Kann der Erbe eines Familienheims aus zwingenden Gründen nicht sofort ins geerbte Familienheim einziehen, z.B. weil die Immobilie vermietet ist, kann trotzdem eine Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich sein. Das hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 26. Oktober 2022 bestätigt (Az.: 4 K 2183/21).
Unabhängig von den sonstigen Freibeträgen kann das Familienheim steuerfrei vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen u.a., dass der Erblasser das Familienheim bis zum Eintritt des Erbfalls selbst bewohnt hat, der Erbe das Familienheim sofort, in der Regel innerhalb von Monaten, bezieht und mindestens zehn Jahre für eigene Wohnzwecke nutzt. „Die Befreiung von der Erbschaftssteuer ist aber auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen aus zwingenden Gründen nicht erfüllt werden können“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So war es in dem Fall vor dem FG München: Hier hatte die Tochter neben Geldvermögen auch einen 50-prozentigen Miteigentumsanteil an einem Zweifamilienhaus von ihrer Mutter geerbt. Die Wohnung im Obergeschoss hatte die Erblasserin zunächst selbst bewohnt. Als sie in ein Pflegeheim ziehen musste, wurde die Wohnung befristet für vier Jahre vermietet, um die Kosten für das Pflegeheim zu decken. Der Mietvertrag lief noch zwei Jahre als der Erbfall eintrat.
Da die Wohnung noch vermietet war, konnte die Tochter die Wohnung zunächst nicht selbst nutzen. Sie beabsichtigte aber unmittelbar nach Ablauf des zeitlich befristeten Mietvertrags dort einzuziehen. Das Finanzamt lehnte eine Befreiung von der Erbschaftssteuer dennoch ab.
Die Tochter wehrte sich gegen den Steuerbescheid und hatte mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Befreiung von der Erbschaftssteuer verweigert, entschied das FG München. Die Voraussetzungen für die Erbschaftssteuerbefreiung seien erfüllt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erblasserin aus gesundheitlichen Gründen auf vollstationäre Pflege angewiesen war und deshalb in ein Pflegeheim gezogen ist. Sie konnte ihre Wohnung somit aus zwingenden Gründen nicht mehr selbst nutzen. Die Vermietung der Wohnung war zur Deckung der Pflegekosten erforderlich.
Aufgrund des zeitlich befristeten Mietvertrags konnte die Tochter die Wohnung nach Eintritt des Erbfalls nicht sofort selbst nutzen. Diesen Grund habe die Tochter nicht selbst zu vertreten. Sie sei aus zwingenden Grund am sofortigen Einzug gehindert gewesen, so das FG München.
„Das Urteil zeigt, dass die Steuerbefreiung beim Familienheim auch dann möglich ist, wenn der Erbe verspätet einzieht oder der Erblasser die Wohnung nicht mehr selbst genutzt hat. Entscheidend ist, dass es dafür einen zwingenden Grund gibt“, so Rechtsanwalt Looser.
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