Rückrufservice

Fahrverbot in Stuttgart auch für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5

In Stuttgart herrscht weiter dicke Luft: Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2019 muss die Landesregierung Baden-Württemberg ein Fahrverbot für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5 in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt aufnehmen (Az.: 17 K 1582/19.)

Ein Fahrverbot in der Stuttgarter Umweltzone für Diesel mit der Abgasnorm Euro 4 und schlechter ist schon sein Jahresbeginn in Kraft. Ein flächendeckendes Fahrverbot für Euro 5-Diesel wollte die Landesregierung unbedingt vermeiden. Daraus wird wohl nichts. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei nicht zu erkennen, wie die Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxide durch die alternativen Maßnahmen wie eine Busspur am Neckartor, Filtersäulen, etc. erreicht werden soll. Zumal die vom Land vorgelegten Prognosen für die Jahre 2019 und 2020 für den Stickoxidausstoß deutliche Überschreitungen an mehreren Strecken im Stadtgebiet Stuttgart aufweisen. Ein Fahrverbot für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5 müsse daher bis zum 1. Juli 2019 in den Luftreinhalteplan für Stuttgart aufgenommen werden. Für den Fall, dass sich die Landesregierung weiterhin weigert, hat das Verwaltungsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angeordnet.

Durch Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Juli 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2018 sei Baden-Württemberg verpflichtet, Verkehrsverbote für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5 aufzunehmen. Die Landesregierung weigere sich jedoch immer noch ohne ersichtlichen Grund, Fahrverbote für Diesel mit der Abgasnorm Euro 5 in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Gegen den erneuten Beschluss des VG Stuttgart kann die Landesregierung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Einer solchen Beschwerde räumt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart nur wenig Erfolgsaussichten ein: „Solange die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß weiterhin deutlich überschritten werden, muss mit einer Ausdehnung des Fahrverbots auch auf Diesel mit der Abgasnorm Euro 5 gerechnet werden.“ Dieses Fahrverbot würde neben den Einwohnern Stuttgarts natürlich auch zahlreiche Pendler treffen. Dabei ist Stuttgart kein Einzelfall. Auch in zahlreichen anderen deutschen Städten drohen Diesel-Fahrverbote oder sind bereits umgesetzt.

Verbunden mit den Fahrverboten ist auch ein weiterer Wertverlust der Diesel-Fahrzeuge. „Betroffene Dieselfahrer haben die Möglichkeit, sich rechtlich gegen diese Entwicklung zu wehren“, so Rechtsanwalt Seifert. Bei Fahrzeugen, die direkt von Abgasmanipulationen betroffen sind, können Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Eine andere Möglichkeit ist der Widerruf der Autofinanzierung. Der Widerruf ist grundsätzlich möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Dann kann der Widerruf auch noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags erklärt werden. Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch den erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann sein Fahrzeug an die Bank und erhält seine geleisteten Raten zurück.

Die Kanzlei BRÜLLMANN ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und  bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: www.bruellmann.de/faelle/vw-abgasskandal/


BRÜLLMANN Rechtsanwälte
Rotebühlplatz 1
70178 Stuttgart
Deutschland

Telefon: 0 711 - 520 888 0
Fax: 0 711 - 520 888 22
www.bruellmann.de

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.