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Finanzierungskosten müssen im Abgasskandal erstattet werden - BGH VI ZR 274/20

Der Bundesgerichtshof hat für geschädigte Autokäufer im Abgasskandal ein erfreuliches Urteil gesprochen. Mit Urteil vom 13. April 2021 hat der BGH entschieden, dass die Schadenersatzansprüche der Kläger auch die Kosten umfassen, die für die Finanzierung des Autos anfallen, z.B. die Zinsen für einen Kredit (Az.: VI ZR 274/20).

Betroffene seien grundsätzlich so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nie gekauft hätten, stellte der BGH klar. „Dementsprechend hätten sie auch nie ein Darlehen aufgenommen, um den Kauf zu finanzieren. Daher sind dem Kläger bei einer erfolgreichen Schadenersatzklage auch die Kosten der Finanzierung des Kaufs wie etwa für Zinsen oder Gebühren zu erstatten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Vor dem BGH ging es um eine Schadenersatzforderung im Abgasskandal bei einem Dieselfahrzeug des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189. Bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 hatte der BGH bereits am 25.05.2020 entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. In dem aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es noch um die Frage, ob die Klägerin auch Anspruch auf die Erstattung der Kosten habe, die ihr durch die Finanzierung des Fahrzeugkaufs entstanden sind. Dabei ging es immerhin um rund 3275 Euro für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung.

Auch diese Kosten müsse VW ersetzen, entschied der BGH. Die Klägerin sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und sei daher so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Dann hätte sie auch kein Darlehen bei der VW-Bank zur Finanzierung aufgenommen, stellte der BGH klar. VW müsse daher neben dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten, so der BGH.

Autokäufe werden zu einem großen Teil über Darlehen finanziert. Daher ist das Urteil auch im Abgasskandal bei finanzierten Fahrzeugen von großer Bedeutung. Ist die Schadenersatzklage erfolgreich, muss nicht nur der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzt werden, sondern auch Finanzierungskosten wie Zinsen. „Hier ging es zwar um ein Fahrzeug des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189, das Urteil lässt sich aber auch auf Fahrzeuge mit anderen Motoren oder Modelle anderer Hersteller übertragen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.