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Finanzierungskosten müssen im Abgasskandal erstattet werden - BGH VI ZR 274/20

Der Bundesgerichtshof hat für geschädigte Autokäufer im Abgasskandal ein erfreuliches Urteil gesprochen. Mit Urteil vom 13. April 2021 hat der BGH entschieden, dass die Schadenersatzansprüche der Kläger auch die Kosten umfassen, die für die Finanzierung des Autos anfallen, z.B. die Zinsen für einen Kredit (Az.: VI ZR 274/20).

Betroffene seien grundsätzlich so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nie gekauft hätten, stellte der BGH klar. „Dementsprechend hätten sie auch nie ein Darlehen aufgenommen, um den Kauf zu finanzieren. Daher sind dem Kläger bei einer erfolgreichen Schadenersatzklage auch die Kosten der Finanzierung des Kaufs wie etwa für Zinsen oder Gebühren zu erstatten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Vor dem BGH ging es um eine Schadenersatzforderung im Abgasskandal bei einem Dieselfahrzeug des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189. Bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 hatte der BGH bereits am 25.05.2020 entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. In dem aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es noch um die Frage, ob die Klägerin auch Anspruch auf die Erstattung der Kosten habe, die ihr durch die Finanzierung des Fahrzeugkaufs entstanden sind. Dabei ging es immerhin um rund 3275 Euro für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung.

Auch diese Kosten müsse VW ersetzen, entschied der BGH. Die Klägerin sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und sei daher so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Dann hätte sie auch kein Darlehen bei der VW-Bank zur Finanzierung aufgenommen, stellte der BGH klar. VW müsse daher neben dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten, so der BGH.

Autokäufe werden zu einem großen Teil über Darlehen finanziert. Daher ist das Urteil auch im Abgasskandal bei finanzierten Fahrzeugen von großer Bedeutung. Ist die Schadenersatzklage erfolgreich, muss nicht nur der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzt werden, sondern auch Finanzierungskosten wie Zinsen. „Hier ging es zwar um ein Fahrzeug des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189, das Urteil lässt sich aber auch auf Fahrzeuge mit anderen Motoren oder Modelle anderer Hersteller übertragen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.