Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann ein Familienheim steuerfrei vererbt werden. Zu den Voraussetzungen zählt u.a., dass der Erbe das Heim unverzüglich und für die kommenden zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. „Liegen zwingende Gründe vor, die den Erbe innerhalb dieser Zehnjahresfrist daran hindern das Familienheim zu bewohnen, ist die Befreiung von der Erbschaftssteuer weiter möglich“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Dezember 2021 deutlich gemacht (Az.: II R 18/20).
Der BFH stellte in dem Verfahren klar, dass zwingende Gründe nicht nur dann vorliegen, wenn die eigene Nutzung des Familienheims durch den Erben unmöglich ist, sondern auch wenn sie unzumutbar ist.
In dem Fall hatte die Klägerin das von ihrem Vater geerbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt. Nach sieben Jahren zog sie jedoch aus. Gegenüber Finanzamt und Finanzgericht erklärte sie, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen kaum noch in dem Haus bewegen konnte und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben konnte. Nach ihrem Auszug wurde das Haus abgerissen.
Da der Auszug vor Ablauf der zehn Jahre erfolgt ist, verlangte das Finanzamt nun Erbschaftssteuer. Die Ansicht, dass die Frau keinen Anspruch auf Befreiung von der Erbschaftssteuer habe, vertrat auch das Finanzgericht. Für den Auszug der Klägerin habe es keinen zwingenden Grund gegeben, da sie fremde Hilfe in Anspruch hätte nehmen können.
Der BFH ist jedoch anderer Ansicht. Er hob das Urteil auf und verwies die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Er stellte fest, dass nach § 13 Abs 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei, dass der Erbe das geerbte Familienheim selbst zehn Jahre für Wohnzwecke nutzt, sofern er nicht aus zwingenden Gründen daran gehindert ist. Auch die Unzumutbarkeit der weiteren Selbstnutzung sei ein solch zwingender Grund.
Für Unzumutbarkeit reiche es zwar nicht aus, wenn eine Sanierung des Hauses wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sei. Sei der Erbe aus gesundheitlichen Gründen aber auf erhebliche Unterstützung angewiesen, um weiter in dem Haus leben zu können, so dass von einer selbständigen Haushaltsführung nicht mehr auszugehen sei, könne Unzumutbarkeit vorliegen, so der BFH. Das Finanzgericht muss daher nun prüfen, wie erheblich die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin waren.
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