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Fiat im Wohnmobil Abgasskandal vom LG Ravensburg zu Schadenersatz verurteilt

Im Wohnmobil Abgasskandal hat Fiat Chrysler Automobiles (FCA) eine weitere Niederlage kassiert. Das Landgericht Ravensburg entschied mit Urteil vom 31. Januar 2022, dass FCA (inzwischen Stellantis) Schadenersatz bei einem Wohnmobil des Typs Advantage 6511 des Herstellers Dethleffs leisten muss (Az.: 2 O 114/21).

Das Wohnmobil basiert auf einem Fiat Ducato mit 2,3 Liter Dieselmotor. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Diese sorge dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus zwar eingehalten, im Realverkehr jedoch überschritten werden.

Bei Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato rückt zunehmend die Abgasnachbehandlung in den Blickpunkt. Diese wird nach ca. 22 Minuten deaktiviert, so dass sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv ist und so die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

Das LG Ravensburg wertete diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht.

Abgasmessungen von der Deutschen Umwelthilfe und auch vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) haben wiederholt gezeigt, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich überschritten werden. „Auch wenn noch kein verpflichtender Rückruf des KBA vorliegt, bestehen daher gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. Die Rechtsprechung hat sich auch im Wohnmobil-Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Eine erfolgreiche Schadenersatzklage führt zumeist dazu, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs erhält der Kläger dann die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Möglich ist aber auch der sog. kleine Schadenersatz. Dann kann der Kläger das Fahrzeug behalten, hat aber Anspruch auf die Minderung des Kaufpreises. Gerade bei Wohnmobilen kann das eine interessante Option sein.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.