phishing-Radar“ mitteilt, werden derzeit betrügerische Mails im Namen der Postbank verschickt, in denen die Bankkunden aufgefordert werden, ihre Kontodaten zu bestätigen. „Dahinter steckt nichts anderes als ein Betrugsversuch. Der Button in der Mail sollte nicht angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.