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Familienheim: Befreiung von der Erbschaftssteuer kann eingeschränkt sein

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört bspw., dass die Erben die Immobilie selbst unmittelbar zu Wohnzwecken nutzen und mindestens zehn Jahre dort wohnen. Die Erbschaftssteuerbefreiung gilt jedoch nur für das mit dem Familienheim bebaute Flurstück, wie das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 12. Juli 2023 entschieden hat (Az.: 3 K 14/23). „Für weitere Flurstücke wird demnach Erbschaftssteuer fällig“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger sechs Flurstücke geerbt, von denen fünf zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen waren. Das Bewertungsfinanzamt fasste nur drei dieser Flurstücke zusammen und stellte dafür den Gesamtwert fest. Dass für die Erstellung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt gewährte die Befreiung von der Erbschaftssteuer aber nur für das Flurstück, das mit dem Familienheim bebaut ist. Dagegen wehrte sich der Erbe und verlangte die Erbschaftssteuer für alle drei zusammengefassten Flurstücke.

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachen folgte weder dem Eintrag im Grundbuch, nach dem fünf Flurstücke zusammengefasst waren, noch teilte es die vom Bewertungsfinanzamt vorgenommenen Zusammenfassung von drei Flurstücken. Vielmehr bestätigte es die Auffassung des für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamts. Demnach ist nur das mit dem Familienheim bebaute Grundstück von der Erbschaftssteuer befreit. Dies begründete das FG Niedersachsen mit der primären Anknüpfung des Erbschaftssteuerrechts an das Zivilrecht. Zudem sei es verfassungsrechtlich geboten, die Erbschaftssteuerbefreiung restriktiv auszulegen.

Daher könne für die Steuerbefreiung nicht auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts abgestellt werden, stattdessen sei die Befreiung auf vorhandene katastermäßig kleinere Grundstücksfläche zu beschränken. Sollte es die nicht geben, müsse die Steuerbefreiung ggf. auf eine Teilfläche reduziert werden, so das Gericht. Im Ergebnis könne so vermieden werden, dass Erben eines großen Familienheims steuerlich übermäßig gegenüber Erben eines kleinen Familienheims oder gar keiner Immobilie profitieren, da bei ihnen zu den hohen Freibeträgen die Erbschaftssteuerbefreiung für das Familienheim noch hinzukommt, führte das FG Niedersachen weiter aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 27/23 anhängig.

„Immer wieder ist die Steuerbefreiung für das Familienheim ein Streitthema. Damit der Nachlass steueroptimiert vererbt werden kann, sollten frühzeitig geeignete Maßnahmen getroffen werden. Ansonsten kann die Steuerlast für die Erben zu groß werden“, sagt Rechtsanwalt Looser.

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Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).