Rückrufservice

Familienheim - BFH zur Befreiung von der Erbschaftssteuer

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann ein Familienheim steuerfrei vererbt werden. Zu den Voraussetzungen zählt u.a., dass der Erbe das Heim unverzüglich und für die kommenden zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. „Liegen zwingende Gründe vor, die den Erbe innerhalb dieser Zehnjahresfrist daran hindern das Familienheim zu bewohnen, ist die Befreiung von der Erbschaftssteuer weiter möglich“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Dezember 2021 deutlich gemacht (Az.: II R 18/20).

Der BFH stellte in dem Verfahren klar, dass zwingende Gründe nicht nur dann vorliegen, wenn die eigene Nutzung des Familienheims durch den Erben unmöglich ist, sondern auch wenn sie unzumutbar ist.

In dem Fall hatte die Klägerin das von ihrem Vater geerbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt. Nach sieben Jahren zog sie jedoch aus. Gegenüber Finanzamt und Finanzgericht erklärte sie, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen kaum noch in dem Haus bewegen konnte und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben konnte. Nach ihrem Auszug wurde das Haus abgerissen.

Da der Auszug vor Ablauf der zehn Jahre erfolgt ist, verlangte das Finanzamt nun Erbschaftssteuer. Die Ansicht, dass die Frau keinen Anspruch auf Befreiung von der Erbschaftssteuer habe, vertrat auch das Finanzgericht. Für den Auszug der Klägerin habe es keinen zwingenden Grund gegeben, da sie fremde Hilfe in Anspruch hätte nehmen können.

Der BFH ist jedoch anderer Ansicht. Er hob das Urteil auf und verwies die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Er stellte fest, dass nach § 13 Abs 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei, dass der Erbe das geerbte Familienheim selbst zehn Jahre für Wohnzwecke nutzt, sofern er nicht aus zwingenden Gründen daran gehindert ist. Auch die Unzumutbarkeit der weiteren Selbstnutzung sei ein solch zwingender Grund.

Für Unzumutbarkeit reiche es zwar nicht aus, wenn eine Sanierung des Hauses wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sei. Sei der Erbe aus gesundheitlichen Gründen aber auf erhebliche Unterstützung angewiesen, um weiter in dem Haus leben zu können, so dass von einer selbständigen Haushaltsführung nicht mehr auszugehen sei, könne Unzumutbarkeit vorliegen, so der BFH. Das Finanzgericht muss daher nun prüfen, wie erheblich die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin waren.

Bei Fragen zu Erbschaft und Schenkung bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).